+eilt+ Gefahrenabwehr Anträge gegen formal verfassungswidriger Gesetzgebungsprozess
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrter Frau Vosshoff,
der Bundestag hat gestern beschlossen, die Strafprozessordnung zu ändern
und dabei die objektiven Geboten der freien Meinungsbildung
(BVerfG BvR 748/93, 1 BvR 619/63, 1 BvB 2/51) wie auch der freien
Willensbildung (BVerfG 2 BvQ 29/17) verletzt.
Daher ist diese Gesetzesänderung formal verfassungswidrig.
(Wie bereits das Gesetzgebungsverfahren am 1./2. Juni
der Kombination Bund-Länder Finanzausgleich mit
Öffnung für privaten Betrieb von Autobahnen und Schulen)
Sie sind beim Gesetzgebungsprozess nicht gehört worden,
Ihre Maßnahmen halte ich im Rahmen Ihrer Amtspflicht
als ungenügend (vielleicht in Unkenntnis Ihrer Rechts-
mittel).
Zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit nutze meine Bürgerrechte:
Ich beantrage hiermit analog zu der Generalklausel zur
Gefahrenabwehr der Länder (z.B. §§ 1,14 OBG NRW) dass sie
unverzüglich alle Mittel nutzen:
- den Rechtsrahmen von Rechtsschutzmittel gegen demokratie-
und rechtsstaatsfeindlichen Gesetzgebungsprozessen
ausloten
- umgehend per zielgerichtete Verfassungsbeschwerde
aus formalen Gründen einlegen (Einstweilige Anordnung)
und verhindern, dass dieses Gesetz verkündet, in Kraft tritt
oder wirksam wird.
Als Antragsteller erwarte ich fortlaufende Information zum
Verfahren sowie rechtliches Gehör.
Nach IFG (und § 25 VwVfG) beantrage ich die Auskunft,
Nach IFG (und § 25 VwVfG) beantrage ich die Auskunft,
welche Rechtsbefugnisses zur Abwehr unmittelbarer Gefahr
(Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung)
sie als BfDI haben.
(Gefährdung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung)
sie als BfDI haben.
Zusätzlich bitte nach IFG ich um Kopie oder Links zu allen
Ihren kritischen Stellungnahmen und amtshandlungen
zum Gesetzgebungsprozess, aufgeteilt nach:
- formale Kritik und Rüge an dem Gesetzgebungsprozess
- Prüfungen auf Rechtsmittel gegen diesen Prozess.
Anbei meine Teile meiner Verfassungsbeschwerden.
Ich verstehe meine Anträge als einfache Anträge, bzw zur
Gefahrenabwehr, und als rein kostenfrei.
Ich bitte umgehend um schriftliche Eingangsbestätigung
und fortlaufende Informationen via FragDenStaat.de.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass sowohl mein
Eilantrag zur Gefahrenabwehr, wie auch meine IFG Anfragen
wegen objektiver Dringlichkeit _nicht_ den normalen
Fristen unterliegt und deshalb notfalls bereits nächste
Woche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO (und §§ 123 ff. VwGO)
einlegen würde.
Hintergründe:
Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen
Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,
Fehlendes Bewusstsein und/oder Willen
Ordnungsrecht zu Gefahrenabwehr transparent zu machen,
bzw Anträgen nachzugehen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-um-bw-besondere-polizeibehorde-is-61-abs2-polg-bw/
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-klage-gegen-akw-tihange2doel3-auf-basis-generalklausel-ordnungebehordengesetz-nrw/
https://fragdenstaat.de/anfrage/gefahrenabwehr-rechtsgrundlage-in-rlp-zur-klagebeteilungen-gegen-akw-tihange-2/
öffentliche Kommentare von mir:
https://netzpolitik.org/2017/staatstrojaner-bundestag-beschliesst-diese-woche-das-krasseste-ueberwachungsgesetz-der-legislaturperiode/
https://www.eaid-berlin.de/?p=1786#comments
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum23. Juni 2017
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25. Juli 2017
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