Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

In einem Interview (https://www.bamf.de/SharedDocs/Interviews/DE/InterviewsFachartikel/200824-interview-komarek-bpb.html?nn=282388) erwähnt einer ihrer Mitarbeiter, dass Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure in Ihrem Haus ausgearbeitet wurden. Konkret heißt es dort:

"Seit Ende 2018 wird im Beratungsnetzwerk der Beratungsstelle Radikalisierung im BAMF, dem verschiedene Bundes- und Landesbehörden sowie die Beratungsstellen in den Bundesländern angehören, an einheitlichen Leitlinien gearbeitet, die die bestehenden Rechtsnormen für die Beratungspraxis handhabbar machen sollen. Sie stellen die Rechtsgrundlagen zum Thema Datenschutz und Übermittlung von Daten zusammen.

Die Leitlinien wurden insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU im Laufe des letzten Jahres grundlegend überarbeitet. Zudem werden die Leitlinien – in enger Abstimmung mit den betreffenden staatlichen und zivilgesellschaftlichen Stellen – fortwährend an die Bedürfnisse der Beratungsarbeit sowie an die sich stetig ändernden Umstände im Phänomenbereich angepasst."

Bitte übersenden Sie mir diese Leitlinien.

Sollten Ihnen Gutachten vorliegen, die sich mit der Frage der Zulässigkeit des Datenaustausches zwischen zivilgesellschaftlichen Akteuren und Behörden in diesem Zusammenhang auseinandersetzen, übersenden Sie mir bitte auch diese.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, In einem Interview (https://www.bamf.de/SharedDocs/In…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure [#234219]
Datum
30. November 2021 17:48
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, In einem Interview (https://www.bamf.de/SharedDocs/Interviews/DE/InterviewsFachartikel/200824-interview-komarek-bpb.html?nn=282388) erwähnt einer ihrer Mitarbeiter, dass Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure in Ihrem Haus ausgearbeitet wurden. Konkret heißt es dort: "Seit Ende 2018 wird im Beratungsnetzwerk der Beratungsstelle Radikalisierung im BAMF, dem verschiedene Bundes- und Landesbehörden sowie die Beratungsstellen in den Bundesländern angehören, an einheitlichen Leitlinien gearbeitet, die die bestehenden Rechtsnormen für die Beratungspraxis handhabbar machen sollen. Sie stellen die Rechtsgrundlagen zum Thema Datenschutz und Übermittlung von Daten zusammen. Die Leitlinien wurden insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das 2. Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU im Laufe des letzten Jahres grundlegend überarbeitet. Zudem werden die Leitlinien – in enger Abstimmung mit den betreffenden staatlichen und zivilgesellschaftlichen Stellen – fortwährend an die Bedürfnisse der Beratungsarbeit sowie an die sich stetig ändernden Umstände im Phänomenbereich angepasst." Bitte übersenden Sie mir diese Leitlinien. Sollten Ihnen Gutachten vorliegen, die sich mit der Frage der Zulässigkeit des Datenaustausches zwischen zivilgesellschaftlichen Akteuren und Behörden in diesem Zusammenhang auseinandersetzen, übersenden Sie mir bitte auch diese. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234219/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr Antragsteller/in gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN]Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure [#234219]
Datum
2. Dezember 2021 17:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in gerne bestätige ich hiermit den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.11.2021, welcher unter dem Aktenzeichen IFG-1003 in dem für IFG-Verfahren zuständigem Referat 13B, Justiziariat, geführt wird. Bei Rückfragen bitte ich Sie stets das genannte Aktenzeichen anzugeben. Die Frist für die Beantwortung läuft bis zum 30.12.2021. Sobald mir die Rückmeldung aus dem Haus vorliegt, werde ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Natürlich sind wir stets bemüht, alle Anfragen innerhalb der vorgegebenen Frist zu beantworten. Sollte dies einmal nicht möglich sein, erhalten Sie eine Zwischennachricht. Anfragen, welche einen hohen zeitlichen oder sonstigen Verwaltungsaufwand erfordern, werden nach Kostenerhebung fortgeführt. Sollte dies auf Ihre Anfrage zutreffen, erhalten Sie nach einer umfassen-den Vorprüfung eine Mitteilung über die festzusetzende Gebühr. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung des IFG-Antrages wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Internetseite: https://www.bamf.de/DE/Service/Datens... Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Informationsfreiheitsgesetz - IFG
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz - IFG
Datum
9. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 09.12.2021 Widerspruch ein. Der angegriffene Bescheid ist…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
27. Dezember 2021
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 09.12.2021 Widerspruch ein. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt mich in meinem Recht aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Das Vorliegen von Ausschlussgründen ist nicht nachvollziehbar dargelegt. A. Allgemeines Darlegungsdefizit Zunächst ist zu bemerken, dass aus dem Bescheid noch nicht einmal hervorgeht, ob die angefragten Leitlinien bzw. das angefragte Gutachten überhaupt existieren und auf welches der beiden Dokumente sich der jeweils angesprochene Ausschlussgrund beziehen soll. Der Inhalt der Dokumente wird auch nicht paraphrasiert wiedergegeben, obwohl das mit Sicherheit in Teilen möglich wäre, ohne dass Rückschlüsse auf geschützte Informationen möglich wären. Vielmehr beschränken sich Ihre Ausführungen, mit Ausnahme eines erdachten Beispiels unter 1., auf eine bloße Wiederholung des Gesetzes- beziehungsweise Verwaltungsvorschriftswortlauts. Damit genügt der Bescheid nicht den Mindestanforderungen, die an eine plausible Darlegung der Ausschlussgründe gestellt werden. Das Vorliegen der Ausschlussgründe ist auch abwegig, wie ich nachfolgend darlegen werde. B. § 3 Nr. 1 lit. c. IFG Es ist nicht ersichtlich, dass das Bekanntwerden der angefragten Informationen die innere oder äußere Sicherheit nachteilig beeinflussen könnte. Sowohl die angefragten Leitlinien als auch ein etwaig vorhandenes Gutachten enthielten lediglich Ausführungen zum geltenden Datenschutzrecht. So heißt es in dem meiner Anfrage zugrundeliegenden Interview wörtlich: Seit Ende 2018 wird im Beratungsnetzwerk der Beratungsstelle Radikalisierung im BAMF, dem verschiedene Bundes- und Landesbehörden sowie die Beratungsstellen in den Bundesländern angehören, an einheitlichen Leitlinien gearbeitet, die die bestehenden Rechtsnormen für die Beratungspraxis handhabbar machen sollen. Sie stellen die Rechtsgrundlagen zum Thema Datenschutz und Übermittlung von Daten zusammen. Dass eine Übermittlung von Informationen an Sicherheitsbehörden erfolgen kann, ist „radikalisierten Indexpersonen“ von Vornherein bekannt. Jeder Mensch weiß, dass Aussagen, die auf geplante Anschläge oder starke Ideologisierung hinweisen, dazu führen können, dass Sicherheitsbehörden über eine mögliche Gefährdung informiert werden. Es ist sogar, wie abermals aus dem Interview hervorgeht, stets vor dem Beginn einer Beratung darauf hinzuweisen, dass es zu einer Weitergabe von Informationen kommen kann. Dort heißt es: Wichtig ist hier, dass die Beratungsstellen von Anfang an transparent kommunizieren, dass sie die Daten aufnehmen und in welchen Fällen sie Informationen an Dritte (z. B. Behörden) weitergeben müssen. Dies entspricht den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Eine rechtliche Einschätzung kann auch deshalb keine Sicherheitsgefahr darstellen, weil das Recht grundsätzlich allen Menschen bekannt sein soll oder sie zumindest die Möglichkeit haben, sich über die Inanspruchnahme von Rechtsberatung darüber zu informieren. Eine radikalisierte Person könnte sich jederzeit an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Anwaltskanzlei wenden und sich darüber beraten lassen, welche Aussagen sie vermeiden muss, um keine Grundlage für die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu schaffen. Insbesondere für die Leitlinien ist es nicht plausibel, davon auszugehen, ihr Bekanntwerden stelle eine Gefahr da. Schließlich wurden sie gerade dafür entwickelt, privat organisierte Beratungsstellen über das geltende Datenschutzrecht zu informieren und zielen daher darauf ab, außerhalb Ihrer Behörde verbreitet zu werden. Selbst wenn einzelne Teile geheimhaltungsbedürftig wären, rechtfertigt dies nicht die vollständige Versagung des Informationszugangs. Stattdessen können einzelne Informationen unkenntlich gemacht werdenDer von Ihnen im Zusammenhang mit der VS-Einstufung (dazu unten) behauptete „untrennbare Sinn- und Sachzusammenhang“ wird in keiner Weise begründet und ist auch nicht plausibel. C. § 3 Nr. 4 IFG Aus den im Wesentlichen gleichen Gründen ist es nicht plausibel, dass die Unterlagen als VS-NfD eingestuft sind. Die Wiedergabe des geltenden Rechts kann keine nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen des Bundes oder der Länder haben. Zudem weise ich nochmals darauf hin, dass zumindest die Leitlinien sich ausdrücklich an Adressat*innen außerhalb staatlicher Behörden richten. Es wäre Ihnen außerdem möglich, die Geheimhaltungsbedürftigen Teile der Verschlusssache – so die denn tatsächlich existieren – zu schwärzen und das so geschaffene Dokument zu deklassifizieren und zu übersenden. D. § 3 Nr. 8 IFG Das BAMF ist auch nicht von der Bereichsausnahme in § 3 Nr. 8 IFG umfasst. Die zitierte Rechtsprechung geht davon aus, dass die Ausnahme von Nachrichtendiensten aus dem Anwendungsbereich des IFG nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass IFG-Anfragen an das Bundeskanzleramt, also deren Aufsichtsbehörde, gerichtet werden können. Eine vergleichbar enge Verbindung zwischen Nachrichtendiensten und dem BAMF besteht nicht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich im Referat „71B“ auch Unterlagen befinden, die von den Nachrichtendiensten stammen. Meine Anfrage bezieht sich aber auf ein Dokument des Referats „71C – Beratungsstelle Radikalisierung, Prävention“. Dieses Referat hat offensichtlich keinen engen Bezug zur Tätigkeit der Sicherheitsbehörden und unterfällt damit nicht § 3 Nr. 8 IFG. Auch die konkret begehrten Unterlagen stammen nicht von den Nachrichtendiensten. Die Informationen unterfallen auch nicht der Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG, wenn sich in der „Verschlusssache“ tatsächlich nachrichtendienstliche Erkenntnisse befinden sollten – auch wenn das merkwürdig wäre, da sich meine Anfrage nur auf eine rechtliche Einschätzung bezieht. Wie Sie selbst in Ihrem Bescheid ausführen, stellt § 3 Nr. 8 IFG nämlich gerade nicht auf den Inhalt eines Dokuments, sondern auf den Adressaten des Zugangsbegehrens ab. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure“ [#234219]
Datum
4. Januar 2022 10:20
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/234219/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil nicht plausibel dargelegt ist, weshalb eine bloße rechtliche Einschätzung - wie sie hier angefragt wurde - in irgendeiner Weise sicherheitsrelevant sein könnte. Zudem geht aus dem Bescheid nicht hervor, auf welches von zwei angefragten Dokumenten sich die Ausführungen zu den Ablehnungsgründen jeweils beziehen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 234219.pdf - 2021-12-09_1-scan2021-12-16_154251.pdf - 2021-12-27_1-2021-12-27_widerspruch.pdf Anfragenr: 234219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234219/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Januar 2022 12:38
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
Datenschutzerklrung_Stand_August_2020.pdf
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/004 II#0628 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure“ [#234219]; 25-725/004 II#0628
Datum
11. Februar 2022 12:00
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 25-725/004 II#0628 Sehr Antragsteller/in in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Widerspruchsbescheid
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
21. März 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, das BAMF hat mir inzwischen die geschwärzten Unterlagen zukommen lassen. Vielen Da…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage „Leitlinien für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch zivilgesellschaftliche Akteure“ [#234219] # IFG-725/004 II#0628 [#234219]
Datum
5. April 2022 23:34
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, das BAMF hat mir inzwischen die geschwärzten Unterlagen zukommen lassen. Vielen Dank für Ihre Vermittlung! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234219/

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