Aktieninvestitionen zum Stichtag 31.12.2019
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu: Liste der Aktieninvestitionen zum Stichtag 31.12.2019.
Im Geschäftsbericht Ihres Hauses zum Jahr 2019 finden sich Angaben zur Aufteilung Ihrer gehaltenen Aktien auf verschiedene Branchen (S. 40 f.). Dem dürfte eine aktenkundige Information zugrundeliegen, aus der sich ergibt, in welche Aktien und zu welchen Kosten oder zu welchem Wert der KENFO zum Stichtag 31.12.2019 investiert ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Soweit Sie erwägen, den Informationszugang mit Verweis auf § 3 Nr. 6 IFG abzulehnen, sei vorsichtshalber auf Folgendes hingewiesen: Der KENFO zählt bereits nicht zum "Bund" i. S. der Vorschrift. Entscheidend ist insoweit die Relevanz für den Bundeshaushalt (BVerwGE 150, 383 Rn. 21). Eine solche besteht ausweislich § 8 Abs. 3 S. 2 EntsorgFondsG nicht. Im Übrigen sei lediglich hilfsweise daran erinnert, dass eine konkrete Beeinträchtigung von gewissem Gewicht erforderlich wäre. Das fiskalische Interesse müsste erheblich und spürbar beeinträchtigt sein. Dies wäre anhand einer nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Prognose darzutun. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die begehrten Informationen Nachteile für fiskalische Interessen hervorrufen sollen.
Auch des Weiteren fehlt ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Ein spürbarer wettbewerbsrelevanter Nachteil ist nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem, weil seit dem 31.12.2019 mittlerweile über zwei Jahre vergangen sind und sich Ihr Investmentportofolio seitdem ausweislich des neuesten Geschäftsberichts vervielfacht hat. Die damals erfolgten Informationen dienen einer ex-post-Kontrolle, die aus Gründen der Transparenz für einen durch den Staat installierten Fonds erforderlich sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Der KENFO erweitert anlässlich der Anfrage generell seine Informationspolitik: Er publiziert ab sofort auf seiner Website jährlich detaillierte Bestandsinformationen zu seinem Finanzvermögen, insbesondere exakt die gehaltenen Aktien mit Marktwert, abrufbar unter https://www.kenfo.de/kapitalanlagen/por… – diese Veröffentlichung erfolgt nach Bestätigung des Geschäftsberichts durch den Wirtschaftsprüfer und nach einem angemessenen Zeitablauf, um die Anlagestrategie und finanziellen Interessen der Stiftung zu wahren.
Anfrage erfolgreich
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Datum6. Februar 2022
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9. März 2022
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5 Follower:innen
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