Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH

- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten

- eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der jeweiligen Beschwerde war (z.B. nach Dienst: Videokonferenztools oder Office-Anwendungen mit Drittlandsübermittlung; z.B. nach Prozess: systemseitig nicht deaktivierbare Übermittlung von Metadaten, ohne dass auch Updatemöglichkeit entfällt; z.B. nach Daten: Daten von Beschäftigten oder Patienten; z.B. nach Empfängerland: USA, China).

- die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde

- die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde

- die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Dezember 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl der …
An Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH [#235755]
Datum
16. Dezember 2021 06:36
An
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten - eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der jeweiligen Beschwerde war (z.B. nach Dienst: Videokonferenztools oder Office-Anwendungen mit Drittlandsübermittlung; z.B. nach Prozess: systemseitig nicht deaktivierbare Übermittlung von Metadaten, ohne dass auch Updatemöglichkeit entfällt; z.B. nach Daten: Daten von Beschäftigten oder Patienten; z.B. nach Empfängerland: USA, China). - die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde - die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235755 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235755/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-780/017 II#0852 Sehr Antragstelle…
Von
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Betreff
Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH [#235755] # 25-780/017 II#0852
Datum
20. Dezember 2021 14:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
120778_2021Eingangsbesttigung.pdf
139,9 KB
signatuNAMEe.asc
1,5 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-780/017 II#0852 Sehr Antragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/017 II#0852 Sehr geehrte Dame…
Von
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Betreff
Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH [#235755] # 25-780/017 II#0852
Datum
23. Dezember 2021 12:42
Status
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/017 II#0852 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen