Rechtsgrundlage für Pseudorundfunk

Wie der Berichterstattung zu entnehmen ist, versucht die LfM von Personen, welche im Internet Informationen über Videoplattformen verbreiten, eine Rundfunklizenz zu fordern.

Was ist hierfür die Rechtsgrundlage?
Welche juristische Definition von Rundfunk wird hier angewandt?
Woher stammt diese Definition?
Nach welcher Rechtsgrundlage sind die Seitenbetreiber keine Rundfunkanstalten?
Warum wurden die für die Plattformen verantwortlichen Firmen nicht angeschrieben, da diese einer Sendeanstalt am Nächsten kommen?
Wie viele Fälle dieser Art sind derzeit in Bearbeitung?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Juli 2017
  • Frist
    18. August 2017
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Rechtsgrundlage für Pseudorundfunk [#23926]
Datum
15. Juli 2017 14:07
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie der Berichterstattung zu entnehmen ist, versucht die LfM von Personen, welche im Internet Informationen über Videoplattformen verbreiten, eine Rundfunklizenz zu fordern. Was ist hierfür die Rechtsgrundlage? Welche juristische Definition von Rundfunk wird hier angewandt? Woher stammt diese Definition? Nach welcher Rechtsgrundlage sind die Seitenbetreiber keine Rundfunkanstalten? Warum wurden die für die Plattformen verantwortlichen Firmen nicht angeschrieben, da diese einer Sendeanstalt am Nächsten kommen? Wie viele Fälle dieser Art sind derzeit in Bearbeitung?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 15.07.2017 per E-Mail Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage. Wir kom…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.07.2017 per E-Mail
Datum
19. Juli 2017 15:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage. Wir kommen unaufgefordert darauf zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Ihre Nachfrage per E-Mail vom 15.07.2017 Sehr geehrter Herr Scharfenort, Gern beantworten wir Ihre Fragen wie f…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Nachfrage per E-Mail vom 15.07.2017
Datum
27. Juli 2017 16:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, Gern beantworten wir Ihre Fragen wie folgt: Was ist hierfür die Rechtsgrundlage? Nach § 20 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. Welche juristische Definition von Rundfunk wird hier angewandt? / Woher stammt diese Definition? Der Begriff des Rundfunks ist in § 2 Abs. 1 RStV legal definiert. Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Nach welcher Rechtsgrundlage sind die Seitenbetreiber keine Rundfunkanstalten? / Warum wurden die für die Plattformen verantwortlichen Firmen nicht angeschrieben, da diese einer Sendeanstalt am Nächsten kommen? Nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV ist Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Die inhaltliche Verantwortung liegt regelmäßig nicht bei den Seiten-/Plattformbetreibern, wie YouTube und Twitch.tv. Wie viele Fälle dieser Art sind derzeit in Bearbeitung? Die LfM befasst sich mit verschiedenen Fallgestaltungen, deren Bearbeitungsstatus sich permanent ändert. Einige Fälle erledigen sich, während gleichzeitig neue hinzukommen. Eine Zahl können wir daher nicht nennen. Mit freundlichen Grüßen