Durchsetzung des Schrems II – Urteils des EuGH
- die Anzahl der bei in der DSK organisierten deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eingegangenen Beschwerden, die sich gegen eine rechtswidrige Drittlandsübermittlung nach dem "Schrems II"-Urteil (EuGH Rechtssache C-311/18) richten
- eine (generische) Aufschlüsselung danach, was Anlass und Gegenstand der jeweiligen Beschwerde war (z.B. nach Dienst: Videokonferenztools oder Office-Anwendungen mit Drittlandsübermittlung; z.B. nach Prozess: systemseitig nicht deaktivierbare Übermittlung von Metadaten, ohne dass auch Updatemöglichkeit entfällt; z.B. nach Daten: Daten von Beschäftigten oder Patienten; z.B. nach Empfängerland: USA, China).
- die Anzahl wie viele dieser Beschwerden abgeschlossen wurden, sowie die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde
- die Anzahl der Ermittlungen, die zu o.g. Sachverhalt in eigener Aktion angestellt werden, sowie die Anzahl wie viele dieser Ermittlungen abgeschlossen wurden und die Anzahl oder relative Häufigkeit der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ausgesetzt wurde
- die Anzahl der getätigten Abhilfeanordnungen einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (z.B. Art. 58, Abs 2 DSGVO), getrennt nach jeweiliger Abhilfeanordnung (Warnung, Verwarnung etc.), sowie die Anzahl der Sachverhalte, in denen die Übermittlung ohne formliche Abhilfeanordnung ausgesetzt wurde
Information nicht vorhanden
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Datum16. Dezember 2021
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18. Januar 2022
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