Gutachten zur neuen Corona-Schutzverordnung i. d. F. ab 28.12.2021

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die neue Corona-Schutzverordnung des Landes i. d. F. ab 28.12.2021 lässt aufgrund der 2G+-Regelung den Schluss zu, dass das Ausüben von Sport gefährlicher ist als ein Kino-, Theater-, oder Restaurantbesuch.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Gutachten und Statistiken, die die Grundlage für die Corona-Schutzverordnung in der Fassung ab 28.12.2021 sind.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    26. Dezember 2021
  • Frist
    29. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die neue Corona-Sc…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten zur neuen Corona-Schutzverordnung i. d. F. ab 28.12.2021 [#236252]
Datum
26. Dezember 2021 13:04
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die neue Corona-Schutzverordnung des Landes i. d. F. ab 28.12.2021 lässt aufgrund der 2G+-Regelung den Schluss zu, dass das Ausüben von Sport gefährlicher ist als ein Kino-, Theater-, oder Restaurantbesuch. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Gutachten und Statistiken, die die Grundlage für die Corona-Schutzverordnung in der Fassung ab 28.12.2021 sind. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236252/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung über die An…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Gutachten zur neuen Corona-Schutzverordnung i. d. F. ab 28.12.2021 [#236252]
Datum
19. Januar 2022 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor der Corona-Pandemie grundsätzlich auf der Basis vorliegender und veröffentlichter wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere derer des Robert-Koch-Instituts. Informationen zur Übertragbarkeit einer Corona-Infektion und zur unterschiedlichen Einordnung von Risikofaktoren finden Sie frei abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... . Die Gründe für die unterschiedliche Einordnung von Tätigkeiten und Angeboten unter die sog. 3G, 2G oder 2G+ Regel sind in der Begründung zur Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 umfassend dargelegt. Die Begründung steht Ihnen frei abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw zum Download zur Verfügung. Die Zahlen zum Infektionsgeschehen in Nordrhein-Westfalen basieren auf den Daten des Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Auch diese Informationen sind für öffentlich zugänglich abrufbar unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/cor... . Mit Freundlichen Grüßen