Sehr Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit Mail vom 25. November 2021.
Ihr Auskunftsbegehren wird hiermit abgelehnt. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Die von Ihnen gestellten Fragen fallen unter § 2 Abs. 3 IFG NRW, so dass hier keine Auskunft zu erfolgen hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 IFG NRW gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Sofern der von Ihnen angesprochene internationale Datenverkehr betroffen ist, findet ein solcher Austausch - wenn überhaupt - im Rahmen von Forschungsvorhaben oder der Lehre statt, so dass diesbezügliche Vertragsunterlagen nicht unter das IFG NRW fallen.
Gleichwohl ist die Universität hinsichtlich eines etwaigen Austausches von personenbezogenen Daten im Ramen des internationalen Datenverkehrs and die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung gebunden und beachtet zudem die diesbezüglichen Standardvertragsklauseln der EU.
Das von Ihnen weiter angeführte UIG NRW sowie das VIG sind beide vom jeweiligen Anwendungsbereich nicht einschlägig und generieren daher keine Auskunftsansprüche.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin bzw. den Kläger, die Beklagte bzw. den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften.
Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW:
Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf; <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Mit freundlichen Grüßen