Kreisverwaltung Westerwaldkreises: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz

Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab:
1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021,
- bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...)
- bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund)
- die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren
jeweils gegliedert nach
- Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt)
- Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst)
beide Punkte untergliedert nach
- Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.)

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
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Fabian Schäfer
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vor dem Hinter…
An Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt Details
Von
Fabian Schäfer
Betreff
Kreisverwaltung Westerwaldkreises: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239318]
Datum
31. Januar 2022 12:45
An
Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab: 1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. 2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021, - bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...) - bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund) - die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren jeweils gegliedert nach - Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt) - Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst) beide Punkte untergliedert nach - Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.)
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Fabian Schäfer Anfragenr: 239318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239318/
Mit freundlichen Grüßen Fabian Schäfer
Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt
Wichtige Informationen des Gesundheitsamtes Sie haben eine E-Mail an das Gesundheitsamt des Westerwaldkreises ges…
Von
Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt
Betreff
Wichtige Informationen des Gesundheitsamtes
Datum
31. Januar 2022 12:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sie haben eine E-Mail an das Gesundheitsamt des Westerwaldkreises gesendet. Viele Fragen können bereits hier beantwortet werden. Kontaktperson oder positiv getestet Zu Anfragen, z.B. wie Sie sich als Kontaktperson verhalten sollen oder wie Sie mit einem positiven Testergebnis umgehen, finden Sie umfangreiche Informationen auch auf unserer Homepage www.westerwaldkreis.de oder auf den Seiten des Landes Rheinland-Pfalz (www.corona.rlp.de). Haben Sie einen positiven Selbsttest? Bitten wenden Sie sich an eine zugelassene Teststelle. Standorte der Teststellen finden Sie unter: www.corona.rlp.de. Sollte der dort durchgeführte professionelle Schnelltest positiv sein, wenden Sie sich bitte an ein Testzentrum welches auch PCR Tests anbietet. Sollte das PCR-Testergebnis positiv sein, wird das Gesundheitsamt Ihnen unaufgefordert eine Quarantäne-Bescheinigung zukommen lassen. Haben Sie einen positiven Schnelltest einer Teststelle? Wenden Sie sich bitte an ein Testzentrum welches auch PCR Tests anbietet. Standorte der Teststellen finden Sie unter: www.corona.rlp.de. Sollte das PCR-Testergebnis positiv sein, wird das Gesundheitsamt Ihnen unaufgefordert eine Quarantäne-Bescheinigung zukommen lassen. Haben Sie einen positiven PCR Test? Aufgrund der hohen Fallzahl dauert die Bearbeitungszeit im Gesundheitsamt aktuell 24-48 Stunden. Wenn Sie oder ein Familienmitglied ein positives PCR Ergebnis haben, muss die positive Person für 10 Tage ab Abnahme des Tests in Quarantäne. Nicht geimpfte Familienmitglieder müssen ebenfalls für 10 Tage in Quarantäne. Personen die „Geboostert“ sind, deren zweite Impfung oder der Genesenenstatus nicht älter ist als drei Monate ist, müssen nicht in Quarantäne, sollten aber ihre Kontakte einschränken und sich bei Symptomen testen lassen. Quarantäne bedeutet, dass das Haus nicht verlassen werden darf und kein Besuch empfangen werden darf. Sie erhalten von uns eine Quarantänebescheinigung. Sie können Ihrem Arbeitgeber bis dahin das positive PCR Ergebnis vorzeigen. Sollten Sie getestet worden sein, können Sie den Befund auch über die Corona-Warn-App oder im Labor direkt abrufen, den entsprechenden Link dazu finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage. Fragen zu Impfterminen können aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens nicht im Einzelnen beantwortet werden. Wir weisen auf folgende Impfangebote hin: - Impfzentren des Landes Rheinland-Pfalz, Terminvergabe erfolgt online unter www.impftermin.rlp.de. - Impfstelle Westerwald-Sieg in Hachenburg, Terminvergabe erfolgt online unter https://impftermin.rlp.de - Impfung durch das Gesundheitsamt des Westerwaldkreises in den Verbandsgemeinden, Terminvergabe über www.westerwaldkreis.de - Impfbusse des Landes Rheinland-Pfalz , den aktuellen Einsatzplan finden Sie unter www.corona.rlp.de/de/impfen/informationen-zur-corona-impfung-in-rheinland-pfalz/ - Impfangebot des Krankenhauses Montabaur unter Impfen am KKM: Jetzt ONLINE anmelden! / Katholisches Klinikum Koblenz•Montabaur (kk-km.de) Umfangreiche Informationen zur Corona-Bekämpfungs-Verordnung erhalten Sie unter Corona-Regeln im Überblick rlp.de. Sollten Sie darüberhinausgehende Fragen zur aktuellen Rechtslage haben, senden Sie bitte eine E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Bitte bleiben Sie gesund! Ihr Gesundheitsamt Dies ist eine automatisch generierte Mail – bitte nicht auf diese Mail antworten.

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Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt
Sehr geehrter Herr Schäfer, Sie haben mit E-Mail vom 31.01.2022 um Beantwortung Ihrer Fragen gebeten und gleichze…
Von
Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Kreisverwaltung Westerwaldkreises: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239318]
Datum
10. Februar 2022 14:08
Status
Sehr geehrter Herr Schäfer, Sie haben mit E-Mail vom 31.01.2022 um Beantwortung Ihrer Fragen gebeten und gleichzeitig Ihr Begehren auf das Landestransparenzgesetz und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) gestützt. Zunächst einmal sei darauf hingewiesen, dass – ausgehend von Ihren Fragen – der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetz nicht eröffnet ist. Nach § 1 VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) (Nr.1) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte). Ihre begehrten Informationen beziehen sich jedoch weder auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches noch auf Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des VIG vorliegend nicht eröffnet ist. In Betracht kommt daher nur ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz. Damit wir Ihren Antrag prüfen können, muss dieser Antrag jedoch den Anforderungen des § 11 LTranspG entsprechen. So muss der Antrag u.a. die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen, § 11 Absatz 2 Satz 1 LTranspG. Hierzu ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich. Sofern – wie vorliegend – der Antrag per E-Mail gestellt worden ist, genügt die bloße E-Mail-Adresse nicht. Wir geben Ihnen hiermit die Gelegenheit, Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift zur Vervollständigung des Antrages nachzureichen. Nach Erhalt der entsprechenden Angaben werden wir Ihren Antrag prüfen. Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass, sofern Ihre Identität weiterhin nicht erkennbar ist, der Antrag nicht bearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen