Kosten für die Nutzung Sozialer Netzwerke durch ÖRR

Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie hoch die Kosten der ÖRRAnstalten für die Pflege der Angebote in den sogenannten "sozialen" Medien sind.
Außerdem Beschlüsse und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle "soziale" Plattformen bespielt, nicht aber die denzentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse.

Ergebnis der Anfrage

Die KEF ermiitelt/weiß nicht, wie groß der Anteil aus den Rundfunkbeiträgen ist, der für das Bespielen von kommerziellen Drittanbietern (spotify, facebook und so weiter) ausgegeben wird. Wir wissen also z.B. nicht, wie viel Arbeitszeit dafür aufgewendet wird.
Aus unseren Beiträgen und den Daten derer, die die Drittanbieter auf Anregung der ÖRR hin nutzen, wird privatwirtschaftlicher Gewinn generiert.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Dezember 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen, au…
An Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für die Nutzung Sozialer Netzwerke durch ÖRR [#234374]
Datum
2. Dezember 2021 15:25
An
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen, aus denen hervorgeht, wie hoch die Kosten der ÖRRAnstalten für die Pflege der Angebote in den sogenannten "sozialen" Medien sind. Außerdem Beschlüsse und Begründungen, aus denen hervorgeht, warum der öffentlich rechtliche Rundfunk zwar datenbezahlte, kommerzielle "soziale" Plattformen bespielt, nicht aber die denzentralen, datenschützenden, vom Bundesdatenschutzbeauftragten empfohlenen Netzwerke des Fediverse.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234374/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 2. Dezember 2021, mit der Sie einen Antrag nach §§ 2 Abs…
Von
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
Betreff
AW: Kosten für die Nutzung Sozialer Netzwerke durch ÖRR [#234374]
Datum
9. Dezember 2021 15:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 2. Dezember 2021, mit der Sie einen Antrag nach §§ 2 Abs. 2, 11 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) stellen. Der Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes ist bei Anfragen an die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarf der Rundfunkanstalten (KEF) jedoch nicht eröffnet. Die Mitglieder der KEF werden gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten aller 16 Länder berufen. Die KEF ist daher keine nach § 3 LTranspG transparenzpflichtige Stelle oder Teil einer solchen im Sinne des Landestransparenzgesetzes. Unabhängig davon kann ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen angefragten Angaben in der Detailierung in erster Linie nur den Rundfunkanstalten selbst vorliegen können. Im Übrigen darf ich zu Ihrer Information auf Kapitel 4.3 zum Bereich Telemedien/Online des 22. KEF-Berichts, abrufbar unter www.kef-online.de, hinweisen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Da die im 22. Leistungsbericht so genannte…
An Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten für die Nutzung Sozialer Netzwerke durch ÖRR [#234374]
Datum
13. Dezember 2021 09:32
An
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Da die im 22. Leistungsbericht so genannten Drittanbieter für Telemedien nicht gesondert betrachtet werden, kann ich, was meine konkrete Frage angeht, wenig daraus schließen. Ich verstehe, dass Sie -wie Sie schreiben- grundsätzlich auf meine Anfrage gar nicht hätten antworten müssen. Ich möchte prinzipielle Bedenken äußern, was die Rechtmäßigkeit angeht, mit Einnahmen aus Beiträgen das Bespielen dieser Drittanbieter zu finanzieren, die selbst ein kommerzielles Interesse haben und sowohl datenschutztechnisch als auch im weitesten Sinne moralisch (siehe aktuelle Diskussion über die Wirkung von instagram auf Jugendliche) nicht im Einklang mit gutem Digitalverhalten stehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234374/