Einnahmen nach Nr. 23 des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie hoch sind die Einnahmen seit dem Jahr 2010 aus Straßensondernutzungen nach Nr. 23 des des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen? Es handelt sich hierbei um das "Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen / fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung" (vgl. § 2 Satz 2 der oben genannten Satzung).

Wie viele Gebührenbefreiungen wurden seit dem Jahr 2010 für oben genannte Straßensondernutzungen gewährt?

Wie viele Anzeigen wurden seit dem Jahr 2010 wegen unangemeldeter Straßensondernutzungen nach Nr. 23 des des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen gestellt?

Anmerkung: Diese Straßensondernutzung wurde im Jahr 2010 in Bonn gebühren- und genehmigungspflichtig.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juni 2017
  • Frist
    28. Juli 2017
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in wie hoch sind die Ein…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
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Betreff
Einnahmen nach Nr. 23 des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen [#23674]
Datum
24. Juni 2017 15:21
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in wie hoch sind die Einnahmen seit dem Jahr 2010 aus Straßensondernutzungen nach Nr. 23 des des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen? Es handelt sich hierbei um das "Befahren der Gemeindestraßen zum Zwecke der digitalen / fotografischen Aufnahme bzw. Datenerhebung" (vgl. § 2 Satz 2 der oben genannten Satzung). Wie viele Gebührenbefreiungen wurden seit dem Jahr 2010 für oben genannte Straßensondernutzungen gewährt? Wie viele Anzeigen wurden seit dem Jahr 2010 wegen unangemeldeter Straßensondernutzungen nach Nr. 23 des des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen gestellt? Anmerkung: Diese Straßensondernutzung wurde im Jahr 2010 in Bonn gebühren- und genehmigungspflichtig. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre o.g. Anfrage ist bei der Stadt Bonn eingegangen und wird von mir bearbeitet. F…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Einnahmen nach Nr. 23 des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen [#23674]
Datum
26. Juni 2017 10:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre o.g. Anfrage ist bei der Stadt Bonn eingegangen und wird von mir bearbeitet. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o.g. Antrag kann ich Ihnen nunmehr die folgenden Auskünfte geben: 1. …
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Einnahmen nach Nr. 23 des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen [#23674]
Datum
5. Juli 2017 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o.g. Antrag kann ich Ihnen nunmehr die folgenden Auskünfte geben: 1. Wie hoch sind die Einnahmen seit dem Jahr 2010 aus Straßensondernutzungen nach Nr. 23 des Gebührentarifs zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen? Die Stadt Bonn hat bislang keine Sondernutzungsgebühren aus der genannten Tarifstelle eingenommen. Es gab einen Sondernutzungsgebührenbescheid, den die Stadt im Verlauf eines dagegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben hat. 2. Wie viele Gebührenbefreiungen wurden seit dem Jahr 2010 für oben genannte Straßensondernutzungen gewährt? Die Stadt hat bisher in der Sache keine Gebührenbefreiungen gewährt. 3. Wie viele Anzeigen wurden seit dem Jahr 2010 wegen unangemeldeter Straßensondernutzungen nach Nr. 23 des Gebührentarifs zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen gestellt? Es sind keine Anzeigen wegen entsprechender unerlaubter Sondernutzung aktenkundig. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antr…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
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Betreff
AW: Einnahmen nach Nr. 23 des Gebührentarif zur Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen [#23674]
Datum
5. Juli 2017 19:27
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Traubenstraße 9 74336 Brackenheim