Gespräche mit Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Jahr 2020

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Jahr 2020 in Ihrem Haus.

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    3. Dezember 2021
  • Frist
    5. Januar 2022
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Lobbyregister“-Anfrage haben:

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Lobbyregister selbst gemacht“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folg…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Jahr 2020 [#234471]
Datum
3. Dezember 2021 14:27
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Jahr 2020 in Ihrem Haus. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, aber spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, würde ich mich freuen, wenn Sie ihn an die zuständige Behörde weiterleiten und mich darüber unterrichten könnten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234471 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234471/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V30 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 3. Dezember 2021 (…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Jahr 2020 [#234471]
Datum
6. Dezember 2021 13:32
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V30 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 3. Dezember 2021 (s.u.) Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres auf das IFG gestützten Antrages vom 3. Dezember 2021 (Bezug). Nach erfolgter erster Prüfung ist ein Informationszugang gegenwärtig noch nicht möglich. Dies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetenen Informationen berühren ggf. schützenswerte Belange Dritter. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog. "Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Sofern Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens einverstanden sind, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des zu erwartenden höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens. Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 bis 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten und zur Übernahme der gegebenenfalls anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben. Sofern Sie an Ihrem Antrag festhalten, bitte ich darüber hinaus um die erforderliche Begründung. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass die Aufgabenerledigung im Bundesministerium der Verteidigung aufgrund der anhaltenden Corona-Krise weiterhin nicht im "Normalbetrieb" verläuft. Wir arbeiten mit Nachdruck daran, die eingegangenen Anfragen schnellstmöglich zu bearbeiten und bitten bezüglich etwaiger Verzögerungen bereits jetzt um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokument…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gespräche mit Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Jahr 2020 [#234471]
Datum
8. Dezember 2021 15:06
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind. Ich gehe davon aus, dass diese Information im Rahmen einer einfachen Anfrage kostenfrei herauszugeben ist (vgl. auch kostenfreie Antworten u.a. des BMVg hier: https://fragdenstaat.de/a/211757). Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert mit, warum diese Anfrage anders als vorherige Anfragen nicht kostenfrei beantwortet werden kann. Eine Drittbeteiligung ist nicht notwendig, wenn Sie Namen einzelner Personen unkenntlich machen. Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert auf meine Anfrage bezogen mit, warum Sie davon ausgehen, dass eine Drittbeteiligung erforderlich ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234471 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234471/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V30 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 3. Dezember 20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie im Jahr 2020 [#234471]
Datum
16. Dezember 2021 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V30 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 3. Dezember 2021 2. Ihre Email vom 8. Dezember 2021 Sehr Antragsteller/in mit meiner Nachricht vom 06.12.2021 habe ich Sie um Begründung Ihres Antrags und um Mitteilung gebeten, ob Sie zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind, da Ihr Antrag Belange Dritter berührt und das Auskunftsersuchen aufgrund des zu erwartenden hohen Verwaltungsaufwandes nicht kostenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erteilt werden kann. Daraufhin haben Sie nunmehr mit Ihrer Nachricht vom 08.12.2021 wie folgt geantwortet: „ich beschränke vorerst meinen Antrag auf die Auskunft, ob die angefragten Dokumente vorhanden sind. Ich gehe davon aus, dass diese Information im Rahmen einer einfachen Anfrage kostenfrei herauszugeben ist (vgl. auch kostenfreie Antworten u.a. des BMVg hier: https://fragdenstaat.de/a/211757). Sollten Sie dies anders sehen, teilen Sie mir bitte detailliert mit, warum diese Anfrage anders als vorherige Anfragen nicht kostenfrei beantwortet werden kann.“ Keine Gebühren entstehen nur bei vollständiger Ablehnung des Informationszugangs, Zurücknahme des Antrags sowie bei einfachen Auskünften, die keinen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Für das Merkmal „einfach" ist allein der notwendige Verwaltungsaufwand entscheidend, nicht der Umfang der Auskunft. Sowohl das Antragsbegehren auf Herausgabe von Dokumenten als auch auf Auskunft, ob und ggf. wie viele Dokumente vorhanden sind, bedürfen einer zeit- und kostenaufwendigen Recherche im Leitungsbereich und in den einzelnen Fachreferaten des BMVg. Auch der nunmehr von Ihnen eingegrenzte Antrag erfordert eine umfangreiche Hausabfrage und ist daher weiterhin mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, so dass die Auskunft voraussichtlich nicht gebührenfrei erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie nochmals um Mitteilung, ob Sie Ihr Informationsersuchen aufrechterhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollte ich keine Antwort von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist. Mit freundlichen Grüßen