Corina testzentrum

Ich möchte in meinem Fitnessstudio selber testen. Was muss ich tun?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Dezember 2021
  • Frist
    29. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
Marita Tiedge
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Düsseldorf Details
Von
Marita Tiedge
Betreff
Corina testzentrum [#236277]
Datum
27. Dezember 2021 10:06
An
Gesundheitsamt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte in meinem Fitnessstudio selber testen. Was muss ich tun?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marita Tiedge Anfragenr: 236277 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236277/ Postanschrift Marita Tiedge << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marita Tiedge

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Gesundheitsamt Düsseldorf
Sehr geehrte Frau Tiedge, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Beauftragung als Leistungserbringer zur Durchführung …
Von
Gesundheitsamt Düsseldorf
Betreff
Antwort: WG: Corina testzentrum [#236277]
Datum
6. Januar 2022 14:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Tiedge, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Beauftragung als Leistungserbringer zur Durchführung von Bürgertestungen gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist mit Wirkung vom 18.12.2012 erneut geändert worden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 TestV in der bis zum 17. Dezember geltenden Fassung war eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt ist. Durch die Neufassung der TestV sind nun prinzipiell wieder Beauftragungen weiterer Leistungserbringer möglich geworden. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Antragsteller, die die Voraussetzungen erfüllen, beauftragt werden müssen. Als für die Teststruktur verantwortliche Stelle entscheidet die Landeshauptstadt Düsseldorf über weitere Beauftragungen unter Berücksichtigung des Bedarfs. Ob noch ein Bedarf an weiteren Teststellen besteht, hängt wesentlich von den aktuellen Entwicklungen der Pandemie und der jeweils geltenden Rechtlage ab. Ein möglicher Bedarf an weiteren Teststellen wird von den zuständigen Gremien der Landeshauptstadt Düsseldorf zurzeit geprüft. Zur Durchführung von Bürgertestungen gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung (TestV) möchte ich Sie wie folgt informieren: Unternehmen und Einrichtungen die einen Antrag auf Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei mir stellen wollen, haben mit dem Antrag darzulegen, dass und wie die Erfüllung der Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Corona-Teststrukturverordnung gewährleistet werden soll. Gemäß § 6 Abs. 2 TestV und § 3 Abs. CoronateststrukturVO müssen Sie die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sowie eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 TestV gewährleisten, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wenn Sie sich an der Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung beteiligen wollen, müssen Sie mir für jeden Standort unter der E-Mailadresse <<E-Mail-Adresse>> folgende Nachweise vorlegen: Antrag auf Beauftragung Nachweis der Räumlichkeiten (Eigentumsnachweis bzw. unterschriebener Mietvertrag, mindestens das Einverständnis des Vermieters, dass die Räumlichkeiten als Testzentrum genutzt werden dürfen) bei Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen: Genehmigung durch das Ordnungsamt Lageplan und maßstabsgetreuer Grundriss der Teststelle mit eingezeichneten Laufwegen und wesentlichen Einrichtungsgegenständen Bei Nutzung von Containern bzw. Zelten: Angaben Sicherstellung des erforderlichen Temperaturintervalls für die Lagerung und Auswertung der Tests detailliertes, auf den konkreten Standort bezogenes Hygienekonzept, aus dem hervorgehen muss, auf welche Weise die Vorgaben der Anlage 1 der Coronateststrukturverordnung erfüllt werden sollen Schulungsnachweise für jeden eingesetzten Mitarbeiter begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität (täglich bzw. wöchentlich) Vertrag mit einem akkreditierten Labor für die Durchführung der PCR-Tests nach einem positiven Antigenschnelltest Öffnungszeiten Bestätigung, dass nur die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Tests genutzt werden. unterschriebene Verpflichtungserklärung zur Geheimhaltung nach beigefügtem Muster Folgende Kontaktdaten sind mir zu übermitteln: Name des Betreibers und Name eines Ansprechpartners genaue Bezeichnung der Teststelle, Anschrift der Teststelle, Rufnummer der Teststelle, E-Mail-Adresse (zur Beachtung: Für jeden Standort muss eine eigene E-Mail-Adresse angegeben werden. Ohne eine individuelle E-Mail-Adresse kann keine Teststellennummer vergeben werden.) ggf. Web-Adresse Mobile Teststellen können nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die einzelnen Standorte im Beauftragungsgebiet der Behörde angezeigt werden. Außerdem müssen die Anforderungen der Anlage 1 Coronateststrukturverordnung auch von mobilen Teststellen vollumfänglich erfüllt werden. Als zuständige untere Gesundheitsbehörde kann ich Sie als Leistungserbringer nach § 3 Abs. 2 CoranateststrukturVO beauftragen und Ihnen eine Teststellennummer zuweisen, wenn Sie aus meiner Sicht zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sind, Sie die Einhaltung der Vorgaben der TestV, der Coronatest und -Quarantäneverordnung und der Coronateststruktuverordnung inklusive der in Anlage 1 der Coronateststrukturverordnung festgelegten Mindestanforderungen gewährleisten können, und ich die Errichtung einer Teststelle an dem von Ihnen geplanten Standort zur Angebotssicherstellung für erforderlich halte. Bitte beachten Sie: Die Bearbeitung von Anträgen zur Beauftragung als Leistungserbringer zur Durchführung von Bürgertestungen gemäß § 4a der Coronavirus-Testverordnung (TestV) erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Posteingangs. Ihr Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn mir alle geforderten Unterlagen vollständig vorliegen. Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass ich gemäß § 2 Coronateststrukturverordnung NRW als zuständige Gesundheitsbehörde den Aufbau der Testangebotsstruktur in der Landeshauptstadt Düsseldorf koordiniere. Hierzu kann ich die nach der Coronavirus-Testverordnung erforderlichen Beauftragungen sonstiger Teststellen erteilen. Wenn die Beauftragung weiterer Teststellen zur Sicherstellung eines ausreichenden Testangebots nicht erforderlich ist, kann ich im Rahmen meiner Zuständigkeit auch von der Beauftragung weiterer Teststellen absehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Beauftragung als Leistungserbringer besteht selbst dann nicht, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Beauftragung kumulativ erfüllen. Die weiteren Details entnehmen Sie bitte den Anlagen. Mit freundlichen Grüßen

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