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Aufbau des Festsetzungsbescheids

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
"(5) Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden ...
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

Da Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, müsste der Aufbau der Festsetzungsbescheide vom Land NRW vorher genau festgelegt werden. Sonst läuft man Gefahr, jeden Zettel mit Aufschrift "Festsetzungsbescheid", der nicht den strengen Anforderungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts genügt, rechtswidrig zu vollstrecken.

Bitte schicken Sie mir Dokument, wo Aufbau des Festsetzungsbescheids vom Land NRW rechtsverbindlich festgesetzt wurde.

Ich finde merkwürdigerweise diesen Dokument nicht. Normalerweise wird so etwas in der dazugehörigen Anlage beschrieben.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Juli 2017
  • Frist
    8. August 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufbau des Festsetzungsbescheids [#23832]
Datum
6. Juli 2017 23:49
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung "(5) Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden ... (6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt." Da Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, müsste der Aufbau der Festsetzungsbescheide vom Land NRW vorher genau festgelegt werden. Sonst läuft man Gefahr, jeden Zettel mit Aufschrift "Festsetzungsbescheid", der nicht den strengen Anforderungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts genügt, rechtswidrig zu vollstrecken. Bitte schicken Sie mir Dokument, wo Aufbau des Festsetzungsbescheids vom Land NRW rechtsverbindlich festgesetzt wurde. Ich finde merkwürdigerweise diesen Dokument nicht. Normalerweise wird so etwas in der dazugehörigen Anlage beschrieben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 6. Juli 2017 über fragdenstaat.de Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage nehme ich Be…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 6. Juli 2017 über fragdenstaat.de
Datum
10. Juli 2017 11:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-West­falen (IFG NRW) hat jede natürli­che Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amt­lichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 6. Juli 2017 über fragdenstaat.de [#23832] Sehr geehrte<Information-entfernt> das Verf…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 6. Juli 2017 über fragdenstaat.de [#23832]
Datum
10. Juli 2017 12:55
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> das Verfahren ist in § 5 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-West­falen (IFG NRW) vollständig beschrieben. Danach ist das Vorlegen der verifizierbaren Informationen über die Identität der Person nicht vorgesehen. Ich kann Ihnen folgende Daten mitteilen: Antragsteller/in Antragsteller/in Mail: <<E-Mail-Adresse>> Dazu Information des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen "22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit", S. 101 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-2934.pdf "Dass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines Antrags von der Angabe einer zustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen. Ob ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. Ist dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn die Gewährung eines Informationszugangs einen Gebührentatbestand nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW auslöst. Ein Gebührenbescheid wird erst wirksam, wenn er der Person, für die er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Demgegenüber kann die Ablehnung eines Antrags der informationssuchenden Person zunächst per E-Mail mitgeteilt werden. Soweit letztere in diesem Zusammenhang auf Nachfrage die Mitteilung einer postalischen Anschrift zur Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheids verweigert, kann ihr ein solcher eben nicht zugestellt werden und ihr stehen damit keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, worauf sie von der verantwortlichen Stelle hingewiesen werden sollte." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Aufbau des Festsetzungsbescheids“ [#23832]
Datum
3. September 2017 17:58
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/23832 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man von mir unbedingt die Postadresse will. Außerdem mache ich Sie auf diesen Punkt aufmerksam: ich habe den Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen gestellt. Alle Anforderungen sind dort beschrieben. Stattdessen werden vom Bearbeiter irgendwelche "allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens" als Grund des Nicht-Bearbeitens angegeben. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens stehen als Grund im Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht. Warum ist es so schwierig anzugeben, ob Information vorhanden ist oder nicht? Falls Information da ist, dann diese mitteilen. Jedes mal ist bei Staatskanzlei NRW dieser Zirkus mit Postadresse. Man will einfach nicht, dass Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen dort angewendet wird. "Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 23832 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3040/17 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3040/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3040/17
Datum
20. September 2017 13:26
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3040/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihre Fragen an die Staatskanzlei NRW vom 03.09.2017 zum "Aufbau des Festsetzungsbescheides" Ihre E-Mail vom 03.09.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 03.09.2017 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Die auskunftspflichtige Stelle hatte Ihnen am 06.09.2017 mitgeteilt, dass Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift bezüglich Ihres Antrags auf Informationszugang angeben müssen und verweist hierzu auf § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Haltung der LDI NRW zu der Frage der Antragstellung ist Ihnen bekannt. Die LDI NRW versucht in dieser Angelegenheit und in gleichgelagerten Fällen eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
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