Alle Kommunikation zur IFG-Anfrage "Informationen zum Bundesservice Telekommunikation (BST)" zwischen dem BST und dem BVA

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

- Alle Kommunikation zwischen dem Bundesservice Telekommunikation (BST) und Ihrem Hause in Bezug auf meine IFG-Anfrage vom 5. Dezember 2021. Sowie dabei angefallene Dokumente.
- Jegliche Dokumente/Kommunikation zur Löschung des Eintrags des Bundesservice Telekommunikation auf service.bund.de
- Ein Aktenverzeichnis mit allen Dokumenten in Bezug auf den Bundesservice Telekommunikation, die im letzten Jahr in ihrem Hause angefallen sind.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
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Lilith Wittmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Alle Kommunikat…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
Alle Kommunikation zur IFG-Anfrage "Informationen zum Bundesservice Telekommunikation (BST)" zwischen dem BST und dem BVA [#237207]
Datum
10. Januar 2022 23:00
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle Kommunikation zwischen dem Bundesservice Telekommunikation (BST) und Ihrem Hause in Bezug auf meine IFG-Anfrage vom 5. Dezember 2021. Sowie dabei angefallene Dokumente. - Jegliche Dokumente/Kommunikation zur Löschung des Eintrags des Bundesservice Telekommunikation auf service.bund.de - Ein Aktenverzeichnis mit allen Dokumenten in Bezug auf den Bundesservice Telekommunikation, die im letzten Jahr in ihrem Hause angefallen sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 237207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237207/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Lilith Wittmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann

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