IFG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER

1) sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf den Bau eines Behördenzentrums zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen über den Berliner Flughafen BER seit Januar 2020 https://taz.de/Flughafen-BER/!5805962/
2) sämtliche interne Kommunikation zu diesen Informationen und Dokumenten zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Personenbezogene Daten wie Namen, Unterschriften und Kontaktinformationen können, soweit erforderlich, geschwärzt werden

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Dezember 2021
  • Frist
    22. Januar 2022
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
IDG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER [#235968] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
IDG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER [#235968]
Datum
20. Dezember 2021 15:03
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf den Bau eines Behördenzentrums zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen über den Berliner Flughafen BER seit Januar 2020 https://taz.de/Flughafen-BER/!5805962/ 2) sämtliche interne Kommunikation zu diesen Informationen und Dokumenten zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Personenbezogene Daten wie Namen, Unterschriften und Kontaktinformationen können, soweit erforderlich, geschwärzt werden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 235968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235968/ Postanschrift Vera Deleja-Hotko << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Antwortbescheid BMI Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 beantragen Sie beim Bundesmi…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid BMI
Datum
11. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung: 1) sämtlicher Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf den Bau eines Behördenzentrums zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen über den Berliner Flughafen BER seit Januar 2020 https://taz.de/Flughafen-BER/!5805962/ 2) sämtlicher interne Kommunikation zu diesen Informationen und Dokumenten zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Mit Blick auf den Umfang der von Ihnen angefragten Informationen und den hierzu vorliegenden zahlreichen Unterlagen ist zu erwarten, dass Ihr IFG-Antrag nicht kostenfrei beschieden werden kann. Die hier vorzunehmenden Tätigkeiten beziehen sich auf die erforderliche Aktensichtung, welche Vorgänge, die von mehreren Referaten hier im Haus bearbeitet werden, von Ihrer Fragestellung betroffen sind und einer umfassenden Prüfung, bei welchen Dokumenten ein Informationszugang aufgrund ggf. VS-Einstufung abzulehnen ist. Infolgedessen müssten entsprechende Dokumente voraussichtlich umfassend geschwärzt werden. Des Weiteren ist voraussichtlich eine Beteiligung Dritter erforderlich. Nach §10 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15 € und 500 € erhoben werden. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. Nach bisher lediglich kursorischer Schätzung würde ein Mitarbeiter des höheren Dienstes voraussichtlich 2 Stunden (ä 60 /Std.), € ein Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 6 Stunden (4 45 € /Stunde) und ein Mitarbeiter des mittleren Dienstes 0,5 Stunden (ä 30 € /Std) für die Bearbeitung des Antrages benötigen. Dafür würden daher Gebühren von 405 € anfallen. Die genaue Höhe des Aufwands kann ich erst nach Beendigung der Tätigkeiten feststellen. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben. Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Sie auch in Ansehung dieser Kosten an Ihrem IFG-Antrag festhalten möchten. Da voraussichtlich Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen sind, müsste Ihr Antrag gem. § 7 Abs. 1IFG begründet werden. Bis zu Ihrer Rückmeldung wird die Bearbeitung Ihres Antrages ausgesetzt. Im übrigen weise ich darauf hin, dass wegen des Umfangs des Antrags eine Erledigung innerhalb der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 IFG nicht möglich sein wird. Mit freundlichen Grüßen
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
AW: Antwortbescheid BMI [#235968] Sehr geehrte Damen und Herren, Ich halte weiterhin an den Gebühren fest, jedoch…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
AW: Antwortbescheid BMI [#235968]
Datum
26. Januar 2022 09:08
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich halte weiterhin an den Gebühren fest, jedoch bitte ich um eine Prüfung, ob eine Reduzierung der Gebühren nach § 2 IFGGebV möglich wäre, da das öffentliche Interesse hoch ist. Außerdem bitte ich um eine Aufschlüsselung, wie sich die Gebühren zusammensetzen. Ebenso bin ich damit einverstanden, die Daten von Drittbeteiligten zu schwärzen. Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 235968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235968/
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
AW: Antwortbescheid BMI [#235968] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „IDG-Anfrage:…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
AW: Antwortbescheid BMI [#235968]
Datum
1. Februar 2022 10:51
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „IDG-Anfrage: Bau Behördenzentrum BER“ vom 20.12.2021 (#235968) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 235968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235968/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
AW: Behördenzentrum BER [#235968]#3235 Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, nachdem Sie sich erst mit Ihrer Mail vom 2…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Behördenzentrum BER [#235968]#3235
Datum
1. Februar 2022 11:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, nachdem Sie sich erst mit Ihrer Mail vom 26.01.22 mit ggf. anfallenden Gebühren dem Grunde nach einverstanden erklärt haben, war die Bearbeitung Ihres Antrags bis dahin ausgesetzt. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Antwortbescheid Sehr geehrte Frau Deleja- Hotko, mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 beantragen Sie beim Bundesminis…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
22. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Deleja- Hotko, mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung: 1) sämtlicher Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf den Bau eines Behördenzentrums zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen über den Berliner Flughafen BER seit Januar 2020 https://taz.de/Flughafen-BER/!5805962/ 2) sämtlicher interne Kommunikation zu diesen Informationen und Dokumenten zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Mit Mail vom 26. Januar 2022 erklärten Sie sich dem Grunde nach mit Gebühren einverstanden, baten jedoch um Prüfung einer Reduzierung gem. § 2 IFGGebV und begründeten dies mit einem hohen öffentlichen Interesse. Des Weiteren baten Sie um Aufschlüsselung der Gebühren und erklärten sich mit einer Schwärzung der Daten von Drittbeteiligten einverstanden. 1. Dem Antrag wird teilweise stattgegeben und es wird ein Ordner mit teilgeschwärzten Unterlage übersandt. 2. Für den Informationszugang werden Gebühren im Höhe von 500 € festgesetzt- I. Dem Antrag kann nur teilweise stattgegeben werden und wird im Übrigen unter Berufung auf § 3 Nr. 1 und § 3 Nr.4 IFG abgelehnt. 1. Grundsätzlich unterfallen dem Anspruch auf Informationszugang nur solche Unterlagen, für die das BMI die Verfügungsbefugnis hat (§ 7 IFG). Diese Verfügungsbefugnis fehlt bei Unterlagen des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK), denn das MIK hat einer Herausgabe der Unterlagen widersprochen. 2. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr.1cIFG dann nicht, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Einige der hier vorliegenden Unterlagen enthalten Informationen, die Einblicke in die Handlungs und Abstimmungsprozesse von (Sicherheits-)Behörden geben. Das Bekanntwerden dieser Informationen könnte Rückschlüsse auf Prozesse, Strukturen und Formen der Arbeit dieser Behörden geben und dadurch die innere Sicherheit gefährden. Die Art und Weise, wie (Sicherheits-)Behörden ihre Aufgaben fachlich, taktisch und technisch wahrnehmen sowie mit der Aufgabenwahrnehmung verbundene Einsatzschwerpunkte und Personalstärken einzelner Dienststellen, betreffen den geschützten Kernbereich der inneren Sicherheit. Auch Informationen, welche sicherheitsrelevante Rückschlüsse auf Infrastrukturen wie Gebäude- und Kabelpläne etc. dieser Dienststellen zulassen, zählen dazu. Eine Weitergabe und Veröffentlichung dieser Informationen beinhaltet die Gefahr zukünftige (polizei-) behördliche Maßnahmen nachhaltig zu gefährden bzw. zu erschweren. Daher sind diese Inhalte ganz oder teilweise geschwärzt. 3. Des Weiteren ist ein Informationszugang gem. § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen zu amtlichen Unterlagen, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (SÜG-AVV, VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt. Eine Einstufung von Dokumenten als " VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)" erfolgt, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die von Ihnen gewünschten Unterlagen zum Bau eines Behördenzentrums zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen über den Berliner Flughafen BER beinhalten Informationen, die die Durchführung und Vor- bzw. Nachbereitung der operativen Rückführung betreffen und sind wegen dieses Inhalts als VS-NfD eingestuft. Die Einstufung wurde noch einmal überprüft; sie ist aufrechtzuhalten. ll. Für den Informationszugang wird eine Gebühr von 500 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 haben Sie sich grundsätzlich mit Gebühren einverstanden erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sind gem. § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühren richten sich im Einzelnen nach Nr. 2.2 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 02. Januar 2006. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Aufgrund Ihres breit gefächerten Antrags auf sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf den Bau des Behördenzentrums waren hier im Haus mehrere Referate beteiligt. Für die Aktenrecherche, die Sichtung und fachliche und rechtliche Bewertung der Dokumente auf Grundlage des IFG, das Zusammenstellen und Schwärzen der Unterlagen und die Fertigung von Fotokopien waren Mitarbeiter des mittleren Dienstes 19 Stunden (a 30 €), des gehobenen Dienstes 11 Stunden (a 45 €) sowie ein Mitarbeiter des höheren Dienstes 1,5 Stunden (a 60 €) beschäftigt, so dass sich insgesamt eine Gebühr in Höhe von 1155 € ergeben würden, die jedoch gem. IFGGebV auf 500 € begrenzt ist. Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erteilten Auskünften. Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von einer Gebührenerhebung im Sinne des $ 2 IFGGebV begründen, sind nicht ersichtlich. Besondere Gründe des öffentlichen Interesses für eine Reduzierung der Kosten liegen nicht vor. Dass grundsätzlich ein Interesse der Öffentlichkeit an tagesaktuellen Geschehnissen und dem Regierungshandeln besteht, rechtfertigt weder eine Gebührenreduzierung, noch einen Verzicht. Ich bitte Sie, den Betrag von 500 €innerhalb eines Monats zu überweisen an Kontoinhaber: Bundeskasse Halle Bank: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38860000000086001040 Verwendungszweck: 1180 0496 2164 Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden (§ 16 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes - Bundesgebührengesetz). Mit freundlichen Grüßen,
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
AW: Behördenzentrum BER [#235968]#3235 [#235968] Sehr << Anrede >> könnten Sie mich über den aktuelle…
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
AW: Behördenzentrum BER [#235968]#3235 [#235968]
Datum
23. Februar 2022 13:51
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> könnten Sie mich über den aktuellen Stand meiner Anfrage informieren? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 235968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235968/

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
28. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
342,7 KB
558,0 KB
903,7 KB
3,8 MB
3,3 MB
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