öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste?

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Hinblick auf die Antwort des BfDI in https://fragdenstaat.de/anfrage/auftragsverarbeitung-bei-email/ möchte ich folgendes wissen:

Das neue TKG definiert sehr unscharf in §3 Nr. 44. "„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;" und knüpft an diesen unscharf definierten Begriff einige Verpflichtungen, u.a. in den §§4ff, §§166ff, und vielen weiteren Stellen. Auch die Richtlinie 2018/1972 hilft nicht weiter, sie definiert den Begriff nicht. Ich habe auch diverse Kommentare zum TKG studiert, die helfen auch nicht weiter - und die Zitate muss ich weglassen, weil FragDenStaat Anfragen auf 5000 Zeichen begrenzt.

Als Betreiber eines kleinen Emaildienstes frage ich mich, was der Gesetzgeber wirklich meint.
(1) "unbestimmter Personenkreis" im Sinne von jeder kann eine Mailadresse bekommen und kommunizieren? Also z.B. die Diente von United Internet, Microsoft Outlook.com, GMail? Ggfs. auch als Teil eines Paktes eines Zugangsdienstanbieters, Telekom, Vodafone, und andere?
(2) "unbestimmter Personenkreis" kann versuchen eine Nachricht an diesen Dienst zu senden?

Letzteres erscheint mir im Hinblick auf Email reichlich absurd.

(a) weil der sonst nicht weiter eingeschränkte Personenkreis zunächst eine gültige Emailadresse kennen muss, um eine Nachricht zu senden, und daher in irgendeiner Beziehung zum Empfänger stehen muss (mal von Spam abgesehen, aber tatsächlich empfange ich aufgrund geeigneter technischer Maßnahmen auf meinem eigenen Emaildienst nur ganz wenige der typischen Spammails - im Gegensatz zu meinen privaten Outlook.com Adressen).

(b) weil Sie damit jeden extern erreichbaren Emailserver jedes Unternehmens zum öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst erklären. M.E. absurd, denn in den meisten Fällen wird die interne Kommunikation überwiegen. In Analogie zur klassichen Briefpost wäre ich dann ein Konkurrent der Deutschen Post nur weil ich einen mit meinem Namen beschrifteten Briefkasten am Hauseingang habe.

(c) weil es auch keinen Sinn in Verbindung mit TKG §4 und §5 - ergibt, denn wenn keine Meldepflicht für Email besteht - weil nummernunabängig - besteht, wie soll die Bundesnetzagentur dann über unbekannte "öffentliche" Diensterbringer berichten? Auch mit §9 sehe ich ein Problem. Mein Emaildienst ist natürlich international erreichbar, aber beim besten Willen, diese Pflicht erwarten Sie nicht wirklich, oder doch? Was mach ich denn, wenn meine TelekomunnikationsNETZANBIETER ausfallen? Woran soll ich denn einen Notruf in der Email erkennen? Da ist beim Ändern der Definition von Telekommunikationsdienst von §3 Nr.24 TKG 2004 ".. ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen.." auf §3 Nr. 61 TKG 2021 " in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste" wohl eine Referenz nicht angepasst worden. Und muss ich jetzt wirklich §52 erfüllen, obwohl ich nur meinen Geschäftspartnern Email anbiete?

Bitte veröffentlichen Sie die offizielle Definition samt Quelle und ggfs. Begründung. Ob die dann wirklich das ist, was der Gesetzgeber meinte werden dann vermutlich Anwälte in Rechtsstreits austesten. Ich unterstelle dabei, das Sie an den Beratungen beteiligt waren. Gerne dürfen Sie auch an andere öffentliche Einrichtungen weiterreichen oder mich an die verweisen. Aber ich gehe mal davon aus, dass Sie als ausführende Behörde beteiligt waren - oder unter den gleichen Unklarheiten leiden und damit ein Interesse an Klärung haben.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Diese Anfrage ist Teil von https://blog.lindenberg.one/AufsichtOhn…. Über ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen TTDSG und TKG ist immer noch nicht klar, wer wieviel Sicherheit gewährleisten soll.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, In Hinblick auf die Antwort des BfDI in https://fragd…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
18. Dezember 2021 20:13
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, In Hinblick auf die Antwort des BfDI in https://fragdenstaat.de/anfrage/auftragsverarbeitung-bei-email/ möchte ich folgendes wissen: Das neue TKG definiert sehr unscharf in §3 Nr. 44. "„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;" und knüpft an diesen unscharf definierten Begriff einige Verpflichtungen, u.a. in den §§4ff, §§166ff, und vielen weiteren Stellen. Auch die Richtlinie 2018/1972 hilft nicht weiter, sie definiert den Begriff nicht. Ich habe auch diverse Kommentare zum TKG studiert, die helfen auch nicht weiter - und die Zitate muss ich weglassen, weil FragDenStaat Anfragen auf 5000 Zeichen begrenzt. Als Betreiber eines kleinen Emaildienstes frage ich mich, was der Gesetzgeber wirklich meint. (1) "unbestimmter Personenkreis" im Sinne von jeder kann eine Mailadresse bekommen und kommunizieren? Also z.B. die Diente von United Internet, Microsoft Outlook.com, GMail? Ggfs. auch als Teil eines Paktes eines Zugangsdienstanbieters, Telekom, Vodafone, und andere? (2) "unbestimmter Personenkreis" kann versuchen eine Nachricht an diesen Dienst zu senden? Letzteres erscheint mir im Hinblick auf Email reichlich absurd. (a) weil der sonst nicht weiter eingeschränkte Personenkreis zunächst eine gültige Emailadresse kennen muss, um eine Nachricht zu senden, und daher in irgendeiner Beziehung zum Empfänger stehen muss (mal von Spam abgesehen, aber tatsächlich empfange ich aufgrund geeigneter technischer Maßnahmen auf meinem eigenen Emaildienst nur ganz wenige der typischen Spammails - im Gegensatz zu meinen privaten Outlook.com Adressen). (b) weil Sie damit jeden extern erreichbaren Emailserver jedes Unternehmens zum öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst erklären. M.E. absurd, denn in den meisten Fällen wird die interne Kommunikation überwiegen. In Analogie zur klassichen Briefpost wäre ich dann ein Konkurrent der Deutschen Post nur weil ich einen mit meinem Namen beschrifteten Briefkasten am Hauseingang habe. (c) weil es auch keinen Sinn in Verbindung mit TKG §4 und §5 - ergibt, denn wenn keine Meldepflicht für Email besteht - weil nummernunabängig - besteht, wie soll die Bundesnetzagentur dann über unbekannte "öffentliche" Diensterbringer berichten? Auch mit §9 sehe ich ein Problem. Mein Emaildienst ist natürlich international erreichbar, aber beim besten Willen, diese Pflicht erwarten Sie nicht wirklich, oder doch? Was mach ich denn, wenn meine TelekomunnikationsNETZANBIETER ausfallen? Woran soll ich denn einen Notruf in der Email erkennen? Da ist beim Ändern der Definition von Telekommunikationsdienst von §3 Nr.24 TKG 2004 ".. ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen.." auf §3 Nr. 61 TKG 2021 " in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste" wohl eine Referenz nicht angepasst worden. Und muss ich jetzt wirklich §52 erfüllen, obwohl ich nur meinen Geschäftspartnern Email anbiete? Bitte veröffentlichen Sie die offizielle Definition samt Quelle und ggfs. Begründung. Ob die dann wirklich das ist, was der Gesetzgeber meinte werden dann vermutlich Anwälte in Rechtsstreits austesten. Ich unterstelle dabei, das Sie an den Beratungen beteiligt waren. Gerne dürfen Sie auch an andere öffentliche Einrichtungen weiterreichen oder mich an die verweisen. Aber ich gehe mal davon aus, dass Sie als ausführende Behörde beteiligt waren - oder unter den gleichen Unklarheiten leiden und damit ein Interesse an Klärung haben. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg Anfragenr: 235886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235886/ Postanschrift Joachim Lindenberg << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Lindenberg, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Dezember, die zuständigkeitshalber an mich we…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
19. Januar 2022 11:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lindenberg, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. Dezember, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde. Zum besseren Verständnis möchte ich Ihnen gerne die Systematik des Begriffs "Telekommunikationsdienst" im novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG) erläutern: Entsprechend der Begriffsbestimmung in 3 Nr. 61 TKG werden als Telekommunikationsdienst nun drei Kategorien von Diensten erfasst, die „in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze“ erbracht werden: • Internetzugangsdienste, • Interpersonelle Telekommunikationsdienste (nummerngebunden und nummernunabhängig) sowie • Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Die neue Kategorie des Interpersonellen Telekommunikationsdienstes (§ 3 Nr. 24 TKG), zu der auch E-Mail-Dienste gehören, ist nach der Definition ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind. Die Kategorie der interpersonellen Telekommunikationsdienste wird im Weiteren unterteilt in die Unterkategorien „nummerngebundene“ (§ 3 Nr. 37 TKG) und „nummernunabhängige“ (§ 3 Nr. 40 TKG) interpersonelle Telekommunikationsdienste. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen den beiden Unterkategorien ist die Art der Nummernnutzung. E-Mail-Dienste sind dabei als nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste einzustufen, da sie weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellen noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglichen (§ 3 Nr. 40 TKG). Die Vorschriften des TKG adressieren im Regelfall die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten. In diesem Zusammenhang ist auch die von Ihnen angeführte Begriffsbestimmung für „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ in § 3 Nr. 44 TKG zu sehen. Sie dient der Klarstellung, dass Telekommunikationsdienste, die lediglich privat und nicht öffentlich (einem unbestimmten Personenkreis) zugänglich sind, nicht den Regelungen des TKG unterfallen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erläuterungen weitergeholfen zu haben. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr << Anrede >> Sie haben jetzt das klar gestellt, was schon klar war, aber genau das öffentlich zu…
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
19. Januar 2022 11:21
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie haben jetzt das klar gestellt, was schon klar war, aber genau das öffentlich zugänglich meiner Frage nicht konkretisiert. Wann ist ein Emailserver akls öffentlich zugänglich anzusehen? Wenn er öffentlich erreichbar ist oder erst wenn die Benutzergruppe offen ist? Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 235886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235886/
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiens…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
7. Februar 2022 22:00
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste?“ vom 18.12.2021 (#235886) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 235886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235886/
Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886] Sehr geehrter Herr Lindenberg, auf…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Bundesnetzagentur: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
9. Februar 2022 14:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lindenberg, auf Ihre weitere Nachfrage vom 19. Januar 2022 kann ich Ihnen mitteilen, dass die Frage, ob Telekommunikationsdienste öffentlich zugänglich sind, nicht abstrakt beantwortet werden kann. Eine Bewertung, ob ein Telekommunikationsdienst öffentlich zugänglich ist, ist nur nach Erläuterung des konkreten Geschäftsmodells im Detail möglich. Gerade für die Beurteilung nach § 3 Nr. 44 TKG, ob Telekommunikationsdienste einem "unbestimmten Personenkreis" zur Verfügung stehen oder nicht, kommt es darauf an, welche konkreten Dienste wem gegenüber genau angeboten werden. Nur anhand konkreter Angaben insbesondere dazu, wem gegenüber die Dienste angeboten werden, ist eine Beurteilung möglich, ob der erbrachte Dienst öffentlich zugänglich ist oder lediglich einer geschlossenen Benutzergruppe zur Nutzung offensteht. Da unter den nicht eindeutig definierten Begriff der "geschlossenen Benutzergruppe" sehr verschiedene Geschäftsmodelle subsumiert werden können, sind insoweit entsprechend detaillierte Angaben erforderlich. Ich stelle Ihnen daher anheim, Ihr Geschäftsmodell im Detail zu erläutern und insbesondere Angaben dazu zu machen, wem gegenüber die E-Mail Dienste angeboten werden, und ob es sich dabei nach Ihrer Einschätzung um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Ergänzend kann ich Ihnen noch mitteilen, dass die Begründung zu § 3 Nr. 44 TKG wie folgt lautet: "Die Begriffsbestimmung der "öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste", bisher geregelt in § 3 Nummer 17a, wird inhaltlich präzisiert. Dabei ist zu beachten, dass Personen sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst." Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
AW: Bundesnetzagentur: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886] Sehr << Anrede >>
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Bundesnetzagentur: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
9. Februar 2022 20:10
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich betreibe einen Emailserver der durch mein und zur Zeit ein weiteres Unternehmen verwendet wird. Die Gruppe der Personen die mit diesem Emailserver Nachrichten senden oder empfangen kann ist auf Mitarbeiter dieser beiden Unternehmen beschränkt. Nicht beschränkt ist die Menge der potentieller Empänger von gesendeten Nachrichten dieser beiden Unternehmen oder die Menge der potentiellen Sender von Nachrichten an diese Unternehmen. Oder anders ausgedrückt: die Ports 143 und 587 verlangen eine Authentifzierung gegen eine kleine Anzahl von Benutzern, Port 25 nicht, sondern nur eine gültige Emailadresse eines der beiden Unternehmen als Zieladresse. Ich vermute sehr stark, dass das der Normalfall für Emailservern in Organisationen sein wird. Und auch bei Anbietern wie United Internet wird die Menge der registrierten Nutzer auf der einen Seite u.U. groß aber durch Vertrag welcher Art auch immer geschlossen sein, während die potentiellen Kommunikationspartner alle anderen Emailverwender im Universum sein können. Mit anderen Worten: entweder sind danach alle Emaildienste öffentlich oder keiner. Letzteres halte ich für die sinnvollere Interpretation. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 235886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235886/
Bundesnetzagentur
AW: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886] Sehr geehrter Herr Lindenberg, zunächst möchte ic…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
21. Februar 2022 13:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Lindenberg, zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei den von Ihnen begehrten Auskünften nicht um einen IFG-Antrag handelt. Ein solcher liegt nach § 1 Abs. 1 IFG nur vor, wenn Zugang zu amtlichen Informationen verlangt wird, wobei eine amtliche Information "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung", ist (§ 2 Nr. 1 IFG). Dazu müsste bei uns ein entsprechendes Dokument oder eine Datei vorliegen, auf die sich ihr Zugangsantrag bezieht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich bei den weiteren Ausführungen vielmehr um eine reine Rechtsauskunft. Allgemein kann ich Ihnen zum Merkmal "öffentlich zugänglich" in § 3 Nr. 44 TKG Folgendes mitteilen: Nach § 3 Nr. 44 TKG handelt es sich bei öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten um Telekommunikationsdienste, die einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen. Dabei ist zu beachten, dass Personen sowohl natürliche als auch juristische Personen umfassen. Ob ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis und damit ein Angebot eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit vorliegt, lässt sich wie folgt bemessen: Ein Angebot eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit ist nicht schon dann zu verneinen, wenn es auf die Bedürfnisse eines Kunden oder Kundenkreises zugeschnitten ist, denn es ist nicht zwingend ausgeschlossen, dass dasselbe Angebot auch für eine unbestimmte Vielzahl anderer Kunden in Betracht käme (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2002, Az: 13 B 32/02). Daraus folgt, dass auch ein Angebot an eine bestimmte Kundengruppe ein Angebot an einen unbestimmbaren Kreis an potenziellen Kunden sein kann und damit ein Angebot für die Öffentlichkeit darstellt. So wird ein Telekommunikationsangebot für die Öffentlichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass es nur einer bestimmten Gruppe, z. B. Mitgliedern eines Vereines, Versicherungen oder selbständigen Versicherungsvertretern, bereitgestellt wird. Derartige Gruppen lassen sich nach Art und Umfang beliebig definieren Z.B. reicht die Mitgliedschaft in einem Verein nicht aus, um einen bestimmten Personenkreis von der Öffentlichkeit abzugrenzen, da jeder Bürger Mitglied eines solchen Vereins werden kann. Das Merkmal der Öffentlichkeit kann nicht so weit ausgelegt werden, dass ein Anschluss für "jedermann" möglich sein muss. Entsprechend steht es dem Merkmal der "Öffentlichkeit" nicht entgegen, wenn das Geschäftsmodell eines Anbieters lediglich einen begrenzten Kundenkreis adressiert. Daher schließt auch das Zusammenfassen von Personen als Gruppe, die durch schuldrechtliche Beziehungen miteinander verbunden sind, den Öffentlichkeitsbezug nicht aus. Deshalb reichen alleine schuldrechtliche Beziehungen (z.B. Liefer- oder Mietverträge) innerhalb einer Nutzergruppe als Abgrenzung zur Öffentlichkeit nicht aus. Die Bestimmbarkeit ergibt sich nicht zwangsläufig durch eine namentliche Bekanntheit der Nutzer, denn viele gewerblich tätige Unternehmen führen Kundendateien und kennen daher zwangsläufig namentlich ihre Kunden, ohne dass sich hieraus die Bestimmtheit des Kundenkreises ergibt (wäre dies anders, wäre selbst ein großes Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG nicht meldepflichtig). Die Bestimmtheit des Nutzerkreises ergibt sich also durch den Nutzerkreis selbst bzw. aus dessen Abgrenzung zur Öffentlichkeit. Durch Vergabe von Zugangsberechtigungen oder Übertragungsverschlüsselung kann nur der Zugang zum System eingeschränkt werden, um die Nutzung durch unberechtigte Personen zu verhindern. Durch eine solche Maßnahme erfolgt keine Abgrenzung gegenüber der Öffentlichkeit, da es vielmehr auf die Zusammensetzung des durch die o.a. technische Maßnahme verbleibenden, tatsächlichen Nutzerkreises (als bestimmter oder unbestimmter Personenkreis) ankommt. Von einem Angebot für die Öffentlichkeit ist u.a. auch dann auszugehen, wenn sich das Angebot an weitere Interessierte richtet, die am entsprechenden Geschäftsmodell interessiert sind. Nach Ihrer Schilderung geht es in Ihrem Fall um einen E-Mail Server, der von Ihrem und einem weiteren Unternehmen genutzt wird. Bei dieser Konstellation kann davon ausgegangen werden, dass das Merkmal "öffentlich zugänglich" zu verneinen ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass Ihr Geschäftsmodell nicht darauf angelegt ist, weitere Unternehmen hinzuzugewinnen. Sollte Ihr Geschäftsmodell an den Markt gerichtet sein, mit dem Ziel der Hinzugewinnung weiterer Unternehmen, wäre entsprechend der obigen Ausführungen von einem Angebot für die Öffentlichkeit auszugehen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
AW: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886] Sehr << Anrede >> hinsichtlich Ihrer …
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
21. Februar 2022 13:24
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hinsichtlich Ihrer Auffassung, dass es sich um keine Anfrage nach dem IFG handelt muss ich Ihnen widersprechen. Insbesondere wenn es wie in diesem Fall im Gesetz keine klare Definition oder Abgrenzung eines Begriffes gibt, muss die Frage nach der Auffassung der Verwaltung und entsprechender Dokumente legitim sein. Wenn es deartige Dokumente (noch) nicht gibt, dann ist das ein Problem des Gesetzgebers und der Verwaltung, und vielleicht auch ein Fall für die Gerichte, aber macht die Frage meines Erachtens nicht unzulässig. Und offen gesagt: ich halte die von Ihnen gelieferte Antwort für äußerst fragwürdig. Wenn ich jetzt ergänze, dass ich gerade überlege einem weiteren Kunden meine Dienste anzubieten, nicht weil ich auf größeren Gewinn aus bin und ich mache auch keinerlei Werbung für meinen Emaildienst, sondern weil der Kunde mit Anbietern über die ich mich gerade in https://fragdenstaat.de/anfrage/fernmeldegeheimnis-und-email-anbieter/ beschwert habe unzufrieden ist und eine Alternative sucht. Also erneut: wie kommen Sie zu dieser Definition oder Abgrenzung von "öffentlichen Telekommunikationsdiensten"? Entsprechende Dokumente und Gutachten bitte ich zu veröffentlichen. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg Anfragenr: 235886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235886/

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Joachim Lindenberg
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
AW: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informations…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Joachim Lindenberg (https://blog.lindenberg.one)
Betreff
AW: Öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? [#235886]
Datum
11. Juni 2022 14:26
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste?“ vom 18.12.2021 (#235886) wurde von Ihnen - trotz mehrfachem Nachfragen und Klarstellungsversuchen alle auf https://fragdenstaat.de/anfrage/offen... zu finden - nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 141 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Joachim Lindenberg