Kommunikation mit der DEKRA

Sämtliche Kommunikation mit der DEKRA zum Thema "DEKRA-Gutachten zur Sperrung des Wegs an den Westfalenhalle" inklusive Untersuchungsgegenstand und Auftragserteilung.
Außerdem senden sie mir bitte das Gutachten an sich.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2021
  • Frist
    12. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation mit der DEKRA [#235019]
Datum
10. Dezember 2021 12:47
An
Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Kommunikation mit der DEKRA zum Thema "DEKRA-Gutachten zur Sperrung des Wegs an den Westfalenhalle" inklusive Untersuchungsgegenstand und Auftragserteilung. Außerdem senden sie mir bitte das Gutachten an sich.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235019/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH
DEKRA Gutachten
Von
Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH
Via
Briefpost
Betreff
DEKRA Gutachten
Datum
7. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
741,0 KB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
15. Februar 2022 08:18
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/235019/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Westfalenhallen GmbH keinerlei Begründung vorlegen kann warum mir das Gutachten und die Kommunikation nicht zugesandt werden kann. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 235019.pdf - 2022-01-07_1-img_20220112_121954.jpg Anfragenr: 235019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235019/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
16. Februar 2022 06:58
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 10.12.2021 Aktenzeiche…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
25. Februar 2022 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 10.12.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.4-1245/22 ________________________________ Sehr Antragsteller/in Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu einem DEKRA-Gutachten über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/kommunikation-mit-der-dekra/) gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 7.1.2022 haben Sie seinen Antrag insoweit abgelehnt, als Sie eine andere als die beantragte Zugangsart anboten: statt einer elektronischen Übermittlung die Einsichtnahme vor Ort. Als wichtigen Grund für diese Entscheidung haben Sie angeführt, dass es sich bei dem Gutachten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele und die DEKRA ihre Zustimmung zur Vervielfältigung versagt habe. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Ob – bezogen auf das Gutachten – trotz bestehender Urheberrechte ein Informationszugang wie vom Antragsteller gewünscht möglich ist, dürfte davon abhängen, inwieweit der Westfalenhallen Unternehmensgruppe Dortmund GmbH als Auftraggeberin vertragliche Nutzungsrechte übertragen worden sind: Sollten Sie sich im Vertrag weit gehaltene Nutzungsrechte haben einräumen lassen, dürfte dies auch die Herausgabe nach dem IFG NRW umfassen. Falls eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, fände § 31 Abs. 5 UrhG Anwendung, welcher den Umfang der Rechtseinräumung anhand des Vertragszwecks bestimmt: Wird etwa ein Gutachten auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt für behördliche Zwecke erstellt, kann aus dem Vertragszweck die Übertragung von Nutzungsrechten inklusive dem Recht zur Informationserteilung nach dem IFG abgeleitet werden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 6 Rn. 61 m.w.N.). In Betracht käme weiter die vom Gesetz erlaubte Nutzung nach § 53 UrhG, Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Bezogen auf die zwischen Ihnen und der DEKRA GmbH geführte Kommunikation enthält Ihr Schreiben keine Begründung, weshalb diese vom Informationsanspruch des Antragstellers ausgenommen ist. Hierzu müsste entweder ein Informationszugang, der Hinweis auf das Nichtvorhandensein des Beantragten oder eine Ablehnung mit einer konkreten Begründung nach §§ 6 ff. IFG NRW erfolgen. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Für Rückfragen stehe ich telefonisch gerne unter der u.g. Durchwahl zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ vom 10.12.2021 (#…
An Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
3. April 2022 15:02
An
Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ vom 10.12.2021 (#235019) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 82 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ vom 10.12.2021 (#…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
3. April 2022 15:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ vom 10.12.2021 (#235019) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 82 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ vom 10.12.2021 (#…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
3. April 2022 15:12
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ vom 10.12.2021 (#235019) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 82 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.12.2021 Aktenze…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
4. April 2022 13:57
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.12.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.4-1245/22 ________________________________ Sehr [geschwärzt], auf mein Auskunftsersuchen vom 25.2. hin habe ich einen Rückruf von der Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH, konkret von Frau [geschwärzt] erhalten. In diesem Gespräch habe ich vor allem die Frage des Anwendungsbereichs aufgeworfen: Die Antragsgegnerin ist zwar eine Kapitalgesellschaft, die sich im Eigentum der Stadt Dortmund befindet, zweifelhaft ist jedoch meines Erachtens, ob sie nach § 2 Abs. 4 IFG NRW in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Voraussetzung dafür ist u.a. die Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 17.11.2020, 15 A 4409/18) wird eine öffentlich-rechtliche Aufgabe durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, „wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird“. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin (https://rathaus.dortmund.de/dosys/doRat.nsf/NiederschriftXP.xsp?action=openDocument&documentId=200D73C55A58915BC125880D00261CC9) ist „Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist, den Westfalenhallen-Komplex zu nutzen und zu bewirtschaften“. Diese Aufgabe dürfte weder ihren Ursprung im öffentlichen Recht haben noch gemeinwohlerheblich sein. Daher gehe ich bereits davon aus, dass der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet und die Antragsgegnerin nicht auskunftsverpflichtet ist. Bezogen auf das Urheberrecht an dem beantragten Gutachten hat Frau [geschwärzt] mitgeteilt, dass es keine vertragliche Regelung zu den Nutzungsrechten gibt. Da die Antragsgegnerin hier keine Behördeneigenschaft haben dürfte, scheidet auch eine Erstellung für behördliche Zwecke aus. Insofern kann ich Ihnen abschließend nur empfehlen, von dem am 7.1. gemachten Angebot Frau [geschwärzt] auf Einsichtnahme des Gutachtens vor Ort Gebrauch zu machen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Abend, die Stadt Dortmund als 100% Eigentümer der Westfalenhallen GmbH teilt diese Einschätung nicht. Ich z…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
24. April 2022 18:08
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Abend, die Stadt Dortmund als 100% Eigentümer der Westfalenhallen GmbH teilt diese Einschätung nicht. Ich zitiere aus dieser Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/233049). Sehr [geschwärzt], zu Ihrer Frage, warum es sich bei der Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH um eine öffentliche Stelle im Sinne des IFG NRW handelt, kann ich Ihnen in Ergänzung meines Bescheides vom 07.12.2021 folgendes mitteilen: Gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW gilt eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, als Behörde im Sinne dieses Gesetzes. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem Urteil vom 17.11.2020 (Aktenzeichen: 15 A 4409/18) ausgeführt, dass eine öffentlich-rechtliche Aufgabe durch eine Privatperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen wird, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch einen Hoheitsträger beherrscht wird. Die Stadt Dortmund ist gemäß § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen (GO NRW) dazu berechtigt, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Kultureinrichtungen wie z.B. Stadthallen (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GO NRW) sowie Einrichtungen des Messe - und Ausstellungswesens (vgl. § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GO NRW). Der Betrieb solcher Einrichtungen ist demnach eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe, die im öffentlichen Recht - nämlich in der GO NRW - wurzelt. Die Stadt Dortmund hat als zuständiger Hoheitsträger den Betrieb ihrer Kultur- und Messeeinrichtung "Westfalenhallen" auf ein Privatrechtsubjekt, nämlich auf die Westfalenhallen Unternehmensgruppen GmbH, übertragen, die als 100%-ige Tochter der Stadt Dortmund auch von dem für die Wahrnehmung der gemeinwohlerheblichen Aufgabe zuständigen Hoheitsträger beherrscht werden. Die Westfalenhallen Unternehmensgruppe GmbH gilt deshalb gemäß § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde im Sinne dieses Gesetzes und fällt somit auch unter den Begriff der "öffentlichen Stelle" im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW. Sie wird daher auch vom Regelungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchstabe a) IFG umfasst. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Stadt Dortmund Dezernat des Oberbürgermeisters Stab Kommunalwirtschaft Töllnerstraße 9-11 44122 Dortmund Telefon: [geschwärzt] [geschwärzt] Bitte überprüfen sie erneut ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
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Sehr geehrte Damen und Herren, Haben sie meine Nachricht erhalten? Bleiben sie bei ihrer Einschätzung, dass die …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „Kommunikation mit der DEKRA“ [#235019]
Datum
6. Juni 2022 09:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Haben sie meine Nachricht erhalten? Bleiben sie bei ihrer Einschätzung, dass die Westfalenhallen GmbH nicht auskunftspflichtig ist? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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