Nutzung von Wohnungen zu Observierungszwecken

Anfrage an: Polizei Berlin

Sämtliche Informationen zur polizeilichen Nutzung von Wohnungen zu Oberservierungszwecken und Durchführung polizeilicher Maßnahmen.

Konkretes Anliegen ist die Beantwortung der zwei folgenden Fragen:

Hat die Berliner Polizei in den Jahren 2020 und 2021 (ehemalige) Wohnungen oder Gewerberäume für die Durchführung polizeilicher Maßnahmen (wie zum Beispiel zu Observierungszwecken) und/oder zur Vor- und Nachbereitung von polizeilichen Maßnahmen und Pausen zwischen polizeilichen Maßnahmen genutzt?

Wenn ja, wie viele Wohnungen wurden in Berlin für derartige Zwecke genutzt?

Ergebnis der Anfrage

Nutzt die Berliner Polizei Wohnraum, um öffentliche Räume zu beobachten?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Dezember 2021
  • Frist
    15. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nutzung von Wohnungen zu Observierungszwecken [#235123]
Datum
12. Dezember 2021 14:14
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Informationen zur polizeilichen Nutzung von Wohnungen zu Oberservierungszwecken und Durchführung polizeilicher Maßnahmen. Konkretes Anliegen ist die Beantwortung der zwei folgenden Fragen: Hat die Berliner Polizei in den Jahren 2020 und 2021 (ehemalige) Wohnungen oder Gewerberäume für die Durchführung polizeilicher Maßnahmen (wie zum Beispiel zu Observierungszwecken) und/oder zur Vor- und Nachbereitung von polizeilichen Maßnahmen und Pausen zwischen polizeilichen Maßnahmen genutzt? Wenn ja, wie viele Wohnungen wurden in Berlin für derartige Zwecke genutzt?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235123/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21 Sehr Antragsteller/in mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 12.…
Von
Polizei Berlin
Betreff
Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21
Datum
22. Dezember 2021 07:47
Status
Warte auf Antwort
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4,8 KB


Sehr Antragsteller/in mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 12. Dezember 2021 berufen Sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und stellen Fragen bzgl. der Nutzung von Wohnungen oder Gewerberäumen für die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen. Der Anwendungsbereich des IFG ist jedoch vorliegend nicht eröffnet, da Ihre Nachricht nicht auf eine Auskunftserteilung aus Akten der Polizei Berlin abzielt, sondern eine Bürgeranfrage darstellt. Nach § 3 Abs. 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Ihre Bitte um Stellungnahme stellt keinen Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft dar. Ich habe Ihre Anfrage als Bürgeranfrage an den Bereich Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Berlin weitergeleitet. Sie erhalten von dort unaufgefordert eine Antwort/Benachrichtigung. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an die …
Von
Polizei Berlin
Betreff
WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21
Datum
27. Dezember 2021 07:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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8,4 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an die Polizei Berlin. Nach eingehender Prüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich Ihnen keine Auskünfte zu Ihrer Anfrage erteilen kann. Es überwiegt hier das Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zur Durchführung präventiver und repressiver polizeilicher Maßnahmen. Des Weiteren würde die Offenlegung polizeilicher Taktiken aktuelle und/oder künftige Maßnahmen gefährden und insgesamt die Arbeit der Polizei schwächen. Ich wünsche Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21 [#235123] Sehr << Anrede >> herzlichen Da…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21 [#235123]
Datum
1. Januar 2022 13:45
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung! Darf ich Ihrer Antwort entnehmen, dass die Berliner Polizei Wohnungen zu Observierungszwecken nutzt, genutzt hat oder nutzen wird? Sonst würde meine Frage ja keine polizeilichen Taktiken gefährden. Meine Frage bezieht sich nicht auf konkrete Observierungen. Ich möchte keine Adressen für die Wohnungen wissen, lediglich ob und wie viele Wohnungen in Berlin zu solchen Zwecken genutzt werden. Es fällt mir schwer zu verstehen, inwieweit diese Frage konkrete polizeiliche Maßnahmen gefährden würde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235123/
Polizei Berlin
AW: [extern] AW: WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21 [#235123] Sehr Antragsteller/in vielen …
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21 [#235123]
Datum
3. Januar 2022 14:07
Status
Warte auf Antwort
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8,4 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen in Absprache mit der zuständigen Dienststelle keine Auskünfte zu der Thematik erteilen kann. Darunter fällt auch die Auskunft darüber, ob und wenn ja wie viele Wohnungen zu solchen Zwecken genutzt werden. Ich wünsche Ihnen ein gesundes neues Jahr und bleiben Sie gesund. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [extern] AW: WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21 [#235123] Sehr << Anrede >>
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] AW: WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021; Just 4 IFG136.21 [#235123]
Datum
19. Januar 2022 20:57
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Es ist für mich jedoch nur schwer nachvollziehbar, dass die von mir begehrten Informationen keinerlei Aktenbezug aufweisen sollen. Akten im Sinne des Berliner IFG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Sofern Wohnungen oder Gewerberäume von der Berliner Polizei für polizeiliche Maßnahmen genutzt werden, ist nur schwer vollstellbar, wie dies möglich sein soll ohne, dass dazu Schriftstücke existieren, die dies dokumentieren. In diesem Sinne möchte ich meine Anfrage, soweit möglich, konkretisieren: Ich hätte gerne Zugriff auf diejenigen Akten(-teile) der Berliner Polizei, die Auskunft darüber geben, ob und wenn ja, wie viele Wohnungen durch die Berliner Polizei in den Jahren 2020 und 2021 u.a. zu Observierungszwecken genutzt wurden? Sollte darüber keine konkrete Aufstellung existieren, kann ich zwar nicht verlangen, dass eine solche Aufstellung erstellt wird. Für diesen Fall bitte ich jedoch um Einblick in diejenigen Akten, aus denen sich mein Begehren ergibt. Beispielsweise: Einsicht in Akten zur Finanzübersicht der Berliner Polizei, falls für die Wohnungen Geld bezahlt wurde; Einsicht in etwaige Mietverträge oder Einsatzpläne Selbstverständlich erkläre ich mich hierbei ausdrücklich damit einverstanden, dass die Nutzungsdauer und Adressen der jeweiligen Wohnungen/ Räume geschwärzt werden können. Zu berücksichtigen ist, dass ich nicht weiß, welche konkreten Informationen existieren. Es ist für mich zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, in welcher Art von Aufzeichnung sich die begehrte Information befinden wird. Ich bitte diesbezüglich um Ihre Mitwirkung. Ihr Hinweis und die Weiterleitung meines Anliegens als Bürgeranfrage kann meiner Meinung nach nicht überzeugen. Bürgeranfragen sind Anfragen, die keinen Aktenbezug haben wie beispielsweise die Anfrage nach einer Informationsbroschüre. Darum handelt es sich bei meinem Begehren jedoch nicht. Ich gehe vielmehr davon aus, dass sofern die Berliner Polizei Wohnungen oder sonstige Räume, die nicht zu den öffentlichen Gebäuden von Polizeibehörden gehören, für polizeiliche Maßnahmen nutzt, darüber auch Informationen existieren, die amtlichen Zwecken dienen. Ich bitte hiermit unter Berücksichtigung meiner Hinweise um eine erneute Entscheidung über meinen Antrag. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235123 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235123/

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Polizei Berlin
AW: [extern] AW: [extern] AW: WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021;Just 4 IFG136.21 [#235123] Sehr Antragsteller/…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] AW: [extern] AW: WG: Ihre E-Mail vom 12. Dezember 2021;Just 4 IFG136.21 [#235123]
Datum
20. Januar 2022 05:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer nachstehenden E-Mail vom 19. Januar 2022 berufen Sie sich erneut auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und konkretisieren die Fragen bzgl. der Nutzung von Wohnungen oder Gewerberäumen für die Durchführung von polizeilichen Maßnahmen. Die von Ihnen gewünschten Informationen sind nicht Aktenbestandteil der Polizei Berlin gemäß § 3 Absatz 1 IFG. Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet. Zweck des IFG ist es, durch umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handels zu ermöglichen. Nach dem IFG kann nur Zugang zu bereits vorhandenen Informationen verlangt werden. Ein Anspruch auf die Erstellung / Generierung von noch nicht vorhandenen Informationen (wie Statistiken/Übersichten) besteht nicht. Insbesondere dann nicht, wenn eine systematische Erfassung zur jeweiligen beantragten Information nicht erfolgt und daher auch nicht automatisiert abrufbar ist. Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn die Information auch nicht durch wenige Tastaturanschläge oder Klicks erstellt werden kann. Eine Generierung geht über eine bloße Addition oder sonstige Zusammenstellung wie bloßes Abschreiben hinaus und liegt vor, wenn zusätzlich eine Auswertung oder Analyse der Informationen notwendig ist (Debus, in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Edition Stand: 01.08.2021, § 2 IFG Rn. 26.1; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 7 C 20/12 – NVwZ 2015, 669 (672) – Rn. 37; BfDI, 7. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2016/2017, Tz. 2.2.2.). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn für die Zusammenstellung umfangreiche Arbeiten (u. a. Plausibilitätsprüfungen) erforderlich sind (VG Berlin, Urteil vom 30.08.2016 – VG 2 K 37.15 – BeckRS 2016, 51724). Nach dieser Differenzierung ist die verwaltungstechnische Aufbereitung vorhandener Informationen eine Verfahrenspflicht der informationspflichtigen Stelle, nicht hingegen die inhaltliche Auf-bereitung von Informationen (Schoch, Rechtsprechungsentwicklung IFG, NVwZ 2019, 257 (260)). Ich hatte Ihre Anfrage als Bürgeranfrage an den Bereich Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Berlin weitergeleitet. Sie erhalten von dort unaufgefordert eine Antwort/Benachrichtigung. Mit freundlichen Grüßen