Sehr geehrte Frau Deleja- Hotko,
mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung:
1) sämtlicher Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf den Bau eines Behördenzentrums zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen über den Berliner Flughafen BER seit Januar 2020
https://taz.de/Flughafen-BER/!5805962/
2) sämtlicher interne Kommunikation zu diesen Informationen und Dokumenten zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Mit Mail vom 26. Januar 2022 erklärten Sie sich dem Grunde nach mit Gebühren einverstanden, baten jedoch um Prüfung einer Reduzierung gem. § 2 IFGGebV und begründeten dies mit einem hohen öffentlichen Interesse. Des Weiteren baten Sie um Aufschlüsselung der Gebühren und erklärten sich mit einer Schwärzung der Daten von Drittbeteiligten einverstanden.
1. Dem Antrag wird teilweise stattgegeben und es wird ein Ordner mit teilgeschwärzten Unterlage übersandt.
2. Für den Informationszugang werden Gebühren im Höhe von 500 € festgesetzt-
I.
Dem Antrag kann nur teilweise stattgegeben werden und wird im Übrigen unter Berufung auf § 3 Nr. 1 und § 3 Nr.4 IFG abgelehnt.
1.
Grundsätzlich unterfallen dem Anspruch auf Informationszugang nur solche Unterlagen, für die das BMI die Verfügungsbefugnis hat (§ 7 IFG). Diese Verfügungsbefugnis fehlt bei Unterlagen des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK), denn das MIK hat einer Herausgabe der Unterlagen widersprochen.
2.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Nr.1cIFG dann nicht, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Einige der hier vorliegenden Unterlagen enthalten Informationen, die Einblicke in die Handlungs und Abstimmungsprozesse von (Sicherheits-)Behörden geben. Das Bekanntwerden dieser Informationen könnte Rückschlüsse auf Prozesse, Strukturen und Formen der Arbeit dieser Behörden geben und dadurch die innere Sicherheit gefährden. Die Art und Weise, wie (Sicherheits-)Behörden ihre Aufgaben fachlich, taktisch und technisch wahrnehmen sowie mit der Aufgabenwahrnehmung verbundene Einsatzschwerpunkte und Personalstärken einzelner Dienststellen, betreffen den geschützten Kernbereich der inneren Sicherheit. Auch Informationen, welche sicherheitsrelevante Rückschlüsse auf Infrastrukturen wie Gebäude- und Kabelpläne etc. dieser Dienststellen zulassen, zählen dazu. Eine Weitergabe und Veröffentlichung dieser Informationen beinhaltet die Gefahr zukünftige (polizei-) behördliche Maßnahmen nachhaltig zu gefährden bzw. zu erschweren. Daher sind diese Inhalte ganz oder teilweise geschwärzt.
3.
Des Weiteren ist ein Informationszugang gem. § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen zu amtlichen Unterlagen, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (SÜG-AVV, VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt. Eine Einstufung von Dokumenten als " VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)" erfolgt, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Die von Ihnen gewünschten Unterlagen zum Bau eines Behördenzentrums zur Bearbeitung der Ein- und Ausreise von ausländischen Personen über den Berliner Flughafen BER beinhalten Informationen, die die Durchführung und Vor- bzw. Nachbereitung der operativen Rückführung
betreffen und sind wegen dieses Inhalts als VS-NfD eingestuft. Die Einstufung wurde noch einmal überprüft; sie ist aufrechtzuhalten.
ll.
Für den Informationszugang wird eine Gebühr von 500 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 haben Sie sich grundsätzlich mit Gebühren einverstanden erklärt.
Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren sind gem. § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Die Gebühren richten sich im Einzelnen nach Nr. 2.2 Teil A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 02. Januar 2006. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand
zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen.
Aufgrund Ihres breit gefächerten Antrags auf sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf den Bau des Behördenzentrums waren hier im Haus mehrere Referate beteiligt. Für die Aktenrecherche, die Sichtung und fachliche und rechtliche Bewertung der Dokumente auf Grundlage des IFG, das Zusammenstellen und Schwärzen der Unterlagen und die Fertigung von Fotokopien waren Mitarbeiter des mittleren Dienstes 19 Stunden (a 30 €), des gehobenen
Dienstes 11 Stunden (a 45 €) sowie ein Mitarbeiter des höheren Dienstes 1,5 Stunden (a 60 €) beschäftigt, so dass sich insgesamt eine Gebühr in Höhe von 1155 € ergeben würden, die jedoch gem. IFGGebV auf 500 € begrenzt ist.
Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erteilten Auskünften. Tatbestände,
die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von einer Gebührenerhebung im Sinne des $ 2 IFGGebV begründen, sind nicht ersichtlich. Besondere Gründe des öffentlichen Interesses für eine Reduzierung der Kosten liegen nicht vor. Dass grundsätzlich ein Interesse der Öffentlichkeit an tagesaktuellen Geschehnissen und dem Regierungshandeln besteht, rechtfertigt weder eine Gebührenreduzierung, noch einen Verzicht. Ich bitte Sie, den Betrag von 500 €innerhalb eines Monats zu überweisen an
Kontoinhaber: Bundeskasse Halle
Bank: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig
BIC: MARKDEF1860
IBAN: DE38860000000086001040
Verwendungszweck: 1180 0496 2164
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden (§ 16 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes - Bundesgebührengesetz).
Mit freundlichen Grüßen,