HessenAlarm

- Ausschreibungsdetails zu HessenAlarm (nicht HessenWarn), einer BOS-App (u.a. Feuerwehr) die für alle Kommunen in 2022 bereitgestellt werden soll.

Öffentlich zugängliche Dokumente listen Kosten von rund 1 Mio. Euro, eine Summe die stets ausschreibungspflichtig ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Dezember 2021
  • Frist
    19. Januar 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Ausschreibu…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
HessenAlarm [#235852]
Datum
17. Dezember 2021 16:34
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Ausschreibungsdetails zu HessenAlarm (nicht HessenWarn), einer BOS-App (u.a. Feuerwehr) die für alle Kommunen in 2022 bereitgestellt werden soll. Öffentlich zugängliche Dokumente listen Kosten von rund 1 Mio. Euro, eine Summe die stets ausschreibungspflichtig ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235852 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235852/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für ihre Nachricht vom 17.12.2021. Soweit ihr Antrag zulässig ist und dem Hess…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: HessenAlarm [#235852] - AZ: II 6-01a01.23-04-21/053
Datum
20. Dezember 2021 11:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für ihre Nachricht vom 17.12.2021. Soweit ihr Antrag zulässig ist und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Informationen dazu vorliegen, erhalten Sie spätestens bis zum 17.01.2022 (gem. § 87 Abs. 1 HDSIG) eine entsprechende Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
AZ: II 6-01a01.23-04-21/053 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 17.12.2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessische…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: HessenAlarm [#235852] - AZ: II 6-01a01.23-04-21/053
Datum
17. Januar 2022 16:23
Status
Anfrage abgeschlossen
AZ: II 6-01a01.23-04-21/053 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 17.12.2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, Ihnen „Ausschreibungsdetails zu HessenAlarm (nicht HessenWarn), einer BOS-App (u.a. Feuerwehr) die für alle Kommunen in 2022 bereitgestellt werden soll“, zuzusenden. Ihr Antrag auf Auskunft betrifft Informationen aus dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik, da die Vergabe bzgl. HessenAlarm von dort aus erfolgte. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Soweit ein Informationszugang nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Datei- und Aktenbestandteile, die sich in Dateien oder Akten anderer öffentlicher Stellen befinden (§ 81 Abs. 3 HDSIG). Das Hessisches Polizeipräsidium für Technik ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 d) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Polizeibehörde des Landes. Ihr Antrag auf Informationszugang wird unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HDSIG abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen