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Unterlagen zum Treffen der BaSE-Spitze mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-Sitzung

Alle Unterlagen (Telefonnotizen, Emails, Vorgänge im elektronischen Bearbeitungssystem, Papierstücke etc.) zum Treffen der BaSE-Spitze mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-Sitzung.
Wie Herr Hagedorn bei der Auftragskonferenz des Partizipationsbeauftragten am 24.01.2022 mitgeteilt hat, gab es ein Treffen zwischen der Hausspitze des BaSE mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-Sitzung. Besprochen worden ist wohl das Schreiben des BaSE-Präsidenten König an die Ko-Vorsitzende des NBG Schreurs vom 08.09.2021.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unterlagen (…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zum Treffen der BaSE-Spitze mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-Sitzung [#239429]
Datum
31. Januar 2022 19:04
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen (Telefonnotizen, Emails, Vorgänge im elektronischen Bearbeitungssystem, Papierstücke etc.) zum Treffen der BaSE-Spitze mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-Sitzung. Wie Herr Hagedorn bei der Auftragskonferenz des Partizipationsbeauftragten am 24.01.2022 mitgeteilt hat, gab es ein Treffen zwischen der Hausspitze des BaSE mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-Sitzung. Besprochen worden ist wohl das Schreiben des BaSE-Präsidenten König an die Ko-Vorsitzende des NBG Schreurs vom 08.09.2021.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239429 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239429/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Ihr Auskunftsantrag vom 1.2.2022 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Auskunftsantrags g…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Ihr Auskunftsantrag vom 1.2.2022
Datum
3. Februar 2022 12:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Auskunftsantrags gegenüber dem BASE per E-Mail am 1.2.2022. Ihren Antrag prüfen wir derzeit. Im Falle einer Auskunftserteilung können grundsätzlich Gebühren anfallen. Sollte es sich um eine einfache Auskunft handeln, werden keine Gebühren erhoben. Eine abschließende Entscheidung über die Gebühren kann erst nach der Bearbeitung anhand des entstandenen Aufwands erfolgen. Eine Ermäßigung oder Befreiung von den gesetzlichen Gebühren kommt nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen in Betracht, die von Ihnen nachzuweisen sind (insbesondere bei besonderen finanziellen Belastungen bzw. verminderter Leistungsfähigkeit). Gegebenenfalls bitten wir Sie um Übersendung entsprechender Nachweise. **Hinweise zum Datenschutz:** Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter: https://www.base.bund.de/datenschutz ( https://www.base.bund.de/datenschutz ). Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Auskunftsanspruch zum Thema: „Unterlagen zum Treffen der BASE-Spitze mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-S…
Von
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Betreff
Auskunftsanspruch zum Thema: „Unterlagen zum Treffen der BASE-Spitze mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-Sitzung“
Datum
1. März 2022 16:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie Informationen zu einem Termin zwischen dem BASE (nicht BaSE, siehe Gesetz über der Errichtung eines Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung vom 19.06.2020) und dem NBG, zu dem Sie Unterlagen angefordert hatten. Der beigefügten Tagesordnung können Sie entnehmen, dass das von Ihnen vermutete Gespräch über das Schreiben des BASE vom 08.09.2021 nicht Gegenstand des Termins war. Von einer Übersendung der vom NBG zur Verfügung gestellten Teilnehmerliste haben wir abgesehen, da diese ausschließlich personenbezogene Daten enthält. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit § 3 BDSG. Ihre Daten werden gemäß den für die Verwaltung von Schriftgut geltenden Vorgaben der Dienstanweisung für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut und für den Schriftverkehr im BASE gespeichert. Weitere Informationen zum Datenschutz und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BASE unter: https://www.base.bund.de/datenschutz ( https://www.base.bund.de/datenschutz ). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Auskunftsanspruch zum Thema: „Unterlagen zum Treffen der BASE-Spitze mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. N…
An Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunftsanspruch zum Thema: „Unterlagen zum Treffen der BASE-Spitze mit NBG-Mitgliedern im Nachgang zur 54. NBG-Sitzung“ [#239429]
Datum
6. März 2022 18:44
An
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wie eine Nachfrage beim Partizipationsbeauftragten ergeben hat - siehe Nebelkerzen und Missverständnisse – Nichtöffentliches Treffen am 21.10.2021 https://endlagerdialog.de/2022/01/die-beratungs-planungsgruppe-richtlinie-201170euratom/#comment-73581 - entspricht Ihre Auskunft, dass das Schreiben des BASE vom 08.09.2021 nicht Gegenstand des Termins am 21.10.2021 gewesen sei, nicht der Realität. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 239429 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]