§ 2 Nr. 7 b Sch AusnahmV

Eine Aufstellung in welchen Behörden, Hochschulen u.ä. Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht.

Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden.

Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?

Ergebnis der Anfrage

Abschluss durch Petition, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/2-nr-7-…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 2 Nr. 7 b Sch AusnahmV [#234339]
Datum
2. Dezember 2021 05:05
An
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung in welchen Behörden, Hochschulen u.ä. Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht. Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden. Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234339 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234339/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in hinsichtlich Ihrer oben näher bezeichneten Anfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: D…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage zu § 2 Nr. 7 b Sch AusnahmV [#234339]
Datum
10. Dezember 2021 11:39
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
1,9 KB


Sehr Antragsteller/in hinsichtlich Ihrer oben näher bezeichneten Anfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur bietet für seine Beschäftigten Selbsttests an. Zu Ihrer Frage, wie die Testungen im nachgeordneten Bereich konkret gehandhabt werden, möchte ich Sie bitten, sich ggf. selbst an die betreffenden Stellen zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Reaktion. Leider haben Sie noch nicht auf die Frage geantwo…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage zu § 2 Nr. 7 b Sch AusnahmV [#234339]
Datum
12. Dezember 2021 05:19
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Reaktion. Leider haben Sie noch nicht auf die Frage geantwortet, warum das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur keine allgemeingültigen Testungen i.S.d § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV anbietet. Auffällig ist hier auch, dass nicht einmal betriebsgültige Testungen nach § 28b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 IfSG durchgeführt werden, sondern den Bediensteten lediglich Testkits nach § 4 Corona-ArbSchV angeboten werden, wobei diese Tests keinerlei Gültigkeit haben. Warum gibt es keine interministeriale Zusammenarbeit mit dem nicht weit entfernten Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, wo Test nach § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV angeboten werden? - siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/2-nr-7-b-schausnahmv-4/ - Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234339 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234339/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in mangels Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung besitzt, bieten wir keine allgemei…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage zu § 2 Nr. 7 b Sch AusnahmV [#234339]
Datum
14. Dezember 2021 08:39
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.jpg
1,9 KB


Sehr Antragsteller/in mangels Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung besitzt, bieten wir keine allgemeingültigen Testungen i. S. d. § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV an. In der von Ihnen nachgefragten möglichen interministerialen Kooperation ist kein Vorteil für Beschäftigte oder Dienststelle erkennbar. Mit freundlichen Grüßen