Stromverbrauch BST

den jährlichen Stromverbrauch Ihres Sitzes in der Heidelberger Straße, 12435 Berlin ("Bundesservice Telekommunikation") in den Jahren 2022, 2021, 2020 und 2011.

Hierbei handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 ("Energie"). Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juli 2021, - 13 K 7214/17 -, wonach Ihre Behörde grundsätzlich zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet ist, weise ich rein vorsorglich hin.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Januar 2022
  • Frist
    5. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den jährlichen St…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stromverbrauch BST [#238798]
Datum
25. Januar 2022 14:51
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den jährlichen Stromverbrauch Ihres Sitzes in der Heidelberger Straße, 12435 Berlin ("Bundesservice Telekommunikation") in den Jahren 2022, 2021, 2020 und 2011. Hierbei handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 ("Energie"). Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Juli 2021, - 13 K 7214/17 -, wonach Ihre Behörde grundsätzlich zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet ist, weise ich rein vorsorglich hin.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238798/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Verfassungsschutz
BfV 587649-pa- Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Betreff
BfV 587649-pa- Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)
Datum
28. Februar 2022 18:46
Status
Warte auf Antwort
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<< Anfragesteller:in >>
AW: BfV 587649-pa- Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) [#238798] Sehr geehrte Damen und Herren, viele…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: BfV 587649-pa- Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) [#238798]
Datum
28. Februar 2022 21:10
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Anfrage erstreckt sich auf das Objekt mit der Hausnummer 63-64 sowie auf sämtliche weiteren Gebäude in der Heidelberger Straße, 12435 Berlin, die dem Bundesamt für Verfassungsschutz gehören oder zugewiesen sind, von ihm oder in seinem Auftrag verwaltet werden oder in einer solchen Beziehung zum "Bundesservice Telekommunikation", zu einer nachgeordneten Behörde des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder zu einer nachgeordneten Behörde des "Bundesservice Telekommunikation" stehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238798/
Bundesamt für Verfassungsschutz
Bfv604028/Gör Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Betreff
Bfv604028/Gör Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)
Datum
5. April 2022 07:12
Status
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz Bund …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stromverbrauch BST“ [#238798]
Datum
8. April 2022 18:00
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz Bund (UIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/238798/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil nicht nachvollziehbar begründet wurde, dass aus dem Stromverbrauch eines Bürogebäudes des BfV schutzwürdige Informationen ersichtlich sind. Dies folgt alleine schon aus Folgendem: Unterstellt, der Stromverbrauch einer "Maßnahme" könnte Informationen über diese verraten, ist der Gesamtverbrauch dennoch nicht aussagekräftig: der Stromverbrauch kann in zwei Jahren identisch sein, aber im ersten Jahr erfolgt eine Vielzahl von Maßnahmen mit relativ geringem Stromverbrauch, während im zweiten Jahr nur wenige Maßnahmen, dafür aber mit hohem Stromverbrauch durchgeführt werden. Ohne Angabe über den Umfang/die Zahl der Maßnahmen kann daher auf diese nicht zurückgefolgert werden. Außerdem hat das BfV nicht berücksichtigt, dass bei einer Ablehnung nach § 8 I UIG das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Informationen mit abzuwägen ist. Dieses führt hier meines Erachtens dazu, dass selbst dann, wenn die Informationserteilung in geringem Umfang Informationen über Maßnahmen freisetzen würde, der Informationszugang zu erteilen ist, da die in Frage stehende Liegenschaft in den letzten Monaten Gegenstand erheblicher medialer Berichterstattung und öffentlicher Diskussionen war. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 238798.pdf - 2022-02-28_1-587649.pdf - 2022-04-05_1-604028.pdf Anfragenr: 238798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238798/
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Betreff
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Datum
11. April 2022 16:26
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Datum
11. April 2022 17:17
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Datum
1. Juli 2022 11:48
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