Zurechnungszeit Erwerbsminderungsrentner/innen im Bestand

die neue Ampelregierung hat in Ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass auch EM-Bestandsrentner von den neuen Zurechnungszeiten profitieren werden. D.h., dass man als Em-Rentner im Bestand so viel Rente bekommen würde, als hätte man bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet.
Meine Frage wäre, ab wann das ganze in Kraft treten sollte oder ab wann das entschieden wird.
Für weitere Informationen wäre ich Ihnen dankbar.

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  • Datum
    29. November 2021
  • Frist
    31. Dezember 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die neue Ampelreg…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
Zurechnungszeit Erwerbsminderungsrentner/innen im Bestand [#234059]
Datum
29. November 2021 06:52
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die neue Ampelregierung hat in Ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass auch EM-Bestandsrentner von den neuen Zurechnungszeiten profitieren werden. D.h., dass man als Em-Rentner im Bestand so viel Rente bekommen würde, als hätte man bis zum 65. Lebensjahr gearbeitet. Meine Frage wäre, ab wann das ganze in Kraft treten sollte oder ab wann das entschieden wird. Für weitere Informationen wäre ich Ihnen dankbar.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234059/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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