§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmV

Eine Aufstellung, in welchen Behörden u.ä. Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht.

Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden.

Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?

Ergebnis der Anfrage

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg werden keine Testungen nach § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV, allenfalls nach § 2 Nr. 7 a SchAusnahmV durchgeführt.
Auch verzichtet man auf interministerielle bzw. -behördliche Zusammenarbeit.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmV [#234349]
Datum
2. Dezember 2021 11:13
An
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung, in welchen Behörden u.ä. Ihres Geschäftsbereiches Prüfungen im Sinne des § 2 Nr. 7 b SchAusnahmV (Testungen des betrieblichen Personals im Auftrag des Arbeitgebers) angeboten und/oder durchgeführt werden und in welchen nicht. Welche Gründe liegen vor, wenn solche Testungen nicht angeboten werden. Gibt es Regelungen zur interministerialen / interbehördlichen Zusammenarbeit bei den betrieblichen Testungen, wenn beispielsweise mehrere Behörden in räumlichen Zusammenhang (Behördenzentren) liegen?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234349 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234349/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmeV [#234349] Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag vom 2. Dezember 2021 nach dem Aktenein…
Von
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Betreff
§ 2 Nr. 7 b SchAusnahmeV [#234349]
Datum
29. Dezember 2021 09:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag vom 2. Dezember 2021 nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz mit der Anfragenummer 234349 gebe ich Ihnen nachfolgend Auskunft zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen. Entsprechend der Praxis im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und in seinen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen ergibt sich folgender Sachstand: Im Ministerium, sowie in der Brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung, dem Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg und den Staatlichen Schulämtern Frankfurt (Oder) und Neuruppin werden keine Tests unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt. In den Staatlichen Schulämtern Cottbus und Brandenburg an der Havel werden Tests unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt. Es soll jedoch nach Möglichkeit im Homeoffice gearbeitet werden. Gemäß § 4 der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, zwei Mal pro Woche einen Coronatest (Selbsttest) anzubieten. Ein Anspruch der Beschäftigten, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Testangebotspflicht gemäß SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung Testungen anbietet, die die Anforderungen des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erfüllen, besteht nicht. Es besteht somit keine Testpflicht des Arbeitgebers am Arbeitsplatz. Regelungen zur interministeriellen/interbehördlichen Zusammenarbeit bei betrieblichen Testungen, die nicht verpflichtend sind, gibt es nicht. Mit freundlichen Grüßen

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Petition
An Landtag Brandenburg Details
Von
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Betreff
Petition
Datum
8. Januar 2022
An
Landtag Brandenburg
Status