Sehr
Antragsteller/in
Wir bestätigen den Erhalt Ihres Antrags vom 31. Januar 2022 auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1367/2006<
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R1367> vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und dem Beschluss Nr. 12-2005 des Hofes über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Hofes<
https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/DEC14_2009/014de.pdf> in der vom Hof mit Beschluss Nr. 14-2009 geänderten konsolidierten Fassung, veröffentlicht im ABl. C 67/1 vom 20.3.2009, ("Hofbeschluss über den Zugang zu Dokumenten").
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ist nicht auf den Rechnungshof anwendbar.
Ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten können wir leider derzeit nicht bearbeiten, da er nicht präzise genug ist. Es ist uns nicht möglich auf seiner Grundlage, die von Ihnen gesuchten Dokumente zu identifizieren.
Wir laden Sie daher dazu ein, Ihren Antrag genauer zu spezifizieren, indem Sie beispielsweise einen bestimmten Zeitraum (Jahreszeitraum) für die Dokumente, die Sie interessieren, spezifische operationelle Programme, die von EU-Fonds finanziert werden, auf die sich diese Projekte beziehen, und einen oder mehrere spezifische Bereiche, in denen diese Projekte oder Ausschreibungen stattgefunden haben, angeben.
Ferner weisen wir darauf hin, dass unsere Institution für die Prüfung der EU-Finanzen zuständig ist. Der Hof prüft die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der EU und die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge im Rahmen bestimmter Programme, die von er EU finanziert sind. Nur in diesem Zusammenhang kann es zur Prüfung der von verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Vorgänge und Maßnahmen kommen.
In Bezug auf mitgliedstaatliches Handeln setzt die Prüfungskompetenz des Rechnungshofs somit nicht nur voraus, dass das überprüfte Handeln der Mitgliedstaaten einen ausreichend unmittelbaren Bezug zu den Unionsfinanzen aufweist, sondern auch, dass die Mitgliedstaaten bei der Vornahme der überprüften Handlungen unionsrechtliche Vorgaben zu beachten hatten.
Die Prüfungen des Hofs konzentrieren sich daher insoweit nicht auf die Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten, vor allem dann nicht, wenn die Maßnahmen der Mitgliedstaaten keinen Bezug zu EU-Mitteln aufweisen.
Mit freundlichen Grüßen