Wartezeit bis Genesenen Bescheid gilt

Es gibt bei Genesenen eine 28 Tage Grenze, ab der man erst als Genesener gilt. 14 Tage davon, ist man in häuslicher Isolation, dann darf ich wieder arbeiten wenn ich negativ bin. So ist es bei mir. Als was gelte ich, in diesen noch fehlenden 14 Tagen? Darf ich überhaupt in ein Restaurant? Es gilt überall 2G.
Muss ich jeden Tag auf der Arbeit einen Test mitbringen?
Befinde ich mich im Niemandsland? HIerüber habe ich im Internet nichts gefunden, es gibt keinerlei Aussage darüber, wie man sich in dieser Zeit verhalten muss.
Ich bitte um eine Info.
Herzlichen Dank

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. November 2021
  • Frist
    31. Dezember 2021
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Daniela Dittmer
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreisverwaltung Mettmann Details
Von
Daniela Dittmer
Betreff
Wartezeit bis Genesenen Bescheid gilt [#233936]
Datum
27. November 2021 10:27
An
Kreisverwaltung Mettmann
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es gibt bei Genesenen eine 28 Tage Grenze, ab der man erst als Genesener gilt. 14 Tage davon, ist man in häuslicher Isolation, dann darf ich wieder arbeiten wenn ich negativ bin. So ist es bei mir. Als was gelte ich, in diesen noch fehlenden 14 Tagen? Darf ich überhaupt in ein Restaurant? Es gilt überall 2G. Muss ich jeden Tag auf der Arbeit einen Test mitbringen? Befinde ich mich im Niemandsland? HIerüber habe ich im Internet nichts gefunden, es gibt keinerlei Aussage darüber, wie man sich in dieser Zeit verhalten muss. Ich bitte um eine Info. Herzlichen Dank
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniela Dittmer Anfragenr: 233936 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233936/ Postanschrift Daniela Dittmer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniela Dittmer

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