🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Auslegungshilfe für Landesbehörden zum § 21 StandAG

In der Drucksache 18(16)601-A zur Umweltausschusssitzung am 28.06.2017 wird eine "Auslegungshilfe für Landesbehörden" zum § 21 StandAG erwähnt, in den mündlichen Ausführungen des Präsidenten wurde diese "Hilfestellung an die Länder" genannt.

Bitte senden Sie mir diese Auslegungshilfe zu.

Weiterhin mache ich Sie darauf aufmerksam, dass diese Auslegungungshilfe zum § 21 StandAG eine wesentliche Unterlage im Standortauswahlverfahren ist und somit die Pflicht nach § 6 StandAG besteht, diese auf der Informationsplattform zu veröffentlichen. Insofern ist eine Ausschöpfung der Monatsfrist nicht angemessen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Juni 2017
  • Frist
    1. August 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Drucksach…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Auslegungshilfe für Landesbehörden zum § 21 StandAG [#23726]
Datum
28. Juni 2017 20:42
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Drucksache 18(16)601-A zur Umweltausschusssitzung am 28.06.2017 wird eine "Auslegungshilfe für Landesbehörden" zum § 21 StandAG erwähnt, in den mündlichen Ausführungen des Präsidenten wurde diese "Hilfestellung an die Länder" genannt. Bitte senden Sie mir diese Auslegungshilfe zu. Weiterhin mache ich Sie darauf aufmerksam, dass diese Auslegungungshilfe zum § 21 StandAG eine wesentliche Unterlage im Standortauswahlverfahren ist und somit die Pflicht nach § 6 StandAG besteht, diese auf der Informationsplattform zu veröffentlichen. Insofern ist eine Ausschöpfung der Monatsfrist nicht angemessen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Ihr Antrag vom 28. Juni 2017 – Auslegungshilfe f= c3�r Landesbehörden zum § 21 StandAG [#23726] Sehr geehrtAntrags…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Antrag vom 28. Juni 2017 – Auslegungshilfe f= c3�r Landesbehörden zum § 21 StandAG [#23726]
Datum
7. Juli 2017 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihren Antrag per Email vom 28. Juni 2017 auf Übersendung der von Ihnen bezeichneten „Auslegungshilfe für Landesbehörden" zu § 21 StandAG wird Ihnen Zugang zu den begehrten Informationen gewährt. Hierbei handelt es sich um das Dokument „Auslegungshilfe für die Anwendung der Formationsbegriffe des § 21 Absatz 2 StandAG“. Da die von Ihnen begehrten Umweltinformationen bereits auf andere, leicht zugängliche Art zur Verfügung stehen – hier durch Veröffentlichung des Dokumentes auf der Informationsplattform des BfE zur Veröffentlichung wesentlicher Unterlagen gemäß § 6 StandAG –, verweise ich Sie hiermit nach § 3 Abs. 2 S. 4 UIG auf diese Art des Informationszugangs. Die Informationsplattform gemäß § 6 StandAG finden Sie unter http://www.bfe.bund.de/DE/soa/unterlagen-standag/unterlagen-standag_node.html;jsessionid=6E23DD7306F777F3864B4F082BF24BA8.1_cid365. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 28. Juni 2017 – Auslegungshilfe f= c3�r Landesbehörden zum § 21 StandAG [#23726] Sehr geehrt<…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 28. Juni 2017 – Auslegungshilfe f= c3�r Landesbehörden zum § 21 StandAG [#23726]
Datum
7. Juli 2017 15:48
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe die Veröffentlichung auf der BfE-Internetseite nach meiner Anfrage bereits registriert und darüber berichtet, siehe http://endlagerdialog.de/2017/07/interessanter-vorgang-einige-fragen-aufwirft/#comment-25157 und http://endlagerdialog.de/2017/07/bfe-macht-grosse-spruenge-richtung-transparenz/ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23726 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>