Korrespondenz mit Tesla Inc.

die gesamte Korrespondenz Ihrer Behörde mit dem Unternehmen Tesla Inc. bzw. dessen Vertretern.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2022
  • Frist
    4. März 2022
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
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Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die gesamte Korre…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
2. Februar 2022 09:41
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die gesamte Korrespondenz Ihrer Behörde mit dem Unternehmen Tesla Inc. bzw. dessen Vertretern.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 239635 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239635/
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Aktenzeichen: Z26/286.2/1-1127 IFG Sehr geehrte Frau Kempen,…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
3. Februar 2022 16:30
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Aktenzeichen: Z26/286.2/1-1127 IFG Sehr geehrte Frau Kempen, im Anhang übersende ich Ihnen elektronisch unsere Zwischennachricht zu Ihrem Antrag vom 02. Februar 2022 nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) mit der Bitte um Rückmeldung bis zum 28. Februar 2022. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Meldung bzgl. meines Antrags, der von Ihnen unter Z26/286.2/1-1…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: 1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
7. Februar 2022 15:20
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Meldung bzgl. meines Antrags, der von Ihnen unter Z26/286.2/1-1127 IFG bearbeitet wird. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass ich mit einer Schwärzung personenbezogener Daten, die ein etwaiges Drittbeteiligungsverfahren erfordern würden, einverstanden bin. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass ich meine Anfrage als Pressevertreter stelle und die angeforderten Informationen von öffentlichem Interesse und für meine journalistische Arbeit relevant sind und der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Deshalb bitte ich darum, eventuell anfallende Gebühren zu erlassen. Sollten dennoch Gebühren entstehen, bin ich bereit diese zu übernehmen. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 239635 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239635/ Postanschrift Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.“ vom 02.02.2022 (…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: 1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
7. März 2022 08:49
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.“ vom 02.02.2022 (#239635) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Kempen, mit E-Mail vom 02.02.2022 beantragen Sie unter anderem nach dem Inform…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
16. März 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrter Herr Kempen, mit E-Mail vom 02.02.2022 beantragen Sie unter anderem nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen: IFG 1127: "die gesamte Korrespondenz Ihrer Behörde mit dem Unternehmen Tesla Inc. bzw. dessen Vertretern". Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihr Anspruch auf Informationszugang kann aktuell nicht gewährt werden, da zurzeit Beratungen zwischen dem BMDV und dem KBA bestehen. Ein Informationszugang könnte diese Beratungen beeinträchtigen (§ 3 Absatz 3 b) IFG). 2. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei. Begründung: l. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihrem Informationsbegehren auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Absatz 1 IFG kann zum Zeitpunkt der Bescheidung nicht entsprochen werden. Einer Zugänglichmachung dieser Informationen steht der Ausschlussgrund nach §3 Nummer 3 b) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Zweck dieser Regelung ist, die "notwendige Vertraulichkeit" behördlicher Beratungen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 -7C 4.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 7 = NVwZ 2012, 251 Rn. 31; Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5; BT-Drs. 15/4493 S. 10). Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - NVwZ 2012, 1619 Rn. 26 zu § 8 Abs. I Satz I Nr. 2 UIG). Dem Schutz der Beratung unterfällt nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7C 4.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 7=NVwZ 2012, 251 Rn. 32 und vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - NVwZ 2012, 1619 Rn. 26). Die im Antrag bezeichneten Informationen betreffen einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang, nämlich laufende Untersuchungen zu Assistenzsystemen. Die Bundesregierung berät dabei weiterhin und laufend über die notwendigen und zu treffenden Entscheidungen. Innerhalb dieses laufenden Verfahrens ist es notwendig, dass ein geschützter und nicht ausforschbarer exekutiver Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich verbleibt, in dem die anstehenden Entscheidungen ohne Beeinflussung durch Dritte getroffen werden können. 2. Umweltinformationsgesetz (UIG) Ein Anspruch nach 3 Absatz 1 UIG ist ebenso nicht gegeben, weil es sich bei den Verträgen nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Absatz 3 UIG handelt. 3. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Auch ein Anspruch nach § 2 Absatz 1 VIG ist nicht gegeben, weil es sich bei den angeforderten Informationen auch nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des § I VIG handelt. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.“ vom 02.02.2022 (…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: 1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
21. März 2022 10:42
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Korrespondenz mit Tesla Inc.“ vom 02.02.2022 (#239635) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 16. März 2022. Sie lehne…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: 1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
7. April 2022 10:28
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 16. März 2022. Sie lehnen meinen Anspruch auf Informationszugang mit der Begründung ab, der Anspruch könne aktuell nicht gewährt werden, da zurzeit Beratungen zwischen Ihrem Haus und dem Kraftfahrtbundesamt bestünden. Ein Informationszugang könnte diese Beratungen beeinträchtigen (§ 3 Nr. 3b IFG). Nach § 3 Nr. 3b) IFG besteht der Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzobjekt ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14/11 -, juris Rn. 5). Nicht umfasst sind damit insbesondere die Grundlagen der Beratung bzw. Willensbildung wie etwa Gutachten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.10.2010 - 2 K 89/09; Schoch, IFG 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 176 mwN). Bereits aus diesem Grunde ist der von Ihnen genannte Ablehnungsgrund mit Blick auf meine Anfrage, die sich auf Korrespondenz mit Tesla Inc. bezieht, nicht einschlägig. Überdies ergibt sich aus Ihren Ausführungen nicht, worin die Beeinträchtigung der Beratungen konkret bestehen sollte. Eine derartige Beeinträchtigung wäre von Ihnen jedoch darzulegen, und zwar nicht pauschal, sondern in Bezug auf sämtliche der vorhandenen Dokumente, die von meiner Anfrage erfasst sind. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
AW: 1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
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Fax
Betreff
AW: 1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
7. April 2022 10:29
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
51,5 KB
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die von Ihnen ge…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: 1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
8. April 2022 13:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kempen, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die von Ihnen gewählte Form nicht den Formerfordernissen entspricht. Für eine wirksame Widerspruchserhebung benötigen wir ein Schreiben mit Unterschrift, per Telefax oder Post (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO). Sie haben die Möglichkeit, dies nachzuholen. Die Frist hierfür läuft am 20. April 2022 ab. Mit freundlichen Grüßen
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Nachricht. Meinen unterschriebenen Widerspruch habe ich Ihnen ebenfa…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
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Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
AW: 1127 IFG - Korrespondenz mit Tesla Inc. [#239635]
Datum
8. April 2022 15:28
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für Ihre Nachricht. Meinen unterschriebenen Widerspruch habe ich Ihnen ebenfalls bereits per Fax eingereicht. Ein entsprechender Sendungsbericht liegt hier vor (07.04.2022 08:29:54, siehe: file:///Users/kempen/Downloads/fax-report-687290.pdf) Ich gehe daher davon aus, dass Sie den Widerspruch in der gültigen Form erhalten haben. Sollte dem nicht so sein, bitte ich um Prüfung und entsprechende Meldung. Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen Anfragenr: 239635 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239635/

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
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Briefpost
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Datum
1. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
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