Zutritt für Impfunfähige unter verschärften 2-G-Regeln nur noch mit PCR-Test möglich?

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Frau Giffey,

bitte senden Sie mir Folgendes zu oder erteilen Sie Auskunft nach IFG-Berlin:

Impfunfähige mit ärztlichem Attest erhielten bis jetzt Zugang zu Geschäften, Kultureinrichtungen u.a. unter 2-G-Regel mit einem negativen Antigen-Schnellest von einem Testzentrum.

Ist nun ein PCR-Test (30-70 €) aus eventuell folgenden Gründen notwendig (Auskunft der Bürgeberatung der Senatskanzlei):

-Der PCR-Test dient als Schutz der Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung/ Besucher der jeweiligen Einrichtung (ist genauer als ein „Selbsttest)

-Der PCR-Test dient als Schutz für die Personen, die sich nicht impfen lassen können

-Der PCR-Test stellt eine Hürde da, um etwaigen Ausstellungen von Gefälligkeitsattesten (die es zum Beispiel bei der Maskenbefreiung durchaus gegeben hat) entgegenzuwirken.

Oder ist weiterhin ein kostenfreier PoC-Antigen-Test (Schnelltest) ausreichend?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Dezember 2021
  • Frist
    25. Januar 2022
  • 2 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Frau Giffey, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Zutritt für Impfunfähige unter verschärften 2-G-Regeln nur noch mit PCR-Test möglich? [#236036]
Datum
21. Dezember 2021 13:42
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Frau Giffey, bitte senden Sie mir Folgendes zu oder erteilen Sie Auskunft nach IFG-Berlin: Impfunfähige mit ärztlichem Attest erhielten bis jetzt Zugang zu Geschäften, Kultureinrichtungen u.a. unter 2-G-Regel mit einem negativen Antigen-Schnellest von einem Testzentrum. Ist nun ein PCR-Test (30-70 €) aus eventuell folgenden Gründen notwendig (Auskunft der Bürgeberatung der Senatskanzlei): -Der PCR-Test dient als Schutz der Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung/ Besucher der jeweiligen Einrichtung (ist genauer als ein „Selbsttest) -Der PCR-Test dient als Schutz für die Personen, die sich nicht impfen lassen können -Der PCR-Test stellt eine Hürde da, um etwaigen Ausstellungen von Gefälligkeitsattesten (die es zum Beispiel bei der Maskenbefreiung durchaus gegeben hat) entgegenzuwirken. Oder ist weiterhin ein kostenfreier PoC-Antigen-Test (Schnelltest) ausreichend? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Zutritt für Impfunfähige unter verschärften 2G-Regeln nur noch mit PCR-Test möglich? Sehr geehrte Frau Kopetzky, …
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Zutritt für Impfunfähige unter verschärften 2G-Regeln nur noch mit PCR-Test möglich?
Datum
27. Dezember 2021 12:24
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihre E-Mails vom 21. Dezember 2021 habe ich erhalten und Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Ich bedauere, dass Sie mit der Antwort meines Mitarbeiters so nicht zufrieden waren, kann Ihnen aber nach eingehender Prüfung seiner Antwort nichts Gegenteiliges mitteilen. Daher möchte ich nochmals versuchen, Ihnen den aktuellen Sachstand zu erläutern. Das Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem weiterhin vor enorme Herausforderungen. Es besteht welt-, deutschland- und berlinweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Gefährdungslage. Die Ausbreitung des Virus und die dadurch hervorgerufene Erkrankung COVID-19 wird weiterhin als Pandemie eingestuft. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an COVID-19 sterben. Da derzeit keine spezifische Therapie zur Verfügung steht und die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung stagniert, müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine weitgehende Eindämmung der Virusausbreitung eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen, um Zeit für Fortschritte bei den Impfungen zu gewinnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren. Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Forschung ist davon auszugehen, dass der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch eine Infektion über Tröpfchen oder Aerosole erfolgt. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Besonders bei Letzteren kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-CoV-2 (sog. "Superspreading") kommen. Aufgrund von §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Virusausbreitung erforderlich ist. Dies gilt auch bei Festsetzung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung gemäß § 32 Infektionsschutzgesetz. Die Schutzmaßnahmen müssen angemessen gestaltet sein. Dabei sind die unterschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der jeweils betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere, wenn diese in ihrem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind. Ein weiterer wichtiger Grund für die möglichst enge Begrenzung des Infektionsgeschehens besteht darin, während der weiterhin intensiv laufenden Impfkampagne das Auftreten sogenannter escape-Virusvarianten zu vermeiden. Trifft eine hohe Zahl neu geimpfter Personen mit noch unvollständiger Immunität auf eine hohe Zahl von Infizierten, begünstigt das die Entstehung von Virusvarianten, gegen welche die Impfstoffe eine geringere Wirksamkeit aufweisen. Eine gänzlich ausbleibende Wirksamkeit der Impfstoffe ist zwar unwahrscheinlich, jedoch erschwert schon eine geringere Wirksamkeit die Ausbildung einer Herdenimmunität in der Bevölkerung und erfordert eine noch höhere Impfbereitschaft in der Gesamtbevölkerung. Die Impfstoffe können zwar grundsätzlich auf solche Virusvarianten angepasst werden; dies erfordert jedoch einen mehrmonatigen Vorlauf und dann eventuell eine Nachimpfung der Bevölkerung. Somit ist es erforderlich, die Infektionszahlen niedrig zu halten, um die Wahrscheinlichkeit einer Verschärfung und Verlängerung der Epidemie durch Virusvarianten zu senken. Mit Inkrafttreten des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) trat neben die Verordnungsermächtigung aus § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verordnungsermächtigung nach § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Der Landesgesetzgeber hat von seiner verordnungsersetzenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes nur in Teilen Gebrauch gemacht, indem er strengere Fristenregelungen und eigene Regelungen zur Verhältnismäßigkeit zu treffender Maßnahmen formuliert hat. Auf diese Vorgaben bezieht sich die Verordnungsermächtigung in § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes stellt hingegen in Verbindung mit §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes detaillierte Grenzen für die danach von den Landesregierungen zu treffenden Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV2 Pandemie auf, auf die auch § 2 Satz 1 und § 1 Absatz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes verweisen. Hinsichtlich dieser Vorgaben stützt sich der Senat auf § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes. Mit § 9 der aktuell geltenden SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (InfSchMVO - Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - Berlin.de<https://www.berlin.de/corona/massnahm...> ) ist ein 2G-Optionsmodell für das Land Berlin eingeführt worden; § 9 legt die grundsätzlichen Bedingungen des 2G-Optionsmodells dar. 2G steht für geimpft und genesen. Gilt für Bereiche die 2G-Regel, so haben nur geimpfte und genesene Personen Zutritt zu dem jeweiligen Ort. Überall da, wo die 2G-Regel gilt, kommt in den meisten Fällen die Maskenpflicht hinzu (erweiterte 2G-Regelung). Wenn die Maskenpflicht nicht praktikabel ist, kommt stattdessen die Testpflicht hinzu oder die Vorgabe, den Mindestabstand einzuhalten. Verantwortliche können in diesem Fall in der Regel entscheiden, welche Alternativregelung eingesetzt wird. Derzeit greift die erweiterte 2G-Regel an einer Vielzahl von öffentlichen Stätten. Die erweiterte 2G-Regel ist für folgende Veranstaltungen, Einrichtungen und Dienstleistungen verpflichtend: · Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 20 Personen · Tanzveranstaltungen im Freien · Körpernahe Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (etwa Friseure und Kosmetikstudios) · Geschäfte des Einzelhandels inklusive Kaufhäuser und Shopping-Malls. Supermärkte, Tankstellen, Drogerien und ähnliche Stellen der Grundversorgung sind ausgenommen. · Restaurants und weitere gastronomische Betriebe, sofern Innenräume betroffen sind · Museen, Kinos, Clubs, Theater, Konzertsäle und ähnliche kulturelle Einrichtungen, sofern Innenräume betroffen sind · Hotels und weitere Übernachtungsangebote · Stadtrundfahrten, Stadtführungen und ähnliche touristische Angebote, sofern Innenräume betroffen sind · Weihnachtsmärkte · Gedecke Sportanlagen inklusive Fitnessstudios und Hallenbäder · Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen · Spielhallen, Vergnügungsparks und ähnliche Einrichtungen · Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen · Bibliotheken und Archive, wenn geschlossene Räume betroffen sind · Sexuelle Dienstleistungen, wobei in diesem Fall weitere Hygienevorgaben wie etwa eine Maskenpflicht mit FFP2-Maske oder Testpflicht gelten In anderen Bereichen, etwa der Außengastronomie, ist das 2G-Modell optional. Verantwortliche können hier entscheiden, ob sie das Modell anwenden möchten. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen mittels eines Test gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 der InfSchMVO (aktueller PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf) negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Die Vorlage eines negativen PoC-Antigen-Tests ist gemäß der InfSchMVO für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. PCR-Tests sind in der Regel kostenpflichtig. Ausnahmen greifen insbesondere in folgenden Fällen: · Kontaktpersonen von Covid-19-Infizierten haben in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Selbiges gilt für Personen, bei welchen ein Schnelltest positiv ausfällt, wenn das zuständige Gesundheitsamt einen ÖGD-Schein ausstellt. · Empfänger/-innen von Transferleistungen (zum Beispiel Berlinpass-Inhaber/-innen, Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II oder Wohngeld) haben Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können und an einer 2G-Veranstaltung teilnehmen möchten. Den Test erhalten genannte Personen bei den landeseigenen Teststellen, wenn sie entsprechende Nachweise vorlegen. Hier finden Sie eine Übersicht über anspruchsberechtigte Personen und erforderliche Nachweise: Corona-Testung in Berlin - Berlin.de<https://www.berlin.de/sen/gpg/service...>. Die Stellen der Grundversorgung sind von der Pflicht zum 2G-Modell ausgenommen. Dazu zählen: · Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf · Apotheken · Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie Hör- und Sehhilfen · Drogerien und Reformhäuser · Tankstellen · Babyfachmärkte · Bau- und Gartenmärkte sowie Blumengeschäfte und gewerblicher Handwerkerbedarf · Abhol- und Lieferdienste · Wochenmärkte · Fahrrad- und Kfz-Werkstätten Ihren Einwand, Sie müssten nun täglich einen teuren PCR-Test machen kann ich so nicht nachvollziehen, da dieser - wie bereits ausgeführt - 48 Stunden (also 2 Tage) gültig ist. Nach alledem hoffe ich, dass ich das anscheinend vorliegende Missverständnis aufklären konnte und wünsche sowohl Ihnen als auch Ihrer Familie einen schönen Jahreswechsel. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky
AW: Zutritt für Impfunfähige unter verschärften 2G-Regeln nur noch mit PCR-Test möglich? [#236036] Sehr << A…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: Zutritt für Impfunfähige unter verschärften 2G-Regeln nur noch mit PCR-Test möglich? [#236036]
Datum
27. Dezember 2021 14:55
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort, aber das war nicht meine IFG-Anfrage: Wieso müssen Impfunfähige mit ärztlichem Attest einen negativen, kostenpflichtigen PCR-Test (nur in ladneseigenen Testzentren) zum Attest als Nachweis erbringen und Personen unter 18 Jahren nur einen negativen, kostenlosen Antigen-Schnell-Test (=PoC)? Zur Erläuterung meiner IFG-Anfrage zur neuen Notwendigkeit eines negativcen PCR-Tests fü IMPFUNFÄHIGE bei 2-G-Bedingungen: 1. Ich bin eine bis jetzt impfunfähige Frau mit ärztlichem Attest seit 7.10.21 und Allergikerin mit einer schweren, lebensgefährlichen anaphylaktischen Reaktion auf ein Medikament/ 2005 sowie, vor der Covid-Pandemie" schon eine schwere Allgemeinreaktion auf ein Medikament/PEG im Juli 2019 - PEG ist ein Zusatzstoff in den Covid-Impfstoffen. Und ich stehe vor eine 3.Operation nach Unfall 5/2020 und muss mich vor jeder Infektion schützen. Ich bin durchgehend negativ gestest und trage seit 5/2020 eine Maske. 2. Zwei Ärztinnen/Praxen wollen mich wegen dem Risiko nicht impfen. Eine Antwort der Gesundheitssenatsverwaltung/Frau Ehmke vom 29.9. September 2021 ergab, dass es "spezialisierte Praxen" für die Impfung von Hochrisikopersonen geben soll, doch auf die Bitte meiner Ärztinnen werden mir diese Praxen von der Senatsverwaltung seit 4 Monaten nicht benannt. Eine der Ärztinnen überwies mich an einen Allergologen, der die Covid-Impfstoffe zum Allergietest nicht beschaffen wollte (zu teuer), er stellte am 25.11.21 eine Überweisung für Kliniken zur Testung einer "PEG Allergie (Reaktion Moviprep), deswegen bislang keine Covid-Impfung möglich" aus. Eine Anfrage bei der Geschäftsführung der Vivantes-Kliniken ergab, dass aufgrund der aktuellen Covid-Lage keine Impfstoff-Testungen stattfinden. 5. Die Impfzentren wollen mich wegen dem Risiko auch nicht impfen. 6. Mit § 8a Abs.1, S 1 Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 10.11.21 war ein negativer Test, kein PCR-Test notwendig. 7. Gemäß § 9 Abs.2 S 1 a und b Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten die Ausnahmen bei der 2G-Regel auch für Impfunfähige mit ärztlichem Attest und "negativem Test", allerdings müssen aus dieser Gruppe nur Impfunfähige mit ärztlichem Attest einen PCR-Test vorlegen, wieso?: § 9 2-G-Bedingungen b) Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können; diese müssen mittels eines Tests gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 negativ getestet sein und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen; § 6 Nachweiserfordernisse eines negativen Tests (1) Soweit nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein oder ein negatives Testergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen, ist diese Voraussetzung dadurch zu erfüllen, dass die Person vor Ort einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lässt und dieser ein negatives Testergebnis zeigt (“Teststelle vor Ort”), unter der Aufsicht der oder des jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Selbstanwendung vornimmt und dieser nach korrekter Durchführung ein negatives Testergebnis zeigt („erweiterte Einlasskontrolle“), der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder der oder dem jeweils Verantwortlichen oder von ihr oder ihm beauftragten Personen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt. 7. Nennen Sie mir nun endlich die Praxen oder Kliniken, die mich als Hochrisikoperson auf mögliche PEG-Allergie testen und dann möglicherweise mit Vorsichtsmaßnahmen (Allergischer Schock o.ä.) impfen. Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 236036 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236036/

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Impffähigkeit, Allergikerin mit Allergiepass Sehr geehrte Frau Kopetzky, für das freundliche Telefongespräch am 2…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Impffähigkeit, Allergikerin mit Allergiepass
Datum
30. Dezember 2021 14:15
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrte Frau Kopetzky, für das freundliche Telefongespräch am 27.12.2021 und den damit einhergehenden Erläuterungen bezüglich Ihres Anliegens sowie der Zusendung weiterer schriftlicher Informationen danke ich Ihnen. Demzufolge möchten Sie eine Erklärung dafür erhalten, weshalb impfunfähige Personen mit ärztlichem Attest einen negativen, kostenpflichtigen PCR-Test als Nachweis erbringen müssen, während Personen unter 18 Jahren nur einen negativen, kostenlosen Antigen-Schnell-Test (PoC-Test) vorlegen müssen. Wie Ihnen zugesagt, habe ich mich zwischenzeitlich über die Gründe für diese Differenzierung (§ 6 Abs. 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) informieren lassen und möchte Sie nachfolgend über das Ergebnis informieren. Mit den in der Vergangenheit erfolgten Anpassungen der InfSchMVO wurde - in Abstimmung mit der Bundesregierung und der übrigen Bundesländer - auf die zwischenzeitlich stark ansteigenden Infektionszahlen vorrangig ungeimpfter Personen u.a. mit einer Modifizierung des bisher weitgehend freiwilligen 2G-Optionsmodells hin zu einer nunmehr weit überwiegend verpflichtenden 2G-Regel vor allem für Veranstaltungen und Gastronomie reagiert. Diese 2G-Regel zielt darauf, das Zusammenkommen von Menschen, das in den kalten Monaten des Jahres vorrangig in geschlossenen Räumen stattfindet, wo die Menschen verstärkt den Aerosolen Dritter ausgesetzt sind, dort dahingehend zu regulieren, dass durch die verpflichtende 2G-Regel die Übertragungsgefahr in der Bevölkerung verringert und die Dynamik des aktuellen Infektionsgeschehens unterbrochen werden soll. Gleichzeitig soll durch die 2G-Regel die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für diejenigen umfassend möglich bleiben, die sich haben impfen lassen sowie diejenigen, die entweder altersbedingt oder aufgrund medizinischer Kontraindikation sich nicht impfen lassen konnten. Das 2G-Modell in seiner jetzigen Fassung lässt im Gegenzug zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Geimpften und Genesenen wie Maskenpflicht und Mindestabstände entfallen. Kinder unter 18 Jahren dürfen an 2G-Veranstaltungen teilnehmen und 2G-Einrichtungen betreten, wenn sie negativ getestet sind. Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig mehrfach wöchentlich getestet, so dass sie einer ständigen/regelmäßigen Kontrolle hinsichtlich des Infektionsgeschehens unterliegen. Das gilt allerdings nicht während der Schulferien. In dieser Zeit muss auch von Schülerinnen und Schülern ein aktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden. Kinder unter 6 Jahren benötigen grundsätzlich keinen Test. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ständige Impfkommission Stiko erst seit Mitte August 2021 Impfungen ab 12 Jahren empfohlen hat und der Kinder-Impfstoff von Biontech erst seit Ende November 2021 in der EU für Kinder zwischen fünf und elf Jahren zugelassen ist. Die Ständige Impfkommission hat dementsprechend am 17. Dezember 2021 ihre COVID-19-Impfempfehlung aktualisiert und empfiehlt diese nunmehr für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren mit Vorerkrankungen. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche ab 5 Jahren, in deren Umfeld sich Angehörige oder andere Kontaktpersonen mit hoher Gefährdung für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht geimpft werden können oder bei denen der begründete Verdacht auf einen nicht ausreichenden Schutz nach Impfung besteht (z. B. Menschen unter relevanter immunsuppressiver Therapie). Außerdem besteht eine berufliche Impfindikation für Jugendliche, die arbeitsbedingt entweder ein erhöhtes Expositionsrisiko aufweisen oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Eine allgemeine Impfempfehlung der Stiko für nicht vorerkrankte Kinder von 5 bis 11 Jahren besteht derzeit nicht. Die COVID-19-Impfung kann aber auch bei 5- bis 11-jährigen Kindern ohne Vorerkrankungen bei individuellem Wunsch von Kindern und Eltern bzw. Sorgeberechtigten nach ärztlicher Aufklärung erfolgen. Die vorgenannten Regelungen gelten bundesweit, auch wenn es für Kinder unter zwölf Jahren noch gar keine uneingeschränkte Impfempfehlung gibt. Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Impfung für den Personenkreis bis 18 Jahren erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt bestand als bei den Erwachsenen (Personen ab 18 Jahren). Dass der Personenkreis der Kinder und Jugendlichen besonders durch die Corona-Pandemie belastet war (ungewohntes Zusammensein in Familien zum Teil auf engem Raum, Home-Schooling, Abstand halten zu Verwandten wie die Großeltern usw. sowie Freundinnen und Freunden, Schließung von Spielplätzen etc.) werden Sie sicherlich nachvollziehen können. In diesem Zusammenhang möchte ich aber extra betonen, dass ich keinesfalls die Situation der Schülerinnen und Schüler mit Ihrer persönlichen gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen Einschränkungen aufrechnen möchte. Aber angesichts der regelmäßigen Testungen von Kindern/Jugendlichen im Rahmen des Schulbesuchs und der relativ späten Impfmöglichkeit wird daher derzeit von der Notwendigkeit eines PCR-Tests vorerst abgesehen, um weitere Belastungen/Einschränkungen sowohl bei den (ggfs. bereits vollständig) geimpften Eltern usw. als auch bei den Kindern und Jugendlichen selbst zu vermeiden. Selbstverständlich kann ich nachvollziehen, dass Sie dieser Erläuterung nicht unbedingt zustimmen werden. Fest steht aber, dass in Gesetzen und Verordnungen nur allgemeinverbindliche Regelungen getroffen werden können, die im Rahmen der Gleichbehandlung für den jeweils betreffenden Personenkreis allgemein gültig sind. Individuelle Sachverhalte/Tatbestände einzelner Personen können in einem Gesetz bzw. einer Verordnung nicht berücksichtigt werden, auch wenn diese wie bspw. Sie alle Corona-Hygiene- und Schutzmaßnahmen einhalten und jeden Tag sich testen lassen. Ob und inwieweit hier eine Regelung in Ihrem Sinne getroffen werden kann oder ob die bisher - Ihrer Ansicht nach - günstigere Regelung für Personen unter 18 Jahren in naher Zukunft ggfs. an die für Sie geltende Testregelung angeglichen wird vermag ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorherzusagen und ist letztendlich auch von der Entwicklung des Infektionsgeschehens abhängig. Bezüglich Ihrer Bitte, "spezialisierte Praxen" für die Impfung von Hochrisikopersonen zu benennen, bitte ich Sie um Verständnis, dass mir solche Angaben hier nicht vorliegen und auch nicht bekannt sind. Diesbezüglich kann ich Sie nur bitten, sich direkt an die Kassenärztliche Vereinigung Berlin ( Kassenärztliche Vereinigung Berlin (kvberlin.de)<https://www.kvberlin.de/> ) zu wenden, die Ihnen hier vielleicht behilflich sein kann. Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Nachricht übermitteln zu können, hoffe aber, dass ich mit meinen Ausführungen ein wenig zur Klärung des Sachverhaltes beitragen konnte. Ungeachtet dessen wünsche ich Ihnen einen schönen Jahreswechsel und vor allem für das neue Jahr Gesundheit. Mit freundlichen Grüßen