Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 18. Januar 2022 nehme auf Ihre Fragen wie folgt Stellung:
Wie ist der Status von Menschen mit vollständigem Impfschutz (in der Regel 2 ×geimpft)+ Genesenenstatus?
Der infektionsschutzrechtliche Status von Menschen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist abschließend bundesrechtlich in § 2 der SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmV) geregelt. Dort ist etwa in Nr. 2 geregelt, wer eine geimpfte Person ist und in Nr. 4, wer eine genesene Person ist.
Ob ein vollständiger Impfschutz vorliegt, wird in Nr. 2 und 3 SchAusnahmV definiert und richtet sich danach, ob die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse
www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:
a) verwendete Impfstoffe,
b) für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
d) Intervallzeiten,
aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.
Ob eine Person als genesen gilt, und richtet sich entsprechend nach Nr. 4 und Nr. 5 a) bis c) SchAusnahmV danach, ob entsprechend der vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse
www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben die Kriterien erfüllt werden für
a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.
Wie der infektionsschutzrechtliche Status von Personen mit aktivem zweimaligem Impfschutz und aktivem Genesenenstatus rechtlich einzuordnen ist, obliegt der Bundesverordnungsgebungskompetenz.
Werden diese Menschen in Berlin Menschen mit dreifacher Impfung (sogenannte "Geboosterte") gleichgestellt ?
Soweit es sich um Genesene Personen handelt, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sind sie in Berlin nach aktueller Rechtslage gem. §§ 8 Absatz 2 Nr. 3 i.V.m. 9 Absatz 2 Nr. 1 Vierte SARS-Cov-2-InfSchMV geimpften und genesenen Personen gleichgestellt und zum Zugang unter der einfachen 2G-Bedingung berechtigt.
Ob und unter welchen Umständen eine Gleichstellung gegenüber Personen mit dreifacher Impfung vorgenommen werden kann, obliegt zunächst der Prüfung und Einschätzung des Bundesverordnungsgebers.
Entfällt damit die Testpflicht für die sogenannten 2G+ Bereiche für Menschen mit doppeltem Impfschutz + Genesenenstatus?
Nach der aktuellen Rechtslage der 4. InfSchMV entfällt die Testpflicht für die sogenannten 2G+ Bereiche in Berlin nur für Personen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 InfSchMV, die eine Auffrischimpfung erhalten haben. Hierunter fallen
1. Geimpfte Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,
2. Geimpfte Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht,
3. Genesene Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie
4. Genesene Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
Mit freundlichen Grüßen