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Braunkohlebriketts

Anfrage an: Umweltbundesamt

Wie viele Tonnen Braunkohlebriketts werden in Deutschland jährliche verbrannt?

Wie viele CO2, Feinstaub, Quecksilber, Uran gelangt dadurch in die Luft?

Warum ist das Verbrennen von Braunkohlebriketts in privaten Feuerungsanlagen möglich, die keinerlei Filtertechnik besitzen?

Liegen Studien über gesundheitliche Folgen der Verbrennung von Braunkohlebriketts vor?

Welch Maßnahmen sind geplant, um den Verbrauch von Braunkohlebriketts zu reduzier?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Januar 2022
  • Frist
    5. Februar 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Tonnen …
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Braunkohlebriketts [#236612]
Datum
2. Januar 2022 14:12
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Tonnen Braunkohlebriketts werden in Deutschland jährliche verbrannt? Wie viele CO2, Feinstaub, Quecksilber, Uran gelangt dadurch in die Luft? Warum ist das Verbrennen von Braunkohlebriketts in privaten Feuerungsanlagen möglich, die keinerlei Filtertechnik besitzen? Liegen Studien über gesundheitliche Folgen der Verbrennung von Braunkohlebriketts vor? Welch Maßnahmen sind geplant, um den Verbrauch von Braunkohlebriketts zu reduzier?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 236612 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236612/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu Braunkohlenbrike…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Braunkohlebriketts [#236612]
Datum
4. Januar 2022 14:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Informationen zu Braunkohlenbriketts. Ihr Antrag wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang im Haus wird durch den Bürgerservice koordiniert. Mit freundlichem Gruß
Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage zu Braunkohlenbriketts die am 03. Januar 2022 in unserem Ha…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Braunkohlebriketts [#236612]
Datum
24. Januar 2022 14:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Braunkohlenbriketts_Emissionen_Einsatzmengen.xlsx
29,2 KB
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage zu Braunkohlenbriketts die am 03. Januar 2022 in unserem Haus eingegangen ist. Die Antworten auf Ihre Fragen legen wir Ihnen hier vor. Wie viele Tonnen Braunkohlebriketts werden in Deutschland jährliche verbrannt?, Wie viele CO2, Feinstaub, Quecksilber, Uran gelangt dadurch in die Luft? Wir haben die Emissionsdaten aber auch die Brikettproduktion als Zeitreihe in einer Exceltabelle dargestellt, diese finden Sie im Anhang. Es ist sehr deutlich ersichtlich, wie stark die Brikettproduktion und auch die Emissionen aus der Brikettverbrennung zurückgegangen sind. Zudem haben wir noch den Anteil an den Gesamtemissionen berechnet. Daran lässt sich die geringe Bedeutung dieses Brennstoffes erkennen. Uranemissionen werden im nationalen Inventar nicht berichtet. Sie sind auch international nicht berichtspflichtig. Warum ist das Verbrennen von Braunkohlebriketts in privaten Feuerungsanlagen möglich, die keinerlei Filtertechnik besitzen? Der Brennstoffeinsatz von Stein- und Braunkohle in Kleinfeuerungsanlagen liegt, mit abnehmender Tendenz, im Jahr 2019 bei 14.313 TJ (hiervon 11.889 TJ Braunkohle) . Das entspricht 0,6 % (bzw. 0,5 %) des gesamten Brennstoffeinsatz (Öl, Gas, Holz und Kohle) in Kleinfeuerungsanlagen von 2.239.641 TJ. Nach § 3 Absatz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) ist die Verbrennung von Braunkohlenbriketts in Feuerungsanlagen die unter die 1. BImSchV fallen (Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen) zulässig https://www.gesetze-im-internet.de/bi... (§ 3 Absatz 1 Nummer 2). Um die Schwefelemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen, die mit Kohlebrennstoffen betrieben werden, zu reduzieren und teure Entschwefelungstechnik in Kleinfeuerungsanlagen zu vermeiden, darf nach § 3 Absatz 2 der 1. BImSchV der Massegehalt an Schwefel in Braunkohlenbriketts ein Prozent der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlenbriketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehandlung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist. Im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung legt der Verordnungsgeber Grenzwerte fest. Techniken zur Einhaltung der Grenzwerte werden durch den Verordnungsgeber nicht festgelegt (Technologieoffenheit). So werden im Bereich der Kleinfeuerungsanlagen Emissionsgrenzwerte für Festbrennstoffkessel (§ 5 Absatz 1 der 1. BImSchV) und Einzelraumfeuerungsanlagen (Anlage 4 der 1. BImSchV) festgelegt, die entweder auf dem Prüfstand (bei Einzelraumfeuerungsanlagen) oder bei der wiederkehrenden Überwachung durch das Schornsteinfegerhandwerk (bei Festbrennstoffkesseln) eingehalten werden müssen. Die Staubemissionsgrenzwerte der 1. BImSchV sind weitestgehend für Kohle- und Holzfeuerungsanlagen mit feuerungstechnischen Maßnahmen einhaltbar. Das bedeutet, dass ein Staubfilter nicht notwendig ist um die Emissionsgrenzwerte für Staub einzuhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung der 1. BImSchV für Kohlekessel Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid festgelegt, welche für ältere Kessel in der Regel den Einsatz eines Katalysators notwendig machen. Auf Grund dieser Regelung haben zahlreiche Betreiber ihre Kohlekessel stillgelegt. Nach Erhebung des Schornsteinfegerhandwerks von 2019 (https://www.schornsteinfeger.de/sonde...) (Seite 13 Nummer 7.1) konnten 20 % der handbeschickten Kohlekessel die CO - Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, im Vergleich zu 7 % bei den Holzfeuerungen. Bei den Staubemissionen waren es für handbeschickte Holz- und Kohlefeuerungen ungefähr ein Prozent. Auf Grund der CO-Grenzwerte der 1. BImSchV mussten zahlreiche alte Kohlekessel stillgelegt werden. Zur Einhaltung des CO Emissionsgrenzwertes wäre ein Katalysator erforderlich. Der Einbau eines Katalysators in eine bestehende Feuerungsanlage würde allerdings eine Neuzulassung der Feuerungsanlage notwendig machen. Daher wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen und die Feuerungsanlage stillgelegt, wenn die die Grenzwerte nicht einhalten kann. Liegen Studien über gesundheitliche Folgen der Verbrennung von Braunkohlebriketts vor? Uns liegen keine Kenntnisse über spezifische Studien zur Verbrennung von Braunkohlebriketts in Bezug auf die Gesundheit vor. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass wie bei allen Verbrennungsprozessen, gerade wenn diese mit erhöhter Feinstaubentwicklung zusammen einhergehen, gesundheitsschädliche Effekte zu erwarten sind. Dies gilt besonders für Braunkohle, bei deren Verbrennung zusätzlich erhöhte Konzentrationen von Schwefeldioxid zu erwarten sind. Auch dieses Reizgas belastet die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Welch Maßnahmen sind geplant, um den Verbrauch von Braunkohlebriketts zu reduzieren? Braunkohlebriketts werden ab dem Jahr 2023 vom nationalen Brennstoffemissionshandel erfasst und damit mit einem CO2-Preis versehen sein. Wir hoffen, die Informationen helfen Ihnen weiter. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt …
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Braunkohlebriketts [#236612]
Datum
25. Januar 2022 12:47
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 236612 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236612/
Umweltbundesamt
Sehr Antragsteller/in als Ergänzung zu unserer Antwort vom 24. Januar 2022, möchte ich Ihnen noch folgende Informa…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
AW: Braunkohlebriketts [#236612] - Ergänzung
Datum
26. Januar 2022 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in als Ergänzung zu unserer Antwort vom 24. Januar 2022, möchte ich Ihnen noch folgende Informationen nachreichen zu Ihrer Anfrage: „Welche Maßnahmen sind geplant, um den Verbrauch von Braunkohlebriketts zu reduzieren?“ Der dezentrale Einsatz von Braunkohlebriketts zur Wärmeversorgung von Gebäuden ist nicht vom beschlossene Kohleausstieg („Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung“ - https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg/) betroffen. Das Gesetz befasst sich mit der Verstromung von Kohle. Braunkohlebriketts werden ab dem Jahr 2023 vom nationalen Brennstoffemissionshandel erfasst und damit mit einem CO2-Preis versehen sein. (https://www.dehst.de/DE/Nationaler-Emissionshandel/nEHS-verstehen/nehs-verstehen_node.html#doc16289994) Durch das Gebäudeenergiegesetzt (GEG) (§ 72 Absatz 4) besteht ab dem 01. Januar 2026 ein Verbot (mit Ausnahmen – § 72 Absatz 4 Nummer 1 bis 4) für den Einbau neuer Kessel, „die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden“. Dem Wortlaut nach bezieht sich dies aber nicht auf Raumöfen, die zudem meist eine sehr viel längere Lebensdauer aufweisen als Kessel und somit auch seltener erneuert werden müssen. Darüber hinaus wurde im Koalitionsvertrag angekündigt, dass zum 1. Januar 2025 jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll. Auch hier besteht das Hemmnis der meist langen Lebensdauer von Raumöfen die mit Braunkohlebriketts versorgt werden. Mit freundlichem Gruß

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag Herr Leutert, vielen Dank für Ihre Ergänzung. Leider werden die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen …
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Braunkohlebriketts [#236612] - Ergänzung [#236612]
Datum
26. Januar 2022 19:33
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Herr Leutert, vielen Dank für Ihre Ergänzung. Leider werden die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen um die lokale Luftverschmutzung durch Feinstaub und Schwefel zu minimieren. Es wird das Billigste verbrannt, was verfügbar ist, gerade von der wohlhabenden Mittelschicht die vor ihrem Kaminofen sitzt. Wenn in der Nachbarschaft Braunkohle verbrannt wird kommt man sich um Jahrzehnt in der Zeit zurück versetz vor, als die Luft überall noch voll Schwefel und Kohlenwasserstoffen war. Auch wenn es sich um eine Randerscheinung handelt, ist diese nicht mehr zeitgemäß. Alternativen sind vorhanden (Hartholzbriketts). Eine schnell steigende Schwefelsteuer würde das Problem beseitigen.Sitzt. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 236612 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236612/