Veranstaltung - Winter-Weihnachtsmärchenwanderung

möchte auch gerne wieder in diesem Jahr an Heiligabend draußen meine Winter-Weihnachtsmärchenwanderung im Urwald vor den Toren der Stadt (bei Riegelsberg, Scheune Neuhaus) durchführen und möchte auf diesem Wege anfragen, unter welchen derzeitigen Bestimmungen diese durchgeführt werden kann.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2021
  • Frist
    12. Januar 2022
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Guido Geisen
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: möchte auch ge…
An Ordnungsamt - Saarbrücken Details
Von
Guido Geisen
Betreff
Veranstaltung - Winter-Weihnachtsmärchenwanderung [#235032]
Datum
10. Dezember 2021 14:45
An
Ordnungsamt - Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
möchte auch gerne wieder in diesem Jahr an Heiligabend draußen meine Winter-Weihnachtsmärchenwanderung im Urwald vor den Toren der Stadt (bei Riegelsberg, Scheune Neuhaus) durchführen und möchte auf diesem Wege anfragen, unter welchen derzeitigen Bestimmungen diese durchgeführt werden kann. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Guido Geisen Anfragenr: 235032 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235032/ Postanschrift Guido Geisen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Guido Geisen

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Ordnungsamt - Saarbrücken
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht, hiermit bestätige Ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 10.12.2021. Nach …
Von
Ordnungsamt - Saarbrücken
Betreff
AW: Veranstaltung - Winter-Weihnachtsmärchenwanderung [#235032]
Datum
16. Dezember 2021 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht, hiermit bestätige Ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 10.12.2021. Nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie (VO-CP) seit dem 11.12.2021 gilt im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung im Außenbereich folgendes: 2-G Regel (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 VO-CP) • Eine Teilnahme an privaten und öffentlichen Veranstaltungen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter/ der Veranstalterin von den Teilnehmer/innen ein 2 G Nachweis vorgelegt wurde. Das heißt, dass der Teilnehmer/in vollständig geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr.3, 5 Covid-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1-2 CO-VP) sein muss. • Ausgenommen von der Vorlage des Nachweises sind: o Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben o Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber in einer Kindertagesstätte o.ä. regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus getestet werden o Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion (s. o) getestet werden Hygienekonzepte (§ 5 VO-CP) • Veranstalter von Veranstaltungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. • Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. • Der Hygienerahmenplan kann unter www.corona.saarland.de in der Rubrik „Aktuelle Rechtsverordnung und Maßnahmen im Saarland“ jederzeit abgerufen werden. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 15– 20 Hygienerahmenkonzeptes für Veranstaltungen Begrenzung der Teilnehmerzahl • Die Teilnehmerzahl wird auf 200 Personen begrenzt. Allgemeine Informationen • Die Veranstaltung muss nicht angemeldet werden. • Im Außenbereich bedarf es keiner Kontaktnachverfolgung. • Die Mund- Nasen- Bedeckung ist im Außenbereich bei nicht nur kurzfristigem Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie (VO-CP) seit dem 11.12.2021 gilt im Hinblick auf die Durchführung einer Veranstaltung im Innenbereich folgendes: 2-G PLUS Regel (§ 6 Abs. 2 Nr.12 VO-CP) • Eine Teilnahme an privaten und öffentlichen Veranstaltungen im Innenbereich ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter/ der Veranstalterin von dem Teilnehmer/ der Teilnehmerin 2 G PLUS Nachweis vorgelegt wurde. Das heißt, dass der/ die Teilnehmer/in vollständig geimpft oder genesen sein muss und zusätzlich einen Testnachweis vorzulegen hat (vgl. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr.3, 5,7 Covid-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung) • Ausgenommen von der Vorlage dieser Nachweise sind: o Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben o Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber in einer Kindertagesstätte o.ä. regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus getestet werden o Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion (s. o) getestet werden • Ausgenommen von der Vorlage eines negativen Tests sind: Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Boosterimpfung“) erhalten haben. Belüftung/Abstandswahrung (§ 3 VO-CP) • Es wird empfohlen, zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskreises einen Mindestabstand von 1,5m einzuhalten. • Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Hygienekonzepte (§ 5 VO-CP) • Veranstalter von Veranstaltungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. • Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. • Der Hygienerahmenplan kann unter www.corona.saarland.de in der Rubrik „Aktuelle Rechtsverordnung und Maßnahmen im Saarland“ jederzeit abgerufen werden. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 15– 20 Hygienerahmenkonzeptes für Veranstaltungen. Begrenzung der Teilnehmerzahl, § 6 a Abs. 3 VO-CP • Die Teilnehmerzahl im privaten Innenbereich wird auf 50 Personen begrenzt. Kontaktnachverfolgung • Gemäß der Änderung des Saarländischen COVID- 19- Maßnahmengesetzes vom 29.11.2021 wird das Gesetz bis zum 31.01.2022 verlängert. Die Kontaktnachverfolgung per Formular oder Luca App besteht demnach im Innenbereich weiterhin. Da weder die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie noch die zu deren Bekämpfung weiterhin notwendigen Maßnahmen bekannt sind, kann der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber jederzeit Anpassungen an der geltenden Sach- und Rechtslage vornehmen. (Zur Info: Es wird am 17.12.2021 vermutlich eine neue Verordnung erscheinen, in der andere Regelungen gelten könnten, hierzu müssten Sie eine erneute Anfrage stellen, was Ich Ihnen auch empfehlen würde, bitte richten Sie dann die E-Mail an folgende E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>>) Mit freundlichen Grüßen