Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden

Den im Protokoll zur 102. Datenschutzkonferenz (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pr/20211124_protokoll_102_DSK.pdf) erwähnten Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Januar 2022
  • Frist
    2. April 2022
  • 7 Follower:innen
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den im Protoko…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden [#238647]
Datum
24. Januar 2022 11:54
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den im Protokoll zur 102. Datenschutzkonferenz (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pr/20211124_protokoll_102_DSK.pdf) erwähnten Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238647/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden [#238647]
Datum
24. Februar 2022 17:19
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 8920-233 Telefax: (06131) 8920-299 Datum: 24.02.2022 Gesch.Z.: 4.04.22.011 Ihr Zeichen: Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden [#238647] Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag auf Informationszugang habe ich erhalten. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Vor dem Hintergrund der Vertraulichkeit des Willensbildungsprozesses im Rahmen der an dem o.g. Musterbescheid beteiligten Behörden bzw. Länder, werde ich im Hinblick auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Landestransparenzgesetz (LTranspG) sowie § 15 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG den beteiligten Aufsichtsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Antrag auf Informationszugang soll entsprechend § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LTranspG abgelehnt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen etwa auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land hätte. Außerdem soll der Antrag auf Informationszugang gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG abgelehnt werden, wenn die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen Stellen hätte. Vor diesem Hintergrund verlängere ich die Monatsfrist nach § 12 Abs. 3 LTranspG in Anwendung von § 12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LTranspG auf den 31. März 2022, da die Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats aufgrund der Beteiligung der beteiligten Behörden vorliegend nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden [#238647]
Datum
31. März 2022 17:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 8920-233 Telefax: (06131) 8920-299 Datum: 29.03.2022 Gesch.Z.: 4.04.22.011 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden [#238647] Sehr Antragsteller/in Ihren o.g. Antrag auf Zugang zu dem im Protokoll zur 102. Datenschutzkonferenz (https://www.datenschutzkonferenz-onli...) erwähnten Musterbescheid der Task Force für die NOYB-Beschwerden (im Folgenden: Musterbescheid) lehne ich ab. In Bezugnahme auf mein Schreiben vom 24.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass ich bezüglich Ihres Antrages sowohl eine Stellungnahe des European Data Protection Board (EDPB) als auch der Commission Nationale de l'Informatique et des Libertés (CNIL) erhalten habe. Die CNIL äußerte sich dahingehend, dass es sich bei dem Musterbescheid um ein Arbeitsdokument handele, das noch nicht förmlich vom EDPB angenommen worden sei. Es könne sich im Laufe der Zeit auch aufgrund der laufenden Diskussionen zwischen den Behörden, die noch keinen Beschluss gefasst haben, weiterentwickeln, um gegebenenfalls eingebrachte Änderungen zu berücksichtigen. Ebenso teilte mir das EDPB mit, bei dem von Ihnen beantragten Musterbescheid handele es sich um ein Dokument, welches weiterhin Gegenstand der Diskussionen sei und als Basis für künftige Diskussionen innerhalb der Taskforce dienen solle. Das EDPB stuft den Musterbescheid im Kontext der Taskforce 101 als EDPB-Dokument ein und teilte mir mit, kürzlich einen ähnlichen Antrag auf Herausgabe des Musterbescheides abgelehnt zu haben. Als Begründung führte das EDPB an, es bestehe die Gefahr, die Herausgabe des Dokuments würde mehrere laufende nationale Untersuchungen ernsthaft beeinträchtigen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Landestransparenzgesetz RLP (LTranspG) soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange der Antrag sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten bezieht. Schriftstücke sind nicht abgeschlossen, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen und noch nicht - z. B. durch den verantwortlichen Entscheidungsträger oder mittels Übersendung an einen Dritten - freigegeben worden sind (vgl. BVerwGE 130, 223, vgl. Verwaltungsvorschrift zum LTranspG Ziff. 14.1.2.11). Bei dem von Ihnen beantragten Musterbescheid handelt es sich um ein Dokument, welches ausweislich der Stellungnahme des European Data Protection Board (EDPB) weiterhin Gegenstand der Diskussionen ist und als Basis für künftige Diskussionen innerhalb der Taskforce dienen soll. Ebenso ist dem Protokoll zur 102. Datenschutzkonferenz zu entnehmen, dass der Musterbescheid nicht die erforderliche Mehrheit erreicht hat, um als einheitliche Grundlage angenommen zu werden. Demzufolge befindet sich der Musterbescheid noch im Entwurfsstadium, da weitere Diskussionen hierzu geplant sind. Eine Freigabe durch die Urheber ist noch nicht erfolgt, was die Taskforce nicht zuletzt auch durch Kennzeichnung des mir vorliegenden Musterbescheids als "confidential" zum Ausdruck gebracht hat. Ebenso soll gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LTranspG der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit hätte. Geschützt werden Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf das diplomatische Verhältnis zu ausländischen Staaten oder zu zwischen sowie überstaatlichen Organisationen - wie etwa der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen - zur Folge hätte. Für alle durch Nummer 1 geschützten öffentlichen Belange gilt, dass Informationen nicht zugänglich gemacht werden sollen, wenn ihr Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann (vgl. LT RLP Drucksache 16/5173, 23. 06. 2015, Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landestransparenzgesetz. S. 43). Ausweislich der Stellungnahme des EDPB stuft das EDPB den Musterbescheid im Kontext der Taskforce 101 als EDPB-Dokument ein und teilte mir mit, kürzlich einen ähnlichen Antrag auf Herausgabe des Musterbescheides abgelehnt zu haben. Das EDPB hat diesbezüglich angeführt, es bestehe die Gefahr, die Herausgabe des Dokuments würde mehrere laufende nationale Untersuchungen ernsthaft beeinträchtigen. Insofern würde sich ein Informationszugang durch meine Behörde in Widerspruch mit der Entscheidung des EDPB setzen und den durch das EDPB verfolgten Schutz nationaler Untersuchungen untergraben. Hierdurch bestände die Gefahr, dass ein Informationszugang sowohl die Beziehungen zu den Aufsichtsbehörden der anderen beteiligten Mitgliedstaaten als auch zum EDPB selbst belastet. Ebenfalls geschützt sind Informationen, die im Falle ihres Bekanntwerdens die Beziehungen des Landes Rheinland-Pfalz zum Bund oder zu anderen Ländern beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn das Bekannt werden der Informationen die Vertraulichkeit von Abstimmungsprozessen zwischen den Ländern oder mit dem Bund gefährdet. Durch die Ausnahmevorschrift soll verhindert werden, dass der schutzwürdige Informationsfluss zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den übrigen Ländern sowie dem Bund aufgrund der Regelungen des Landestransparenzgesetzes beeinträchtigt wird (vgl. Verwaltungsvorschrift zum LTranspG, Ziff. 14.1.2.1 sowie LT RLP Drucksache a.a.O.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Musterbescheid meiner Behörde im Rahmen der Gremienarbeit in einem Arbeitskreis der Datenschutzkonferenz zur Kenntnis gegeben sowie ausdrücklich als vertraulich ("confidential") gekennzeichnet worden ist und als Diskussionsgrundlage dienen sollte. Die unabhängige Arbeit in einem länderübergreifenden Gremium setzt jedoch voraus, dass Informationen auch vertraulich zwischen den teilnehmenden Aufsichtsbehörden der Länder ausgetauscht werden können, ohne dass diese befürchten müssen, dass dort eingebrachte Informationen aufgrund informationsfreiheitsrechtlicher Regelungen anderer Länder an Dritte herausgegeben werden. Insofern besteht ein "informationsrechtliches Rücksichtnahmegebot" (vgl. LT RLP Drucksache a.a.O. m.w.N.). § 14 Abs. 1 S. 2 LTranspG ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Antrag auf Informationszugang bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall abzulehnen ist. Nur im Ausnahmefall, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung oder besonderen Umständen, kann ein Informationszugang erfolgen, sofern keine anderen entgegenstehenden Belange vorliegen (Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz, Ziffer 14.1.2). Eine atypische Fallgestaltung oder besondere Umstände liegen nicht vor. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu Lasten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und der in § 1 LTranspG genannten Zwecke zu berücksichtigen, dass sowohl im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LTranspG als auch im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 LTranspG durch den Informationszugang EU- und Länderübergreifend mittelbar eine Vielzahl anderer Behörden betroffen wäre. Insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LTranspG ist zu berücksichtigen, dass die unbelastete Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden sowohl im Rahmen der Durchsetzung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen als auch deren Vorbereitung und Diskussion in den zuständigen Gremien für die Gewährleistung und Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung innerhalb der Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Auch im Rahmen der Abwägung nach § 17 LTranspG komme ich zu keinem anderen Ergebnis und verweise entsprechend auf obige Ausführungen. Derzeit ist nicht absehbar, ob oder wann Ihnen der Musterbescheid ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. Mit freundlichen Grüßen