E-Mail_Footer_Ausbildung_2022.jpg
12,9 KB
Sehr geehrte Frau Tiedge,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Beauftragung als Leistungserbringer zur
Durchführung von Bürgertestungen gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung
(TestV).
Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist mit Wirkung vom 18.12.2012
erneut geändert worden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV in der bis zum 17.
Dezember geltenden Fassung war eine Beauftragung zusätzlicher weiterer
Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 nur gültig, wenn sie bis zum 15.
Dezember 2021 erfolgt ist.
Durch die Neufassung der TestV sind nun prinzipiell wieder Beauftragungen
weiterer Leistungserbringer möglich geworden. Dies bedeutet aber nicht,
dass alle Antragsteller, die die Voraussetzungen erfüllen, beauftragt
werden müssen. Als für die Teststruktur verantwortliche Stelle entscheidet
die Landeshauptstadt Düsseldorf über weitere Beauftragungen unter
Berücksichtigung des Bedarfs. Ob noch ein Bedarf an weiteren Teststellen
besteht, hängt wesentlich von den aktuellen Entwicklungen der Pandemie und
der jeweils geltenden Rechtlage ab. Ein möglicher Bedarf an weiteren
Teststellen wird von den zuständigen Gremien der Landeshauptstadt
Düsseldorf zurzeit geprüft.
Zur Durchführung von Bürgertestungen gemäß § 4a der
Coronavirus-Testverordnung (TestV) möchte ich Sie wie folgt informieren:
Unternehmen und Einrichtungen die einen Antrag auf Beauftragung zur
Durchführung von Bürgertestungen gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung
(TestV) mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei mir stellen
wollen, haben mit dem Antrag darzulegen, dass und wie die Erfüllung der
Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Corona-Teststrukturverordnung
gewährleistet werden soll.
Gemäß § 6 Abs. 2 TestV und § 3 Abs. CoronateststrukturVO müssen Sie die
Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und
arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sowie eine ordnungsgemäße
Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 TestV gewährleisten,
die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie einer
Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer
vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Wenn Sie sich an der Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der
Coronavirus-Testverordnung beteiligen wollen, müssen Sie mir für jeden
Standort unter der E-Mailadresse <<E-Mail-Adresse>>
folgende Nachweise vorlegen:
Antrag auf Beauftragung
Nachweis der Räumlichkeiten (Eigentumsnachweis bzw. unterschriebener
Mietvertrag, mindestens das Einverständnis des Vermieters, dass die
Räumlichkeiten als Testzentrum genutzt werden dürfen)
bei Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen: Genehmigung durch das
Ordnungsamt
Lageplan und maßstabsgetreuer Grundriss der Teststelle mit eingezeichneten
Laufwegen und wesentlichen Einrichtungsgegenständen
Bei Nutzung von Containern bzw. Zelten: Angaben Sicherstellung des
erforderlichen Temperaturintervalls für die Lagerung und Auswertung der
Tests
detailliertes, auf den konkreten Standort bezogenes Hygienekonzept, aus
dem hervorgehen muss, auf welche Weise die Vorgaben der Anlage 1 der
Coronateststrukturverordnung erfüllt werden sollen
Schulungsnachweise für jeden eingesetzten Mitarbeiter
begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität (täglich bzw.
wöchentlich)
Vertrag mit einem akkreditierten Labor für die Durchführung der PCR-Tests
nach einem positiven Antigenschnelltest
Öffnungszeiten
Bestätigung, dass nur die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Tests genutzt werden.
unterschriebene Verpflichtungserklärung zur Geheimhaltung nach beigefügtem
Muster
Folgende Kontaktdaten sind mir zu übermitteln:
Name des Betreibers und Name eines Ansprechpartners
genaue Bezeichnung der Teststelle,
Anschrift der Teststelle,
Rufnummer der Teststelle,
E-Mail-Adresse (zur Beachtung: Für jeden Standort muss eine eigene
E-Mail-Adresse angegeben werden. Ohne eine individuelle E-Mail-Adresse
kann keine Teststellennummer vergeben werden.)
ggf. Web-Adresse
Mobile Teststellen können nur unter der Voraussetzung zugelassen werden,
dass die einzelnen Standorte im Beauftragungsgebiet der Behörde angezeigt
werden. Außerdem müssen die Anforderungen der Anlage 1
Coronateststrukturverordnung auch von mobilen Teststellen vollumfänglich
erfüllt werden.
Als zuständige untere Gesundheitsbehörde kann ich Sie als
Leistungserbringer nach § 3 Abs. 2 CoranateststrukturVO beauftragen und
Ihnen eine Teststellennummer zuweisen, wenn
Sie aus meiner Sicht zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sind,
Sie die Einhaltung der Vorgaben der TestV, der Coronatest und
-Quarantäneverordnung und der Coronateststruktuverordnung inklusive der in
Anlage 1 der Coronateststrukturverordnung festgelegten
Mindestanforderungen gewährleisten können, und
ich die Errichtung einer Teststelle an dem von Ihnen geplanten Standort
zur Angebotssicherstellung für erforderlich halte.
Bitte beachten Sie:
Die Bearbeitung von Anträgen zur Beauftragung als Leistungserbringer zur
Durchführung von Bürgertestungen gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung
(TestV) erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Posteingangs.
Ihr Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn mir alle
geforderten Unterlagen vollständig vorliegen.
Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass ich gemäß § 2
Coronateststrukturverordnung NRW als zuständige Gesundheitsbehörde den
Aufbau der Testangebotsstruktur in der Landeshauptstadt Düsseldorf
koordiniere. Hierzu kann ich die nach der Coronavirus-Testverordnung
erforderlichen Beauftragungen sonstiger Teststellen erteilen. Wenn die
Beauftragung weiterer Teststellen zur Sicherstellung eines ausreichenden
Testangebots nicht erforderlich ist, kann ich im Rahmen meiner
Zuständigkeit auch von der Beauftragung weiterer Teststellen absehen. Ein
Rechtsanspruch auf eine Beauftragung als Leistungserbringer besteht selbst
dann nicht, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Beauftragung kumulativ
erfüllen.
Die weiteren Details entnehmen Sie bitte den Anlagen.
Mit freundlichen Grüßen