8.Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022

Guten Tag, << Antragsteller:in >>
Besucher/innen, die nicht geimpft sind müssen sich ab dem 12.01.2022 für einen Besuch im Pflegeheim einen "Werktag " vorher anmelden.
Was bitte soll dies beim Schutz der Bewohner bewirken? Schließlich wird nach wie vor die Vorlage eines negativen Testergebnis vorausgesetzt und auch erfüllt.
Was bitte hat diese zeitliche Anmeldung mit einer Schutzmaßnahme gegenüber des Heimbewohner zu tun?
Viele Heime bieten keine Testung für Besucher vor Ort im Heim an, da kein Personal dafür vorhanden ist, oder die Besucherfrequenz nicht so hoch ist und deshalb nicht rentabel. Deshalb kann hier auch nicht der Grund der Mehrbelastung oder Entlastung angegeben werden.
Keiner der Berater der Hotlines konnte mir dazu eine nachvollziehbare/sinnvolle Auskunft geben.
Wenn es keine vernünftige Erklärung dafür gibt, sehe ich es als weitere Diskriminierung der Menschen die sich gegen eine Impfung entschieden haben.
Ich bitte ernsthaft um eine aussagekräftige Erklärung.
Danke

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, kön…
An Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
8.Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022 [#237287]
Datum
11. Januar 2022 19:45
An
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, können Sie mir bitte die "Schutzfunktion" erklären, die sich hinter der Änderung: Besucher/innen, die nicht geimpft sind müssen sich ab dem 12.01.2022 für einen Besuch im Pflegeheim einen "Werktag " vorher anmelden. Was bitte soll dies beim Schutz der Bewohner bewirken? Schließlich wird nach wie vor die Vorlage eines negativen Testergebnis vorausgesetzt und auch erfüllt. Was bitte hat diese zeitliche Anmeldung mit einer Schutzmaßnahme gegenüber des Heimbewohner zu tun? Viele Heime bieten keine Testung für Besucher vor Ort im Heim an, da kein Personal dafür vorhanden ist, oder die Besucherfrequenz nicht so hoch ist und deshalb nicht rentabel. Deshalb kann hier auch nicht der Grund der Mehrbelastung oder Entlastung angegeben werden. Keiner der Berater der Hotlines konnte mir dazu eine nachvollziehbare/sinnvolle Auskunft geben. Wenn es keine vernünftige Erklärung dafür gibt, sehe ich es als weitere Diskriminierung der Menschen die sich gegen eine Impfung entschieden haben. Ich bitte ernsthaft um eine aussagekräftige Erklärung. Danke Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237287 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/237287/upload/3b10d452e52b6f5ae9e66abb36aafa439f4ba576/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Ihr Antrag nach Landestransparenzgesetz Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 11. Januar 2022 beantragen Sie Ausku…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihr Antrag nach Landestransparenzgesetz
Datum
14. Januar 2022 12:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 11. Januar 2022 beantragen Sie Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) zur 8.Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG wird der Zugang nur zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass die angefragten Informationen jedenfalls im Ministerium für Gesundheit und Wissenschaft nicht vorliegen. Wir haben deshalb Ihren Antrag gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 LTranspG an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung weitergeleitet, das nach hiesiger Kenntnis über die mit dem Antrag begehrten Informationen verfügt. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
8. Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022 Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag nac…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
8. Landesverordnung Änderung in Pflegeeinrichtungen vom 11. Januar 2022
Datum
21. Januar 2022 15:06
Status
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag nach Transparenzgesetz leite ich Ihnen gemäß § 4 Transparenzgesetz die von Ihnen erbetenen Informationen zu. Es handelt sich um: - die 8. Änderungsverordnung zur Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 11. Januar 2022 - die nicht amtliche konsolidierte Fassung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen vom 11. Januar 2022 - die dazu ergangene Begründung - sowie einen internen Mail-Verkehr aus dem sich die beiden Alternativen zu einer Besuchseinschränkung für nicht geimpfte Besucherinnen und Besucher ergibt. - Wobei die 8. Änderungsverordnung, die nicht amtliche konsolidierte Fassung der Landesverordnung sowie die Begründung auf der Seite https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ unter dem "Reiter" Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ebenfalls öffentlich eingestellt sind. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente