🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling

1) Sämtlichen Schriftverkehr und Dokumente von aktuellen und abgeschlossenen (genehmigten oder abgelehnten) Genehmigungsverfahren, die die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling betreffen.

2) Wie genau sieht so ein Genehmigungsprozess aus? Welche Daten/Dokumente müssen dazu eingereicht werden? Bei welcher Stelle? Und mit welchen Kriterien entscheiden Sie über einen solchen Antrag?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Januar 2022
  • Frist
    8. Februar 2022
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Sämtlichen Sch…
An Bundesamt für Naturschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling [#236837]
Datum
5. Januar 2022 15:05
An
Bundesamt für Naturschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Sämtlichen Schriftverkehr und Dokumente von aktuellen und abgeschlossenen (genehmigten oder abgelehnten) Genehmigungsverfahren, die die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling betreffen. 2) Wie genau sieht so ein Genehmigungsprozess aus? Welche Daten/Dokumente müssen dazu eingereicht werden? Bei welcher Stelle? Und mit welchen Kriterien entscheiden Sie über einen solchen Antrag?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236837/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Naturschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vom 5. Januar 2022. Hie…
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Antw: Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling [#236837]
Datum
6. Januar 2022 16:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vom 5. Januar 2022. Hiermit bestätigen wir Ihnen deren Eingang. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Naturschutz
Ihre Anfrage "Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling" vom 5. Januar 2022 …
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Antw: Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling [#236837]
Datum
31. Januar 2022 12:44
Status
Warte auf Antwort
Ihre Anfrage "Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling" vom 5. Januar 2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) werten. Im Januar 2020 wurde ein Antrag gestellt, damit die gebietsfremde Art Samurai-Schlupfwespe (Trissolcus japonicus) als „Nützling“ zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze (Halyomorpha halys) ausgebracht werden darf. Die Samurai-Schlupfwespe ist ein Eiparasitoid von Baumwanzenarten und tritt ursprünglich im ostasiatischen Raum auf (Taiwan, Japan, China). Die Marmorierte Baumwanze ist der bevorzugte Wirt. Die Marmorierte Baumwanze kommt ursprünglich aus Asien und verbreitet sich seit den 1990er Jahren weltweit sehr rasant und verursacht hohe wirtschaftliche Schäden, die vor allem im Obstanbau und bei Gemüsekulturen auftreten. Nach § 40 Abs. 1 BNatSchG ist für das Ausbringen von Tieren der gebietsfremden Art Samurai-Schlupfwespe eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Da die Art Trissolcus japonicus (Schlupfwespe) nach derzeitiger Prüfung nicht in Deutschland vorkommend ist, ist das BfN für den Antrag auf Ausbringen der Art nach § 40 Absatz 2 BNatSchG zuständig. Der Antrag wurde nicht abschließend seitens des BfN beschieden. Es handelt sich um ein laufendes Verfahren, das derzeit auf Antrag des Antragstellers ruht. Damit wird Ihnen der wesentliche Inhalt der Akte durch Auskunftserteilung mitgeteilt. Fraglich ist, ob die Übersendung „sämtlicher Schriftverkehr und Dokumente“, quasi die Gewährung von Akteneinsicht, einen Erkenntnisgewinn bringen würde. Als gewichtiger Grund für die Art des Informationszugangs gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (§ 3 Absatz 2 UIG). Wir bitten Sie, insoweit Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen zu präzisieren. Wir weisen darauf hin, dass Beratungen innerhalb einer informationspflichtigen Stelle vertraulich sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG). Das dient dem Schutz der internen Willensbildung insbesondere im behördlichen Bereich. Der Vertraulichkeitsbereich behördlicher Beratungen umfasst auch die außerhalb von Besprechungen etwa in Vermerken, behördeninternen Stellungnahmen u. s. w. gewechselten Meinungsäußerungen, Bewertungen u. ä., sofern und soweit sie inhaltlich darauf abzielen, eine Entscheidungsfindung vorzubereiten. Die Akte wurde bislang nicht im Hinblick auf ein Zugänglichmachen des Akteninhalts aufbereitet. Persönliche Daten sind nicht zu offenbaren (§ 9 Abs. 1 UIG) und wären ggf. zu schwärzen. Über eventuell anfallende Gebühren und Kosten der Auskunftserteilung und ggf. Herausgabe von Duplikaten möchten Sie informiert werden. Je nach Aufwand und Präzisierung Ihres Antrags weisen wir Sie auf die Umweltinformationsgebührenverordnung hin. Die hiermit gegebene Auskunft wird noch als einfache schriftliche Auskunft gesehen, die gebührenfrei zu erteilen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie mitteilen, dass im Januar 2020 ein Antrag …
An Bundesamt für Naturschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling [#236837]
Datum
10. Februar 2022 09:21
An
Bundesamt für Naturschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie mitteilen, dass im Januar 2020 ein Antrag gestellt wurde, damit die gebietsfremde Art Samurai-Schlupfwespe (Trissolcus japonicus) als „Nützling“ zur Bekämpfung der Marmorierten Baumwanze (Halyomorpha halys) ausgebracht werden darf. Gerne präzisiere ich dazu meinen Antrag auf Zugang zu Informationen. Wenn der Zugang zu den nachfolgenden Informationen nicht über das UIG gedeckt ist bitte ich Sie meine Anfrage als Anfrage nach dem IFG weiter zu verfolgen. Ich möchte Sie um Zugang zu folgende Dokumente bitte: 1) Das Dokument (z.B. E-Mail, Brief) aus dem hervor geht, dass der Antrag auf Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling auf bitten den Antragstellers ruht und seit wann. 1.1) Sie haben auch mitgeteilt, dass die Art Trissolcus japonicus (Schlupfwespe) nach derzeitiger Prüfung nicht in Deutschland vorkommend ist und Sie nach § 40 Absatz 2 BNatSchG zuständig für diesen Antrag aktuell zuständig sind. Durch mittlerweile mehrere bestätigte Funde (https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/baden-wuerttemberg/ackerbau/allgemeines/nuetzlinge---inzwischen-in-drei-bundeslaendern-gefunden--erstnachweis-der-samuraiwespe-trissolcus-japonicus-fuer-rheinland-pfalz-330012) stellt sich mir die Frage ob Sie immer noch für die Genehmigung der einer Ausbringung zuständig sind oder ob mittlerweile die einzelnen Bundesländer zuständig sind? 2) Dokumente die Daten von Untersuchungen/Studien enthalten, die die Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten enthalten um eine Datengrundlage für die Bewertung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG zu schaffen. Ich würde davon ausgehen, dass eine solche Untersuchung/Studie erhoben wurde bzw. vom Antragsteller mit eingereicht wurde um eine valide Datengrundlage für die Entscheidung einer Freisetzung treffen zu können. 3) Wenn vorhanden eine Stellungnahmen zum Antrag durch den Antragsteller und Stellungnahmen dritter. (Diese sind kein teil der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 IFG)). 4) Die ursprüngliche Frage zwei wurde indes noch nicht beantwortet, in der ich unter anderem danach gefragt habe welche Dokumente/Daten vom Antragsteller mit eingereicht werden müssen bzw. eingereicht wurden? Und mit welchen Kriterien entscheiden Sie über einen solchen Antrag bzw. in wie weit der biologische Pflanzenschutz in Ihrer Entscheidung mit berücksichtigt wird? Mich würden nur noch diese zwei Fragen aus der ursprünglichen Anfrage interessieren. Wenn durch meine Anfrage Daten über Beratungen der informationspflichten Stelle offenbar werden und/oder personenbezogene Daten bekannt würden, bin ich mit einer Schwärzung dieser Stellen einverstanden, wobei die hiervon nicht betroffen Daten zugänglich zu machen sind (§ 5 Abs. 3 UIG). Den Hinweis über eventuell anfallende Gebühren und Kosten der Auskunftserteilung und ggf. Herausgabe von Duplikaten habe ich zur Kenntnis genommen und bin mit eventuellen anfallenden kosten einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236837/
Bundesamt für Naturschutz
Sehr [geschwärzt], entsprechend Ihren Präzisierungen wurde die Akte für die Zwecke der Auskunftserteilung und unt…
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling
Datum
9. März 2022 15:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], entsprechend Ihren Präzisierungen wurde die Akte für die Zwecke der Auskunftserteilung und unter Beachtung der mitgeteilten Einschränkungen (persönliche Daten, Vertraulichkeitsbereich behördlicher Beratungen, behördeninterne Vermerke) aufbereitet. Folgende Dokumente (Antrag, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, die eingereicht wurden) sollen in Form von pdf-Dokumenten als Anlage beigefügt werden: 1. Antrag vom 09.01.2020 (Namen geschwärzt) mit Anlage: Hintergrundinformation 2. Ergänzende Informationen zur geplanten Freilassung 3. Haye et al 2020 host range trissolcus 4. DVO_2020_465 5. Charles et al biosafety Trissolcus new Zealand s10526-019-09949-x 6. Avila Charles 2018 modelling distribution Trissolcus s10526-018-9866-8 7. Zapponi etal_Assessing dist of exotic egg ptoids in Europe_Insects_12_2021_pp 8. Moraglio etal_Field collection of egg ptoids in NW Italy_EntomolExpAppl_2020_pp1. Nach Ihrem Schreiben sind Sie bereit, anfallende Gebühren zu tragen. Aufgrund des Zeitaufwands wird eine Gebühr in Höhe von 100,- Euro nach der Umweltinformationsgebührenverordnung erhoben. Wir bitten diese Gebühr auf folgendes Konto einzuzahlen: Bundeskasse Trier bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Saarbrücken IBAN: [geschwärzt] BIC: [geschwärzt] Verwendungszweck: [geschwärzt] Der Verwendungszweck ist unbedingt anzugeben. Sobald die Überweisung festgestellt wird, leiten wir die aufbereitete Akte elektronisch zu und werden zu Ihren Fragen 1 - 4 Stellung nehmen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Naturschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Überweisung der Gebühr. Die gewünschte Rechnung erhalten Sie getrennt v…
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Genehmigungsverfahren für die Ausbringung einer gebietsfremden Art als Nützling [#236837]
Datum
18. März 2022 16:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Überweisung der Gebühr. Die gewünschte Rechnung erhalten Sie getrennt von dieser E-Mail. Antworten zu den Fragen 1-4: Da der Zugang zu amtlichen Informationen auf der Grundlage des UIG gewährt wird, scheidet eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetz aus (§ 1 Abs. 3 IFG) zu 1.: Auf Einladung der Antragsteller*in fand am 20.11.2020 ein Gespräch per Video-Konferenz statt, in dem abschließend das Ruhen des Verfahrens festgestellt wurde. Ein besonderer Gesprächsvermerk wurde nicht erstellt. zu 1.1: Sowohl der Antragsteller*in als auch das BfN gehen derzeit davon aus, dass das BfN für den Antrag zuständig ist. Es ist nicht bekannt, dass ein entsprechender Antrag in einem Bundesland gestellt wurde. zu 2-3: Folgende Dokumente (Antrag, Stellungnahmen, Veröffentlichungen, die eingereicht wurden) werden in Form von pdf-Dokumenten als Anlage beigefügt: 1. Antrag vom 09.01.2020 (Namen geschwärzt als pdf) mit Anlage: Hintergrundinformation 2. Ergänzende Informationen zur geplanten Freilassung 3. Haye et al 2020 host range trissolcus 4. DVO_2020_465 5. Charles et al biosafety Trissolcus new Zealand s10526-019-09949-x 6. Avila Charles 2018 modelling distribution Trissolcus s10526-018-9866-8 7. Zapponi etal_Assessing dist of exotic egg ptoids in Europe_Insects_12_2021_pp 8. Moraglio etal_Field collection of egg ptoids in NW Italy_EntomolExpAppl_2020_pp1. zu 4.: Die Kriterien für den Genehmigungsprozess ergeben sich ausschließlich aus dem Bundesnaturschutzgesetz. Die Genehmigung nach § 40 Abs. 1 BNatSchG ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Die Ausnahmen für den biologischen Pflanzenschutz sind geregelt in § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 a) und b) BNatSchG. Die Begriffe "Art" und "Biotop" sind in § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BNatSchG definiert. Mit freundlichen Grüßen