Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle Magdeburg zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen

Antrag nach dem IZG LSA

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die schriftliche Kommunikation/Arbeitsanweisung an das Ordnungsamt der Stadt Magdeburg, welche darlegt, wie mit OWI-Anzeigen zu verfahren ist, die per Mail eingehen und die erläutern, warum Empfang mittels TLS-verschlüsselter Mails problematisch ist.

Es gibt bereits diverse Personen, die auf ihre schriftlichen Mailanzeigen folgenden Text erhalten haben: „Für zukünftige Anzeigen [...], dass die Übermittlung der Daten per unverschlüsselter EMail unzulässig ist. Durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz S.-Anh. [...] Übermittlung der Daten per unverschlüsselter E-Mail gemäß Artikel 32 DSGVO unzulässig ist! Laut [...] Magdeburg definierten Zugangsbedingungen für E-Mails werden hier keine verschlüsselten E-Mails entgegengenommen. Dadurch wurden von Ihnen die personenbezogenen Daten datenschutzwidrig übermittelt. Auch bei Nutzung der verschiedenen Plattformen im Internet, wie z.B. „Wegeheld“ oder „weg-li“ werden Anzeigen mit personenbezogenen Daten nur unverschlüsselt übermittelt. [...] Da es derzeit nicht möglich ist, E-Mails verschlüsselt zu empfangen, darf die Bußgeldstelle der LH Magdeburg unverschlüsselte E-Mails mit personenbezogenen Daten nicht gezielt entgegennehmen. [...] Auf der Seite des Ordnungsamtes und Bürgerservice/Bußgeldstelle wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Anzeige schriftlich einzureichen ist und die Übersendung der Anzeige per einfacher, unverschlüsselter E-Mail nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Sofern Sie mir weiter Anzeigen per unverschlüsselter E-Mail zusenden und/oder schriftliche Anzeigen übermitteln, bei denen kein berechtigtes persönliches Interesse erkennbar ist, werde ich diese an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt als zuständige Verwaltungsbehörde über die Einleitung eines Verfahrens zur Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit weiterleiten.“

Die Anzeigenden jedenfalls sind durch diese Antwort so sehr verunsichert, dass diese sich nicht mehr trauen Anzeigen zu erstatten, da ja immer die Unsicherheit existiert, ob das OA das "berechtigte Interesse" der anzeigenden Person ebenfalls anerkennt oder eben nicht. Und wenn nicht, ob man dann mit dem Datenschutz in Kontakt gerät. Dies hat fast schon die Wirkung einer Strafvereitelung.
Es stellt sich die Frage, ob die Bußgeldstelle mangels fachlichen Wissens etwas falsch interpretiert. Mir scheint, als interpretiere die Bußgeldabteilung eine verschlüsselte Mail, als eine ominöse kryptische Mail, die entschlüsselt werden müsste, um an den Inhalt zu gelangen.
Meine Rechtsauffassung war bisher die, dass nach Stand der Technik der Einsatz einer Transportverschlüsselung (TLS) ab Versionen 1.2 oder höher akzeptabel ist. Da es sich bei KFZ-Kennzeichen um pseudonymisierte Daten handelt, ist das Gefahrenpotenzial für Betroffene als recht gering einzuschätzen, sollten dennoch Daten an Dritte gelangen. Wir sprechen hier aber davon, dass die Daten einem Amt der Stadt zugesandt werden, die sicherlich per se ein hohes Sicherheitsniveau bzgl. Kommunikation hat.
Sollten Sie hier andere Maßstäbe für die Verschlüsselung ansetzen, bitte ich folgendes zu bedenken: Sämtliche Online-Shops, bei denen man eine Bestellung tätigt, senden dem Bestellenden i.d.R. eine Auftragsbestätigung per Mail, in welcher die nicht pseudonymisierten, sondern Klartextdaten wie Anschrift etc. enthalten sind. Sollte also bei pseudonymen KFZ-Kennzeichen der Maßstab einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung angesetzt werden, müsste dies wohl auch im Falle jeglicher Onlineshops etc. erfolgen.

Ich weise darauf hin, dass Ihre Antwort öffentlich bei Frag den Staat, natürlich mit Ihren geschwärzten personenbezogenen Daten, lesbar sein wird und so den BürgerInnen zur Verfügung steht, um diese Frage zu beantworten und Verunsicherung zu beseitigen.

Außerdem erlaube ich mir noch eine weitere Frage zu ergänzen: Würde es evtl. ausreichen, die Fotos der Falschparkenden in einer passwortgeschützten ZIP-Datei beizufügen und das Passwort würde durch das Ordnungsamt dann per Anruf beim Anzeigenden abgefragt werden?
Wir befinden uns immerhin im Jahr 2021, fast 2022 und auch ich fühlte mich genötigt, zuletzt zwei Anzeigen auf mehrere Seiten Papier zu drucken und dann beim Ordnungsamt vorbeizubringen. Dies kann nicht die Lösung für die digitale Verwaltung sein.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA).

Sollte die Auskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Mühen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
  • 9 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die schriftliche Komm…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle Magdeburg zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen [#235616]
Datum
13. Dezember 2021 23:38
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die schriftliche Kommunikation/Arbeitsanweisung an das Ordnungsamt der Stadt Magdeburg, welche darlegt, wie mit OWI-Anzeigen zu verfahren ist, die per Mail eingehen und die erläutern, warum Empfang mittels TLS-verschlüsselter Mails problematisch ist. Es gibt bereits diverse Personen, die auf ihre schriftlichen Mailanzeigen folgenden Text erhalten haben: „Für zukünftige Anzeigen [...], dass die Übermittlung der Daten per unverschlüsselter EMail unzulässig ist. Durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz S.-Anh. [...] Übermittlung der Daten per unverschlüsselter E-Mail gemäß Artikel 32 DSGVO unzulässig ist! Laut [...] Magdeburg definierten Zugangsbedingungen für E-Mails werden hier keine verschlüsselten E-Mails entgegengenommen. Dadurch wurden von Ihnen die personenbezogenen Daten datenschutzwidrig übermittelt. Auch bei Nutzung der verschiedenen Plattformen im Internet, wie z.B. „Wegeheld“ oder „weg-li“ werden Anzeigen mit personenbezogenen Daten nur unverschlüsselt übermittelt. [...] Da es derzeit nicht möglich ist, E-Mails verschlüsselt zu empfangen, darf die Bußgeldstelle der LH Magdeburg unverschlüsselte E-Mails mit personenbezogenen Daten nicht gezielt entgegennehmen. [...] Auf der Seite des Ordnungsamtes und Bürgerservice/Bußgeldstelle wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Anzeige schriftlich einzureichen ist und die Übersendung der Anzeige per einfacher, unverschlüsselter E-Mail nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Sofern Sie mir weiter Anzeigen per unverschlüsselter E-Mail zusenden und/oder schriftliche Anzeigen übermitteln, bei denen kein berechtigtes persönliches Interesse erkennbar ist, werde ich diese an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt als zuständige Verwaltungsbehörde über die Einleitung eines Verfahrens zur Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit weiterleiten.“ Die Anzeigenden jedenfalls sind durch diese Antwort so sehr verunsichert, dass diese sich nicht mehr trauen Anzeigen zu erstatten, da ja immer die Unsicherheit existiert, ob das OA das "berechtigte Interesse" der anzeigenden Person ebenfalls anerkennt oder eben nicht. Und wenn nicht, ob man dann mit dem Datenschutz in Kontakt gerät. Dies hat fast schon die Wirkung einer Strafvereitelung. Es stellt sich die Frage, ob die Bußgeldstelle mangels fachlichen Wissens etwas falsch interpretiert. Mir scheint, als interpretiere die Bußgeldabteilung eine verschlüsselte Mail, als eine ominöse kryptische Mail, die entschlüsselt werden müsste, um an den Inhalt zu gelangen. Meine Rechtsauffassung war bisher die, dass nach Stand der Technik der Einsatz einer Transportverschlüsselung (TLS) ab Versionen 1.2 oder höher akzeptabel ist. Da es sich bei KFZ-Kennzeichen um pseudonymisierte Daten handelt, ist das Gefahrenpotenzial für Betroffene als recht gering einzuschätzen, sollten dennoch Daten an Dritte gelangen. Wir sprechen hier aber davon, dass die Daten einem Amt der Stadt zugesandt werden, die sicherlich per se ein hohes Sicherheitsniveau bzgl. Kommunikation hat. Sollten Sie hier andere Maßstäbe für die Verschlüsselung ansetzen, bitte ich folgendes zu bedenken: Sämtliche Online-Shops, bei denen man eine Bestellung tätigt, senden dem Bestellenden i.d.R. eine Auftragsbestätigung per Mail, in welcher die nicht pseudonymisierten, sondern Klartextdaten wie Anschrift etc. enthalten sind. Sollte also bei pseudonymen KFZ-Kennzeichen der Maßstab einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung angesetzt werden, müsste dies wohl auch im Falle jeglicher Onlineshops etc. erfolgen. Ich weise darauf hin, dass Ihre Antwort öffentlich bei Frag den Staat, natürlich mit Ihren geschwärzten personenbezogenen Daten, lesbar sein wird und so den BürgerInnen zur Verfügung steht, um diese Frage zu beantworten und Verunsicherung zu beseitigen. Außerdem erlaube ich mir noch eine weitere Frage zu ergänzen: Würde es evtl. ausreichen, die Fotos der Falschparkenden in einer passwortgeschützten ZIP-Datei beizufügen und das Passwort würde durch das Ordnungsamt dann per Anruf beim Anzeigenden abgefragt werden? Wir befinden uns immerhin im Jahr 2021, fast 2022 und auch ich fühlte mich genötigt, zuletzt zwei Anzeigen auf mehrere Seiten Papier zu drucken und dann beim Ordnungsamt vorbeizubringen. Dies kann nicht die Lösung für die digitale Verwaltung sein. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Sollte die Auskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Mühen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235616 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235616/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Antwort Beantwortung mit Mail an OA und Allgemeinen Datenschutzinformationen
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
17. Januar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Beantwortung mit Mail an OA und Allgemeinen Datenschutzinformationen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle M…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
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Betreff
AW: Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle Magdeburg zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen [#235616]
Datum
18. Januar 2022 08:40
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle Magdeburg zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen“ vom 13.12.2021 (#235616) wurde von Ihnen bisher nicht in der gewünschten und gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Können Sie mich bitte über den Stand meiner Anfrage informieren? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235616 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235616/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle M…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle Magdeburg zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen [#235616]
Datum
18. Januar 2022 08:41
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle Magdeburg zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen“ vom 13.12.2021 (#235616) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235616 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235616/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine vorhergehende Mail hat sich erledigt. Die Kopien der Schreiben kamen heute p…
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Von
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Betreff
AW: Anweisung an das Ordnungsamt - Bußgeldstelle Magdeburg zum Umgang mit Ordnungswidrigkeitenanzeigen [#235616]
Datum
19. Januar 2022 17:44
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine vorhergehende Mail hat sich erledigt. Die Kopien der Schreiben kamen heute per Post bei mir an. Vielen Dank dafür. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235616 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235616/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>