AIS-Positionsdaten des Tenders "Rhein"

Antrag nach dem IFG/UIG
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die AIS-Daten des Tenders "Rhein" vom 15. und 16. April 2017

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Juli 2017
  • Frist
    11. August 2017
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die AIS-Daten des Te…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AIS-Positionsdaten des Tenders "Rhein" [#23873]
Datum
10. Juli 2017 22:30
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die AIS-Daten des Tenders "Rhein" vom 15. und 16. April 2017 Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 10. Ju…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
31. Juli 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
913,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Antrag vom 10. Juli 2017 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag wird insoweit stattgegeben, als er sich auf die Auflistung der AIS-Daten Tender "Rhein" nach Schiffstyp, Rufzeichen (Call Sign), Maritime Mobile Service ldentity Nummer (MMSI), Abmessungen des Schiffes und Status des Tenders "Rhein" bezieht 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Gebühren werden nicht erhoben. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 (Bezug) beantragten Sie Auskunft über die AIS-Daten Tender "Rhein" vom 15. und 16. April 2017. Ihre Fragestellung zu den AIS-Daten beantworte ich wie folgt: AIS Vessel Type (Schiffstyp): Military Ops; Call Sign (Rufzeichen): DRHL; MMSI (Maritime Mobile Service ldentity-Nummer): 211211500; Length Overall x Breadth Extreme (Länge x Breite): 101m x 16m, Status: active. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang zu den Geckoordinaten (einschließlich Kurs und Geschwindigkeit) der durch Schiffe der Deutschen Marine durchgeführten Seenotrettungen kann nicht entsprochen werden, da diesem Informationsersuchen § 3 Nr. 1 b sowie § 3 Nr. 4 IFG entgegenstehen. Gemäß § 3 Nr. 1 b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisierten Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Die Geckoordinaten der durch Schiffe der Deutschen Marine durchgeführten Seenotrettungen sind durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr als Verschlusssache i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) eingestuft. Eine Prüfung anlässlich Ihrer Anfrage hat ergeben, dass die Gründe für die Einstufung fortbestehen. Es lassen sich aus Kenntnis der Geckoordinaten Rückschlüsse über die Operationsführung im Rahmen des mandatierten Auftrages zur Schleuserbekämpfung und Durchsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen, die Patrouillengebiete der Einsatzkräfte (z.B. Zeit und Ort der Aufklärung in Vorbereitung anderer militärischer Aktivitäten) sowie die Fähigkeiten der Schiffe der Deutschen Marine ableiten, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind. Auch bei Anfragen nach einem einzelnen Datum muss diese Einstufung aufrecht erhalten werden, da das IFG Folgefragen nach anderen Daten zulässt und ein Verkettung der entsprechenden Einzelantworten die Erstellung einer Gesamtlage ermöglichen würde. Letztlich wären nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Partner im Rahmen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bei Offenlegung zu erwarten. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 1 b IFG sowie§ 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der VS-Anweisung VSA bis auf weiteres ausgeschlossen. Von der Erhebung von Gebühren wird nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG abgesehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Erteilung einer einfachen Auskunft. [Rechtsbehelfsbelehrung]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 31.07.2017 auf meine IFG-Anfrage vom 10.07.20…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
1. August 2017
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 31.07.2017 auf meine IFG-Anfrage vom 10.07.2017 bzgl. AIS-Daten des Tenders "Rhein" (Mein Zeichen: #23873) lege ich Widerspruch ein. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009 (BVerwG 7 C 21.08) ist der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Solche sind von Ihnen nicht substantiiert dargelegt worden. Ebenso ist in von Ihnen nicht dargelegt worden, inwiefern bei der Herausgabe von Geokoordinaten ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 1 b IFG vorliegt. Ein allgemeiner Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Operationsführung der Deutschen Marine ist nicht ausreichend. Nachteilige Auswirkungen sind nicht belegt worden. Schon jetzt sind AIS-Daten des Tenders minutengenau über Webseiten wie marinetraffic.com für die gesamte Öffentlichkeit abrufbar. Diese Möglichkeit steht auch Schleusern offen. Es ist daher nicht belegt, inwiefern sich die Herausgabe von bestimmten historischen Daten davon unterscheidet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage nach dem IFG wurde im BMVg bearbeitet. Im Nachgang zur postalischen Zus…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
AIS-Positionsdaten des Tenders "Rhein" [#23873]
Datum
3. August 2017 13:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage nach dem IFG wurde im BMVg bearbeitet. Im Nachgang zur postalischen Zustellung wird Ihnen die Antwort hiermit per Mail übersendet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Ref…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
6. November 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Referat SE II 3, vom 31. Juli 2017 gerichteten Widerspruch vom 1. August 2017 ergeht folgender W I D E R S P R U CH S B E S CH E I D 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Für diesen Bescheid werden Gebühren in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. 3. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandene Aufwendungen werden lhnen nicht erstattet. Begründung: I. Mit Ihrem Schreiben vom 10. Juli 2017 (Bezug 1) beantragten Sie die Auskunftserteilung über Daten des Automatic ldentification System (AIS) des Tenders "Rhein" vom 15. und 16. April 2017. Mit Bescheid des BMVg SE II 3 vom 31. Juli 2017 wurde Ihrem Antrag insoweit stattgegeben, als er sich auf die Auflistung der AIS Daten nach Schiffstyp, Rufzeichen (Call Sign), Maritime Mobile Service ldentity Nummer (MMSI), Abmessungen des Schiffes und Status des Tenders "Rhein" bezog. Eine darüber hinaus gehende lnformationsfreigabe wurde abgelehnt. Die teilweise Ablehnung Ihres Antrags vom 10. Juli 2017 (Bezug 1) wurde mit entgegenstehenden Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) begründet. So stünden § 3 Nr. 1 b) IFG sowie § 3 Nr. 4 IFG der Informationsfreigabe entgegen. Nach § 3 Nr. 4 IFG i. V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung-VSA) seien die Geokoordinaten als Verschlusssache (VS) eingeordnet, wobei die Gründe, die zur VS-Einstufung geführt hätten, fortbeständen. So ließen sich aus den Geckoordinaten Rückschlüsse über die Operationsführung im Rahmen des mandatierten Auftrags zur Schleuserbekämpfung und Durchsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen, die Patrouillengebiete der Einsatzkräfte sowie die Fähigkeiten der Schiffe der Deutschen Marine ableiten, wobei die Geheimhaltung dieser Informationen im öffentlichen Interesse läge. Die Geheimhaltungspflicht gelte ebenso für ein einzelnes Datum, da sonst anhand von Folgeansprüchen nach dem IFG die Gesamtlage des Einsatzes sowie Bewegungsprofile nachgezeichnet werden könnten. Bei einer Informationsfreigabe seien zudem sicherheitsempfindliche Belange der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Partner im Rahmen der EUNAVFOR MED Operation "Sophia" zu erwarten. Ein lnformationszugang sei daher aufgrund der §§ 3 Nr. 1 b), 3 Nr. 4 IFG i.V.m. VSAnweisung (VSA) ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich Ihr Widerspruch vom 1. August 2017 (Bezug 3). Zur Begründung Ihres Widerspruchs beziehen Sie sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2009- 7 C 21.08, nach der bei einer Ablehnung der Informationsfreigabe auf Grundlage des§ 3 Nr. 4 IFG die materiellen Gründe für eine VS-Einstufung dargelegt werden müssen und eine rein formale Einstufung als VS nicht ausreichend sei. Dass die Freigabe der Geokoordinaten den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 b) IFG erfülle, sei nicht dargelegt worden und ein allgemeiner Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Operationsführung der Deutschen Marine nicht ausreichend, da nachteilige Auswirkungen für diesen konkreten Fall nicht belegt worden seien. Ferner seien AIS-Daten des Tenders "Rhein" bereits jetzt auf Webseiten im Internet minutengenau für die gesamte Öffentlichkeit abrufbar. II. Der Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Entscheidung des BMVg SE II 3 vom 17. Juli 2017 ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf Herausgabe der beantragten Informationen besteht hinsichtlich der abgelehnten Informationsfreigabe zu Geokoordinaten nach Maßgabe von§ 3 Nr. 1 b), 4 Alt. 2 IFG nicht. 1. Nach § 3 Nr. 1 b) IFG besteht kein Anspruch auf Freigabe der Information, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann. Abweichend von der Darstellung in Ihrer Widerspruchsbegründung ist eine minutengenaue Nachverfolgung der Bewegungen des Tenders "Rhein" für die Öffentlichkeit nicht möglich. Wie alle Einheiten des Einsatzverbandes EUNAVFOR MED Operation "Sophia" betreibt auch der in Rede stehende Tender "Rhein" auf Befehl der Operationsführung das AIS während des. Aufenthaltes im Operationsgebiet ausschließlich im Empfangsmodus. Im Sendemodus und damit für die Öffentlichkeit zugänglich sind ausschließlich Bewegdaten beim Befahren der italienischen Hoheitsgewässer sowie in dicht befahrenen Seegebieten außerhalb des Einsatzgebietes. Positionsdaten werden im Schiffstagebuch händisch in regelmäßigen Abständen hinterlegt. Diese Daten unterliegen der Vertraulichkeit, um nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des mandatierten Auftrages zu vermeiden. Solche nachteiligen Auswirkungen sind bei Bekanntgabe der Positionsdaten mit Blick auf die EUNAVFOR MED Operation "Sophia" im Rahmen der mandatierten Operation zur Unterbindung der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke im südlichen und zentralen Mittelmeer sowie der Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegenüber Libyen auf Hoher See zu erwarten. Würde ein an der Operation beteiligtes Schiff seine Position übermitteln, könnten Menschenschmuggler und Embargobrecher diese Position weiträumig umfahren, um eine Entdeckung oder Verfolgung zu vermeiden. Diese sicherheitsrechtliche Gefährdungslage besteht ebenso mit Blick auf Positionsdaten aus der Vergangenheit, da anhand dieser Informationen Operationsmuster und -verfahren der beteiligten Schiffe des Einsatzverbands nachvollzogen und Bewegungsprognosen erstellt werden können. Die auf diesem Wege möglichen Wahrscheinlichkeitsprofile durch Menschenschmuggler und Embargobrecher müssen auch mit Blick auf die Effektivität des Einsatzes sowie die angestrebte Gefahrenabwehr durch die bezeichneten Personengruppen sowie aufgrund des vorgegebenen Einsatzprofils verhindert werden. 2. Gemäß § 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung-VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Aus o. g. Gründen würde die Kenntnisnahme der Geckoordinaten durch Unbefugte zu Nachteilen für die Bundesrepublik Deutschland führen. Denn es handelt sich hierbei um Informationen, die durch die Bundesrepublik zu schützende Belange Dritter betreffen. Insbesondere wären aus den Positionen des deutschen Schiffes Rückschlüsse auf die Positionen der anderen Schiffe des EUNAVFOR MEDEinsatzverbandes zu ziehen. III. Die Kostenentscheidung dieses Widerspruchsbescheids beruht auf§§ 73 Abs. 3 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG); 10 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 3 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), Anlage Teil A Nr. 5 zur Informationsgebührenverordnung (AnlIFGGebV). Sie werden hiermit aufgefordert, spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides den zu zahlenden Betrag auf das Konto [zu überweisen.] [Rechtsbehelfsbelehrung]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Briefpost
Betreff
Betreff versteckt
Datum
30. November 2017
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klagebegründung In dem Rechtsstreit Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland - Az. 13 K 15354/17 - begründe…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Briefpost
Betreff
Klagebegründung
Datum
26. Januar 2018
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
In dem Rechtsstreit Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland - Az. 13 K 15354/17 - begründen wir für den Kläger die mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 erhobene Klage wie folgt: Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2017 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 3. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit der mit E-Mail vom 10. Juli 2017 und 1. August 2017 begehrte Informationszugang abge-lehnt wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf umfas-senden Zugang zu den Automatic Identification System (AIS)-Daten des Tenders „Rhein“ vom 15. und 16. April 2017. I. Anspruchsvoraussetzungen Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG liegen vor. 1. Behörde des Bundes Bei dem Bundesministerium der Verteidigung handelt es sich um eine Be-hörde des Bundes im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. November 2011, Az. 7 C 3/11, Rn. 10 - Juris). 2. Amtliche Information Die mit E-Mail vom 10. Juli 2017 und 1. August 2017 angefragten Informa-tionen sind auch „amtliche Informationen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. II. Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht kein gesetzlicher Ausnahmetat-bestand entgegen. 1. Keine Verschlusssache im Sinne von § 3 Nr. 4, Alt. 1 IFG Im Hinblick auf den Zugang zu den begehrten AIS-Daten des Tenders „Rhein“ vom 15. und 16. April 2017 steht dem Anspruch der Ausnahmetat-bestand des § 3 Nr. 4, Alt. 1 IFG nicht entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nur dann nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die Beklagte teilte der Klägerin im behördlichen Vorverfahren mit, dass die begehrten AIS-Daten als Verschlusssache im Sinne der VS-Anweisung – (VSA) einzustufen sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2009, BVerwG 7 C 21.08 ausführt, ist der Anspruch nicht schon wegen der Einstufung als Verschlusssache ausgeschlossen, es kommt vielmehr darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen für diese Einstufung vorlagen. Denn „[…] den öffentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschlusssache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn, die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, wie sie in § 3 Nr. 4 der Verschlusssa-chenanweisung - VSA - i. V. m. § 4 SÜG geregelt sind.“ (BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009, BVerwG 7 C 21.08, Rn. 17, zitiert nach BVerwG) […].“ Das Verwaltungsgericht Berlin führt in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „[…] der Anspruch [ist] nicht schon wegen [der] Einstufung [als Ver-schlusssache] ausgeschlossen, sondern es kommt darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen für diese Einstufung vorlagen. Den öf-fentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschluss-sache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn, die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, wie sie in § 3 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung - VSA - i. V. m. § 4 SÜG geregelt sind (BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, Buchholz 400 IFG Nr. 1 = juris Rdnr. 47 ff.) […].“ (VG Berlin, Urt. v.16. Juli 2013, Az. 2 K 282.12; (Unterstreichung nur hier). Die Beklagte äußerte auf Seite 2 des Ausgangsbescheids vom 31. Juli 2017 und Seite 4 des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2017 die nur schwer nachvollziehbaren Bedenken, dass mit der Offenlegung der Daten insbesondere die Gefahr bestünde, dass Unbefugte Rückschlüsse auf die Positionen der anderen Schiffe des EUNAVFOR MED-Einsatzverbundes zie-hen könnten. Weiter erklärte die Beklagte, dass sich aus der Kenntnis der Geokoordinaten Rückschlüsse über die Operationsführung im Rahmen des mandatierten Auftrages zur Schleuserbekämpfung und Durchsetzung eines Waffenembargos der Vereinten Nationen, die Patroulliengebiete der Ersatzkräfte sowie die Fähigkeiten der Schiffe der Deutschen Marine ableiten ließen. Diese Ausführungen lassen eine konkret nachvollziehbare Darlegung darüber missen, inwieweit konkrete materiell-rechtliche Geheim-haltungsbedürfnisse vorliegen, die einer Offenlegung der streitgegen-ständlichen Unterlagen entgegenstehen. Der bloße Hinweis auf sicher-heitsempfindliche Belange, genügt den materiellen Anforderungen der VS-Anweisung i.V.m. § 4 SÜG nicht. Entscheidend für die Einstufung als Ver-schlusssache ist folgender in § 8 Abs. 1 VS-Anweisung umschriebener Grundsatz: Eine Einstufung als Verschlusssache darf nur vorgenommen werden, soweit die Einstufung auch notwendig ist. Notwendigkeit bedeutet, dass nur die im öffentlichen Interesse stehenden geheimhaltungsbe-dürftigen Tatsachen oder Daten als Verschlusssache eingestuft werden dürfen. Der durch die Beklagte erfolgte pauschale Hinweis, dass mit der Offenlegung der Geokoordinaten ein hinreichendes Sicherheitsrisiko für die Erfüllung der Mission im EUNAVFOR MED-Einsatzverbund bestünde, stellt keine schlüssige Begründung für eine sicherheitsrelevante Gefährdungslage dar, die den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG rechtfertigen würde. Von einer sicherheitsrelevanten Gefährdungslage kann bei der Bekanntgabe von Geokoordinaten eines Schiffs, welches im Mittelmeerraum unter anderem zur militärischen Bekämpfung des Menschenhandels eingesetzt wird, nicht die Rede sein. Das zeigt eindrücklich das folgende Beispiel: Der Kläger begehrte mit Antrag vom 23. September 2017 im Vorfeld zum hiesigen Klageverfahren gegenüber dem National Criminal Investigation Service (NCIS) die Offenlegung der AIS-Positionsdaten eines Schiffs mit dem Namen „Siem Pilot“. Dieses Schiff wird von Norwegen im Zuge der EU-Rettungsmission TRITON, die von FRONTEX koordiniert wird, zur Bekämp-fung krimineller Menschenschmugglernetzwerke im Mittelmeerraum ein-gesetzt. Im Zuge der Operation EUNAVFOR MED-SOPHIA beteiligt sich auch Deutschland seit Mai 2015 an der Rettung von auf Hoher See in Seenot geratenen Flüchtlingen und Migranten, indem es Schiffe wie den Tender „Rhein“ im Mittelmeerraum einsetzt. Derzeit existiert eine enge Verzahnung aktueller EU-Maßnahmen, wie die von FRONTEX koordinierten Operationen TRITON und POSEIDON und der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA. Letztere dient vor allem als Beitrag zur Bewältigung der komplexen Herausforderungen im Mittelmeerraum (vgl. dazu insgesamt BT-Drs. 18/8878, S. 5-6). Die „Siem Pilot“ und auch der Tender „Rhein“ operieren unter dem gleichen Kernauftrag. Die Missionen TRITON und EUNAVFOR MED sind daher miteinander vergleichbar, weshalb für die unmittelbar befehlshabenden Operationsführer der beiden Schiffe auch die gleichen Sicherheitsstandards mit den daraus resultierenden jeweiligen Pflichten zur Geheimhaltung bestimmter und für die jeweiligen Missionen strategisch und taktisch wichtiger Daten gelten. Das für beide Missionen parallellaufende Pflichtenprogramm umfasst jedoch kein Verbot zur Offenlegung bestimmter Geokoordinaten zu Missionen, die bereits abgeschlossen wurden. Dafür gibt es keinen sachlich nachvollziehbaren Grund. Schließlich kam der norwegische NCIS dem oben beschriebenen Antrag des Klägers bereitwillig nach und übermittelte dem Kläger mit Schreiben vom 28. September 2017 ein Dokument mit den begehrten Positionsdaten des Schiffs „Siem Pilot“ vom 15. und 16. April 2017. Beweis: Antwortschreiben des National Criminal Investigation (Norwegen) vom 28. September 2017, -Anlage K5- Diese bereitwillige Übermittlung der Positionsdaten des Schiffs „Siem Pilot“ aus Norwegen zeigt, dass es sich bei dem im hiesigen Verfahren begehrten Datensatz nicht um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelt, deren Offenlegung öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland ent-gegenstehen könnten. Die Argumentation der Beklagten auf Seite 4 des Widerspruchbescheids, wonach die Gefahr bestünde, dass Menschen-schmuggler oder gar Embargobrecher die an der Operation EUNAVFOR MED-Einsatzverbund beteiligten Schiffe weiträumig umfahren würden, greift nicht. Bestünde durch Bekanntgabe der AIS-Daten eine derartige sicherheitsrelevante Gefährdungslage, so hätte Norwegen die Geokoordi-natoren der „Siem Pilot“ vom 15. und 16. April 2017 nicht an den Kläger herausgegeben. Zwar beteiligt sich Norwegen - mangels bestehender EU-Mitgliedschaft - nicht aktiv an den Operationen im EUNAVFOR MED-Einsatzverbund. Norwegen unterstützt allerdings die Operation SOPHIE SOPHIA (im Rahmen des EUNAVFOR MED-Einsatzverbundes) und untersteht damit den gleichen sicherheitspolitischen Geheimhaltungspflichten wie auch NorwegenDeutschland, wenn es um die Aufrechterhaltung gewisser Sicherheitsstandards im Zuge der im Mittelmeerraum durchgeführten Operationen geht (vgl. dazu bereits oben). Eine ÜbermittlungNorwegen übermittelte derie Daten erfolgte allein vor dem Hintergrund, dass weil die Daten der „Siem Pilot“ gerade keiner Geheimhaltung unterliegen. Bestünde nun die von der Beklagten erläuterte Gefahr, dass unbefugte Dritte mit Blick auf die Positionsdaten aus der Vergangenheit Operationsmuster und –verfahren der zum Zwecke der Unterbindung des Menschenhandelnetzwerkes beteiligten Schiffe im Mittelmeerraum des Einsatzverbandes nachvollziehen könnten, so wäre Norwegen der Befehl erteilt worden, die AIS-Daten der unter seiner Flagge stehenden Schiffe unter Verschluss zu halten. Norwegen stuft die Positionsdaten des Schiffs „Siem Pilot“ - nach den eigenen nationalen Vorgaben – aber nicht als geheime Verschlusssache ein. Auch für die Daten des Tenders „Rhein“ muss dies gelten. . Denn es besteht insofern kein Unterschied zwischen den Rückschlüssen, die auf Grund der Positionierung des Schiffs „Siem Pilot“ gezogen werden können zu denen, die den Tender „Rhein“ betreffen. Allein auf Grundlage der hier in Rede stehenden Daten des Tenders „Rhein“ ist es gar nicht möglich, die Positionierung sämtlicher an der Operation EUNAVFOR MED - SOPHIA beteiligter Schiffen zu bestimmen. Somit besteht auch nicht das Risiko, dass Menschenschmuggler und Embargobrecher durch die Veröffentlichung der Positionsdaten in die Lage versetzt werden, eine ungesicherte Route über das Mittelmeer zu wählen. Denn auch bei Kenntnis der exakten Position eines Schiffes an einem Wochenende in der Vergangenheit ist es unmöglich, die gegenwärtige Position der vielen anderen an der Operation EUNAVFOR MED - SOPHIA beteiligten Schiffe zu bestimmen und damit die Operation als Ganzes zu gefährden. Genau hierauf stellt jedoch die Argumentation der Beklagten im behördlichen Vorverfahren ab. Wie nunmehr gezeigt wurde, vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bedenken der Beklagten, durch eine Veröf-fentlichung der AIS-Daten würden Menschenschmuggler und Embargobrecher in die Lage versetzt, das Einsatzgebiet weiträumig zu um-fahren. Wie bereits dargestellt kann eine solche sicherheitsrelevante Ge-fährdungslage gar nicht bestehen, da Norwegen sonst die Geokoordinato-ren der „Siem Pilot“ vom 15. und 16. April 2017 nicht an den Kläger heraus-gegeben hätte. Hinzu kommt, dass das Einsatzgebiet der Operation EUNAVFOR MED - SOPHIA ohnehin offen kommuniziert wird und daher allgemeinbekannt ist. Im Übrigen ist der Beklagten eine Herausgabe der begehrten Positionsdaten auch möglich. Die AIS-Daten werden kontinuierlich im Schiffstagebuch oder an anderer Stelle dokumentiert, sodass im Nachgang zu einer Operation ein konkretes Bewegungsmuster der jeweils eingesetzten Einheiten der Missionen nachgezeichnet werden kann. Die in regelmäßigen Abständen dokumentierten und vom Informationsbegehren umfassten AIS-Daten können daher jederzeit abgerufen und der Öffentlichkeit präsentiert werden. Da die AIS-Daten des Tenders „Rhein“ aufgrund von materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht als geheimhaltungsbedürftige Verschlusssache ein-gestuft werden können, besteht auch kein Anlass dafür, die vom Informati-onsbegehren umfassten Daten, die einen bereits abgeschlossenen Sach-verhalt aus der Vergangenheit betreffen, fortwährend als Verschlusssache zu klassifizieren. Da nie Gründe bestanden, die zu einer VS-Einstufung führten, können diese auch entgegen der Auffassung der Beklagte nicht wei-terbestehen. Selbst wenn man entgegen dieser Ausführungen annehmen wollte, dass die Veröffentlichung der AIS-Daten die noch laufende Operation EUNAVFOR MED - SOPHIA beeinträchtigen würde – was aus hiesiger Sicht weiterhin nicht überzeugt – müssten die begehrten AIS-Daten jedenfalls nach Abschluss der Operation am 30. Juni 2018 (vgl. Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages 18/243, Seite 24936) herausgegeben werden. Denn nach Abschluss der Operation kann schon denklogisch keine Gefährdung derselben mehr vorliegen. . - Macht es einen Unterschied, ob es eine laufende Operation ist oder nicht? EUNAVFOR MED ist bis Juni 2018 mandatiert Eine Einstufung der vom Kläger begehrten AIS-Daten als eine im öffentli-chen Interesse zu klassifizierende Verschlusssache ist damit nicht gerecht-fertigt. Die Beklagte kann sich daher nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG berufen. Dies gilt auch für die Argumentation der Beklagten, eine Mitteilung der AIS-Daten Tender „Rhein“ vom 15. und 16. April 2017 würde dazu führen, dass auch bei Folgefragen die entsprechenden Daten herausgegeben werden müssten. Im Endeffekt könnten sich dann – so die Befürchtung der Beklagten – durch eine Verkettung dieser Daten Rückschlüsse über die Operationsführung ziehen lassen. Diese Sorge ist jedoch unbegründet. Es geht dem Kläger keineswegs darum, durch Folgefragen ein Bewegungsprofil oder Ähnliches zu erstellen. Im Gegenteil begehrt der Kläger lediglich die Daten bezüglich des Wo-chenendes 15./16. April 2017. Aus diesen isolierten Daten können die von der Beklagten befürchteten Rückschlüsse aber keineswegs gezogen werden, so dass auch dieser Aspekt dem Informationsbegehren des Klägers nicht entgegensteht. Wollen wir das Mosaikargument noch angreifen? Wenn ich das richtig ver-stehe, basiert die Argumentation ja darauf, dass es Folgeansprüche gäbe. Geben wir ein Datum heraus, müssen wir alle Daten herausgeben und dann kann man ein Bewegungsprofil ablesen. Genau das tun wir aber nicht - wir suchen die Daten von einem Wochenende. Das scheint mir auch grundsätzlich eine interessante Frage zu sein. 2. Keine nachteiligen Auswirkungen auf Belange der Bundeswehr im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. b IFG Die Beklagte kann die Verweigerung der Freigabe der Auskunft auch nicht auf § 3 Nr. 1 lit. b, 1. Alt. IFG stützen. Die Bekanntgabe der begehrten AIS-Geokoordinaten berührt schon keine militärischen Belange der Bundeswehr. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wären mit dem Bekanntwerden der begehrten AIS-Geokoordinaten aber jedenfalls keine nachteiligen Auswirkungen auf militärische Belange der Bundeswehr verbunden. a) Es sind schon keine militärischen Belange der Bundeswehr betroffen. Militärische Belange der Bundeswehr umfassen etwa Informationen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr und zu Maßnahmen der Bündnisver-teidigung, etwa im Rahmen der NATO oder der EU. Bei den hier begehrten Informationen geht es jedoch nicht um einen solchen Fall der militärischen Belange. Die Tatsache, dass der Tender Rhein auch im Bereich der Seenot-rettung tätig ist, lässt nicht darauf schließen, dass dies auch Teil einer mili-tärischen Zielsetzung der Bundeswehr ist. b) Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass militärische Belange der Bundeswehr betroffen sind, lägen jedenfalls keine nachteiligen Auswir-kungen auf diese Belange vor. Denn aus den oben genannten Gründen entstehen durch das Bekanntwerden der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die durch den EUNAVFOR MED-Einsatzverbund verfolg-ten militärischen Ziele. Mit Blick auf die bereits dem Kläger bekanntgege-benen Positionsdaten der Operationseinheit „Siem Pilot“, werden die von der Beklagten auf Seite 3-4 des Widerspruchsbescheids angestellten Be-denken vollends ausgeräumt. Eine sicherheitsrelevante Gefährdungslage wird durch die Bekanntgabe der begehrten Daten nicht geschaffen. Dies ergibt sich auch daraus, dass lediglich Positionsdaten für die Vergangenheit begehrt werden, die daher keinen Rückschluss auf die aktuelle oder zukünftige Positionierung beinhalten. Ein allgemeiner Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Operationsführung der Deutschen Marine ist dagegen nicht ausreichend. Konkrete nachteilige Auswirkungen sind nicht belegt worden. c) Da die vom Kläger begehrten Daten – wenn überhaupt – nur militärische Belange betreffen, bleibt für den Auffangtatbestand der sonstigen sicherheitsrelevanten Maßnahmen kein Raum. Letztere bezeichnen nur zivile Sachverhalte der Bundeswehr, die die Qualität von schutzwürdigen sicherheitsrelevanten Belangen aufweisen.Die Beklagte kann die Verweige-rung der Freigabe der Auskunft auch nicht auf § 3 Nr. 1 lit. b, 1. Alt. IFG stüt-zen. Mit Bekanntwerden der begehrten AIS-Geokoordinaten gehen keine nachteiligen Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsemp-findliche Belange der Bundeswehr einher. a) Keine militärische Belange betroffen b) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dann..Zwar betreffen die vom Kläger begehrten Informationen militärische Belange der Bundeswehr im Sinne des § 3 Nr. 1 lit. b, 1. Alt. IFG, da damit auch Auslandseinsätze gemeint sind, die die Verteidigung von EU und NATO-Bündnisse umfassen. Aus den oben genannten Gründen, entstehen durch das Bekanntwerden der Informationen allerdings keine nachteiligen Auswirkungen auf die durch den EUNAVFOR MED-Einsatzverbund verfolgten militärischen Ziele. Mit Blick auf die bereits dem Kläger bekanntgegebenen Positionsdaten der Operationseinheit „Siem Pilot“, werden die von der Beklagten auf Seite 3-4 des Widerspruchsbescheids angestellten Bedenken vollends ausgeräumt. Eine sicherheitsrelevante Gefährdungslage wird durch die Bekanntgabe der begehrten Daten nicht geschaffen. Ein allgemeiner Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Operationsführung der Deutschen Marine ist nicht ausreichend. Konkrete nachteilige Auswirkungen sind nicht belegt worden. Da die vom Kläger begehrten Daten nur militärische Belange betreffen, bleibt für den Auffangtatbestand der sonstigen sicherheitsrelevanten Maßnahmen kein Raum. Letztere bezeichnen nur zivile Sachverhalte der Bundeswehr, die die Qualität von schutzwürdigen sicherheitsrelevanten Belangen aufweisen. III. Keine Entscheidung durch den Einzelrichter Da die Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufwirft, erklären wir uns mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter nicht einverstanden. Gerade vor dem Hintergrund des nur schwer über-schaubaren Sachverhaltes, der unter anderem die Aneignung einer gewis-sen technischen Sachkunde hinsichtlich der AIS-Daten von Schiffen vo-raussetzt, sollte eine Kammer mit der Rechtsfindung befasst sein. Die Be-fassung des Kollegiums mit der Analyse des Sachverhaltes und der damit einhergehenden Rechtsfragen lässt wesentliche Vorteile gegenüber einem Verfahren vor dem Einzelrichter erwarten. Nach alledem ist der Klage daher stattzugeben. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.
Bundesministerium der Verteidigung
Klageerwiderung
Von
Bundesministerium der Verteidigung
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Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
20. März 2018
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Stellungnahme In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland - Az. 13 K 15354/17 - …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Betreff
Stellungnahme
Datum
4. Juni 2018
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesrepublik Deutschland - Az. 13 K 15354/17 - bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen zu der Klageerwiderung der Beklagten vom 16. März 2018 wie folgt Stellung: I. Terminologie; Klarstellung Bezugnehmend auf die klarstellenden Anmerkungen der Beklagten auf Seite 1-2 der Klageerwiderung wird der Klageantrag dahingehend präzisiert, als dass sich das Informationsinteresse des Klägers allein auf die Positionsdaten des Tenders „Rhein“ vom 15. und 16. April 2017 erstreckt und zwar unabhängig vom Ursprung der Daten. II. Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen Ausschlussgründe liegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. 1. Keine Verschlusssache im Sinne von § 3 Nr. 4, Alt. 1 IFG iVm § 4 Abs. 2 SÜG Wenn sich die Beklagte auf Seite 2-7 Ihres Schriftsatzes vom 16. März 2018 auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4, Alt. 1 IFG iVm § 4 Abs. 2 SÜG beruft und meint, dass das Schiffstagebuch mit dem vom Kläger begehrten Daten des Tenders „Rhein“ als Verschlusssache im Sinne der vorzitierten Vorschrift einzustufen sei, liegt dies neben der Sache. Insoweit wird vollum-fänglich auf die Ausführungen in der Klageschrift auf Seite 2-8 verwiesen. In der Klageerwiderung wiederholt die Beklagte lediglich die bereits von ihr im Vorverfahren angeführten Argumente. Diese erschöpfen sich weiterhin nur in bloßen Hinweisen auf etwaige sicherheitsempfindliche Belange und genügen den materiellen Anforderungen der VS-Anweisung iVm § 4 SÜG, deren Voraussetzungen für die Einstufung des streitgegenständlichen Schiffstagebuchs als Verschlusssache vorliegen müssen, nicht. Die für den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG notwendige sicherheitsrelevante Gefährdungslage ist nicht gegeben. Wie auf Seite 4 ff. der Klageschrift ausgeführt wurde, ist gerade aufgrund der bereitwillig erfolgten Herausgabe der Positionsdaten des Schiffs „Siem Pilot“ vom 15. und 16. April 2017 durch den norwegischen National Criminal Investigation Service (NCIS) an den Kläger auch bei der Bekanntgabe der Positionsdaten des Tenders „Rhein“ nicht von einer sicherheitsrelevanten Gefährdungslage für öffentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Der vom Kläger zwischen den Schiffen „Siem Pilot“ und „Rhein“ angestellte Vergleich ist für die Analyse einer möglichen Gefährdungslage relevant. Die Missionen TRITON und EUNAVOR MED Operation SOPHIA sind vergleichbar. Die Beklagte verkennt, dass die Aufgaben der FRONTEX-koordinierten Operation TRITON ebenso wie bei der EUNAVOR MED Operation SOPHIA aus der Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den EU-Außengrenzen bestehen. Ferner dienen auch FRONTEX-Einsätze der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, insbesondere der Schleu-sungskriminalität. Darüber hinaus erfüllen beide Missionen ihre völker-rechtliche Verpflichtung zur Seenotrettung. Bereits daraus ergibt sich, dass die Missionen nicht unabhängig voneinander abgewickelt werden, sondern sicherheitspolitische Verflechtungen und eine gemeinsame Zielrichtung aufweisen. Norwegen unterstützt die Operation SOPHIA (im Rahmen des EUNAVFOR MED-Einsatzverbundes) und untersteht damit den gleichen sicherheitspolitischen Geheimhaltungspflichten wie auch Deutschland, wenn es um die Aufrechterhaltung gewisser Sicherheitsstandards im Zuge der im Mittelmeerraum durchgeführten Operationen geht. Selbst wenn man von einer - weiter bestrittenen - Einstufung des Schiffsta-gebuchs des Tenders „Rhein“ als Verschlusssache wegen etwaigen Berüh-rungspunkten der EUNAVFORMED Operation SOPHIA zu auswärtigen Be-ziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder möglichen nachteiligen Auswirkungen für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehen sollte, so verfängt das Argument der Beklagten nicht, dass bei einer bereits abgeschlossenen Mission trotz weiterer möglicher Mandatie-rung in der Zukunft die von der Beklagten beschriebene Gefährdungslage in Bezug auf die Offenlegung der Positionsdaten in gleicher Gestalt und unbefristet auch aufrechterhalten bleibt. Die Mission EUNAVFORMED Ope-ration SOPHIA ist am 30. Juni 2018 beendet (vgl. Plenarprotokoll des Deut-schen Bundestages 18/243, Seite 24936). Eine Gefährdung der sicherheits-politischen ist denklogisch ausgeschlossen, sodass eine Herausgabe der Positionsdaten spätestens zum 1. Juli 2018 zu erfolgen hat. Selbst wenn aus der Befristung der Mandatierung der EUNAVFORMED Operation SOPHIA keine Rückschlüsse auf die endgültige Beendigung der Mission gezogen werden können, ist dies noch keine Rechtfertigung für eine zeitlich unbegrenzt fortbestehende vertrauliche Behandlung der Positionsdaten des Tenders „Rhein“ als Verschlusssache bei einem konstant gleichbleibendem Gefährdungspotential. Vielmehr obliegt es der Behörde in diesem Zusammenhang hinreichend konkret darzulegen, ob und warum das von ihr lediglich pauschal vorgetragene schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse auch nach endgültiger Beendigung der Mission zeitlich unbefristet fortbestehen soll. Es mag sein, dass die Beklagte auch nach dem Ende eines konkreten Einsatzes weiterhin ein grundsätzliches abstraktes Geheimhal-tungsinteresse an den technischen Fähigkeiten eines im Rahmen dieser Mission eingesetzten Schiffes der Deutschen Marine hat. Es mag darüber hinaus auch zutreffen, dass die bei einer Mission gewonnenen Daten re-gelmäßig im Rahmen der Einsatzauswertung analysiert werden und mögli-cherweise für vergleichbare zukünftige Operationen verwendet werden. Aus dem Sachvortrag der Beklagten kann für die Umstände des hier streit-gegenständlichen Falles aber noch nicht geschlossen werden, dass die konkret zur materiellen Einstufung der Daten als Verschlusssache führende Geheimheimhaltungsbedürftigkeit zeitlich unbefristet fortbestehen soll. Vielmehr muss die beklagte Behörde konkret darlegen, ob und warum die überwiegende und hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass die Positionsdaten des humanitären Versorgungs- und Ret-tungsschiffs „Rhein“ von nur zwei Tagen aus der Vergangenheit auch in Zukunft zum Zwecke einer erfolgreichen Durchführung von weiteren Mis-sionen im Rahmen der EUNAVFORMED Operation SOPHIA tatsächlich ver-wendet werden. Die abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Rückgriffs auf die vom Informationsbegehren umfassten Daten im Sinne einer bloßen Mutmaßung genügen daher nicht, um einen zeitlich unbegrenzten Geheimhaltungsschutz dieser Daten begründen zu können. Dass ein Bekanntwerden der Positionsdaten von im Rahmen der EUNAVFORMED Operation SOPHIA geführter Schiffe - entgegen der Be-hauptung der Beklagten - gerade kein Vorteil für diejenigen bedeuten kann, gegen die sich der Einsatz des Tenders „Rhein“ richtet und damit auch keine unmittelbare Gefährdung des Erfolgs dieses multinationalen Einsatzes einhergeht, zeigt eindrucksvoll die öffentlich zugängliche und unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/… abrufbare Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (vgl. Drucksache 18/13153 vom 18. Juli 2017, auf Seite 5 f Punkt 7 lit. b). In dieser Stellungnahme, die einen Vorfall vom 10. Mai 2017 auf lybischen Hoheitsgewässern betraf, veröffentlichte die Bundesregierung unter anderem Folgendes: „(…) Welche Positionsdaten haben die Schiffe von EUNAVFOR MED oder der NATO aufgezeichnet? Der Vorfall vom 10. Mai 2017 ereignete sich gemäß Berichterstattung des Operationshauptquartiers von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA um die Position 33°08’51.76“N, 012°28’29.27“E. (…)“ (Hervorhebung nur durch den Unterzeichner) Beweis: Kopie der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Frak-tion DIE LINKE; Bt.- Drs. 18/13153 vom 18. Juli 2017 -Anlage K6- Von der Einstufung der Schiffstagebücher nebst darin verzeichneten Posi-tionsdaten als Verschlusssache der an EUNAVFOR MED Operation – SOPHIA im Rahmen des Vorfalls am 10. Mai 2017 beteiligten Schiffe ist nicht die Rede. Warum also die Offenlegung der Positionsdaten des unter EUNAVFOR MED Operation SOPHIA geführten Tenders „Rhein“ ein derart hohes Gefährdungspotential für die Verwirklichung gerade dieser Mission mit sich bringen soll, erschließt sich für den Kläger auch vor dem Hintergrund der gerade zitierten Antwort der Bundesregierung nicht. Schließlich sind die Schiffe, deren Positionsdaten im Rahmen des Vorfalls am 10. Mai 2017 bekanntgegeben worden sind, ebenfalls von den europäischen Vorgesetzen in europäischen Hauptquartieren (Operation Headquarters und Force Headquarters) geführt worden. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Antwort der Bundesregierung. Eine Gefährdung der Missionsziele der EUNAVFORMED Operation SOPHIA sahen die Operationsführer für den damaligen Sachverhalt offenbar nicht. Weshalb dies für die hiesige vom Klageantrag umfasste Fallgestaltung anders sein soll, bleibt schleierhaft. Eine Einstufung des Schiffstagebuchs des Tenders „Rhein“ als geheimhal-tungsbedürftige Verschlusssache ist aus materiell-rechtlicher Sicht (§ 3 Nr. 4 VSA i. V. m. § 4 Abs. 2 SÜG) damit nicht gerechtfertigt und steht dem In-formationsbegehren des Klägers auch nicht entgegen. 2. Keine nachteiligen Auswirkungen auf internationale Bezie-hungen der Bundesrepublik Deutschland, § 3 Nr. 1 lit. a IFG Auch bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten auf Seite 7-8 der Klageerwiderung beim Bekanntwerden der vom Kläger begehrten Infor-mationen keine nachteiligen Auswirkungen auf internationale Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass die Bundesrepublik nicht in der Lage wäre, aus militärischen Gründen geheimhaltungsbedürftige Vorgänge vor einer Offenbarung gegenüber Jedermann wirkungsvoll zu schützen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Information über den Standort eines Tenders, der als humanitäres Rettungs- und Versorgungsschiff einge-setzt wurde, an zwei Werktagen vor über einem Jahr geeignet sein soll, nachteilige Auswirkungen für internationale Beziehungen zu haben. Insbe-sondere aufgrund der Begrenztheit der begehrten Informationen dürfte jedenfalls die „Erheblichkeit“ eventueller nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verneinen sein: „Der Gesetzesbegriff „nachteilige Auswirkungen“ meint negative Aus-wirkungen, denen eine gewisse Erheblichkeit immanent ist. Nachteilig in Bezug auf § 3 Nr. 1 lit. a IFG sind folglich alle Auswirkungen, die den au-ßenpolitischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland und den zu ihrer Erreichung verfolgten Strategien abträglich sind.“ (vgl. Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 16, 18 und 37). Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. No-vember 2012, Az. 7 C 1/12 zur Erheblichkeit und der Auslegung der Aus-nahmetatbestände (dort § 3 Nr. 1 lit. e IFG) festgestellt: „(…) Ein Nachteil ist all das, was dem Schutzgut abträglich ist. Die nachteiligen Auswirkungen können demnach auch mit dem Begriff der Beeinträchtigung umschrieben werden (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 94). Zum geforderten Maß und zur Intensität der zu besorgenden Beein-trächtigung äußert sich die Begründung des Gesetzentwurfs allein durch den Verweis auf die Neufassung des Umweltinformationsgesetzes nicht; denn weder dieses Gesetz noch die Begründung des Entwurfs erläutern den Begriff. Dass die Beeinträchtigung von gewissem Gewicht sein muss, folgt indessen aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (…)“ (Hervorhebung nur durch den Unterzeichner). 3. Keine nachteiligen Auswirkungen auf Belange der Bundeswehr im Sinne von § 3 Nr. 1 lit. b IFG Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 lit. b IFG, liegt entgegen der Darstel-lungen der Beklagten auf Seite 8f. der Klageerwiderung ebenfalls nicht vor. Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr (S. 8-9). Insoweit wird ebenfalls auf die Klagebegründung vom 29. Januar 2018, S. 8-9 verwiesen, da die Beklagte ihre diesbezüglichen lediglich wie-derholt und die Argumente ausgetauscht sind. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.
Bundesministerium der Verteidigung
Kein Nachrichtentext
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Bundesministerium der Verteidigung
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Briefpost
Betreff
Datum
22. Juni 2018
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Verteidigung
Erwiderung ln der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott .1. Bundesrepublik Deutschland Az.: 13 K 15354/17 nimmt d…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
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Betreff
Erwiderung
Datum
22. Juni 2018
Status
Warte auf Antwort
ln der Verwaltungsstreitsache Arne Semsrott .1. Bundesrepublik Deutschland Az.: 13 K 15354/17 nimmt die Beklagte auf den Schriftsatz. des Klägers vom 5, Juni 2018 wie folgt Stellung: Zu II. 1. des Schriftsatzes: Um Wiederholungen zu vermeiden, hält die Beklagte an ihren Ausführungen hinsichtlich der erfolgten Einstufung der amtlichen lnfomationen nach § 3 Nr. 4 VSA i.V.m. § 4 Abs. 2 SÜG aut den Seiten 2 bis 7 der Klageerwiderung vom 16. März 2018 fest. Dies gilt insbesondere für die bereits erfolgte Darlegung der Gründe für die signifikanten Unterschiede zwischen der militärischen GSVP-Operetion EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und der Operation TRITON der Europäischen Agentur für die Grenz· und Küstenwache (Frontex) bzw. das weiterhin auch nach Abschluss der vorgenannten Ope ration ·vorliegende Einstufungsbedürfnis. Demzufolge hat die Beklagte hinreichend zu den matenell-rechtlichen Gründen der VS-Einstufung vorgetragen. Hierbei ist auch zu beachten, dass bei der Begründung der materiellen Voraussetzungen für die vorgenommene Einstufung nicht bereits einstufungsrelevante Umstände preisgegeben werden dürfen. Der auf Seite 3 des Schriftsatzes vom Kläger gemachte Vorwurf eines " lediglich pauschal vorgetragenen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses" geht damit fehl. Fehl geht auch die Bezugnahme des Klä gers auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7.b) der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 18. Juli 2017 (BT-Drs. 18/13153). Die dortige Antwort belnhaltet die Benennung eines Positionsdatums des Vorfalls vom 10, Mai 2017, bei dem ein Patrouillenboot der libyschen Küstenwache beteiligt war: eine Veröffentfichung von Positionsdaten von an der Operation SOPHIA beteiligten Einheiten erfolgte nicht. Schon aus diesem Grund ist eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen, da im hiesigen Verfahren Positionsdaten eines deutschen Kriegsschiffes antragsgegenständlich sind. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass entgegen dem Vortrag des Klägers auf Selie 3 des Schriftsatzes die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA nicht am 30. Juni 2018 beendet Ist; viel mehr hat der Deutsche Bundestag in der Plenarsrtzung am 14. Juni 2018 der Verlängerun g der deutschen Beteiligung an dieser Operation bis zum 30. Juni 2019 zugestimmt. Schließlich wurde der Tender RHEIN nicht wie votn Kläger auf Seite 4 des Schriftsatzes vorgetragen als ,.humanitäres Versorgungs· und Rettungsschiff" eingesetzt, sondern nahm als Kriegsschiff i.S.d. Art. 29 des SeerechtsObereinkommens der Vereinten Nationen an der Operation SOPHIA teil. Zu II. 2. und 3. des Schriftsatzes Zu den dortigen Ausführungen verweist die Beklagte ebenso nochmals auf ihre Darstellung auf den Seiten 7 bis 9 der Klageerwlderung. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 (Az 7 C 1/12) führt weiter aus, dass es hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen auf Schutzgüter des § 3 Nr. 1 IFG für die Ve.rsagung oes Informationszugangs ausreiche, wenn das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut ,haben kann". Es genügt demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, wobei diese Möglichkeit nicht nur eine theoretische sein darf und daher fernliegende Befürchtungen ausscheiden (Rn. 40 des vorgenannten Urteils). Insoweit erfordert die Entscheidung, ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 1 IFG haben kann, eine prognostische Einschätzung, die nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar Ist (hierzu u.a. auch BVerwG vom 29. Oktober 2009, Az 7 C 22/08, Rn. 19 ff; öVG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2012, Az OVG 12 B 27.11, Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf den Seiten 7 bis 9 diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wurde ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde gelegt, die Prognose ausreichend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung getroffen. Im Auftrag
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Stellungnahme In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesministerium der Verteidigung - 13 K 15354/17 …
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Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Betreff
Stellungnahme
Datum
3. Juli 2018
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. Bundesministerium der Verteidigung - 13 K 15354/17 - nehmen wir zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2018 wie folgt Stel-lung: 1. Entgegen des Vortrags der Beklagten ist in der vom Kläger als An-lage K6 vorlegten Antwort der Bundesregierung nicht allein von den Positionsdaten eines Patroullienboots der libyschen Küsten-wache die Rede. Aus der Formulierung der Frage: „Welche Positionsdaten haben die Schiffe von EUNAVFOR MED oder der NATO aufgezeichnet?“, geht vielmehr hervor, dass unter anderem auch Schiffe von der EUNAVFOR MED geführten Operation SOPHIA beim Vorfall am 10. Mai 2017 vor Ort gewesen sein mussten. Die in der Antwort der Bundesregierung veröffentlichten Positionsdaten umfassen damit nicht nur die Standortdaten der libyschen Küstenwache, sondern auch Daten der Schiffe, die unter der Flagge der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA fuhren. Nur weil Letztere bei dem Vorfall am 10. Mai 2018 vor Ort waren, war es diesen auch möglich, die Standort-daten anderer Schiffe - wie der libyschen Küstenwache - aufzu-zeichnen. 2. Es ist zutreffend, dass der Deutsche Bundestag in der Plenarsitzung am 14. Juni 2018 der Verlängerung der deutschen Beteiligung an der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bis zum 30. Juni 2019 zuge-stimmt hat. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass die konkret zur materiellen Einstufung der vom Antrag umfassten Daten als Verschlusssache führende Geheimhaltungsbedürftigkeit zeitlich unbefristet fortbesteht. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten mag womöglich bei Fortsetzung der deutschen Beteili-gung an der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA an sich noch weiter andauern. Ein Interesse an der Geheimhaltung besteht aber nicht mehr bezüglich einzelner Angaben (Positionsdaten der zwei streitgegenständlichen Tage aus der Vergangenheit), sondern ge-gebenenfalls nur noch bezüglich einer (komplexen) Information oder mehrerer Informationen in Gestalt aller Positionsdaten des Tenders „Rhein“ der seit Mai 2015 andauernden EUNAVFOR MED Operation SOPHIA. Allein anhand zweier Tage aus der Vergangen-heit lässt sich noch kein vollständiges Bewegungsmuster des Ten-ders „Rhein“ ablesen, sodass auch nicht die Route dieses Tenders vorhergesagt werden könnte. Im Übrigen wird noch einmal betont, dass der Kläger keine Folgeanträge zum hiesigen Antrag stellen wird, um so durch Verkettung aller erfragten Daten ein umfassendes Bewegungsprofil oder Ähnliches des Tenders „Rhein“ zu erstellen. Im Gegenteil: Der Kläger begehrt lediglich die Daten bezüglich eines Wochenendes (15.-16. April 2017). Aus diesen isolierten Daten können die von der Beklagten befürchteten Rückschlüsse aber keineswegs gezogen werden, so dass auch dieser Aspekt dem In-formationsbegehren des Klägers nicht entgegensteht. 3. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Tender Rhein als Kriegsschiff i.S.d. Art. 29 des Seerechtsübereinkommens der Verein-ten Nationen an der Operation teilnimmt. Zum Vorliegen der in Art. 29 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen nor-mierten Voraussetzungen trägt die Beklagte nichts vor. Zwei beglaubigte Abschriften anbei.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Kein Nachrichtentext
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Briefpost
Betreff
Datum
4. Juli 2018
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Bundesministerium der Verteidigung
Urteil VG Köln
Von
Bundesministerium der Verteidigung
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Briefpost
Betreff
Urteil VG Köln
Datum
28. Juli 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

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