Beratungsunterlagen des Landesbeauftragten für Datenschutz (LfDI) Baden-Württemberg für das Kultusministerium BW bezüglich der Lernplattform itslearning

sämtliche schriftliche Beratungsunterlagen des Landesbeauftragten für Datenschutz (LfDI) Baden-Württemberg für das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg bezüglich des Einsatzes des digitalen Lernmanagementsystems itslearning an Schulen in Baden-Württemberg

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Februar 2022
  • Frist
    16. März 2022
  • 4 Follower:innen
Cord Santelmann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche schr…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Cord Santelmann
Betreff
Beratungsunterlagen des Landesbeauftragten für Datenschutz (LfDI) Baden-Württemberg für das Kultusministerium BW bezüglich der Lernplattform itslearning [#240729]
Datum
13. Februar 2022 08:58
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche schriftliche Beratungsunterlagen des Landesbeauftragten für Datenschutz (LfDI) Baden-Württemberg für das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg bezüglich des Einsatzes des digitalen Lernmanagementsystems itslearning an Schulen in Baden-Württemberg
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Cord Santelmann Anfragenr: 240729 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240729/ Postanschrift Cord Santelmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Cord Santelmann
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage vom 13. Febr. 2022 Sehr geehrter Herr Santelmann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach Landesinfor…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage vom 13. Febr. 2022
Datum
9. März 2022 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Santelmann, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 13.02.2022 betreffend Informationen zu itslearning. Vorliegend ist uns eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht möglich. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Gründe dafür näher erläutern. Das Kultusministerium befindet sich derzeit in einem laufenden Abstimmungs- und Beratungsprozess mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum schulischen Betrieb von itslearning in Baden-Württemberg. Die von Ihnen begehrten Unterlagen sind in dem benannten Abstimmungs- und Beratungsprozess begriffen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) übt gegenüber dem Kultusministerium die Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus. Der Abstimmungs- und Beratungsprozess zwischen dem Kultusministerium und dem LfDI zu itslearning gestaltet sich nach den Vorgaben des Artikel 31 DSGVO. Artikel 31 DSGVO begründet eine Kooperationspflicht des Verantwortlichen beziehungsweise Auftragsverarbeiters mit der Aufsichtsbehörde. Die Zusammenarbeit zwischen dem Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Vorgaben des Artikel 31 DSGVO dient unmittelbar der Entscheidungsvorbereitung. Dies ist hier auch ganz klar betreffend die Zusammenarbeit zu itslearning der Fall. Selbst wenn die grundsätzliche Bereitstellung von itslearning für die Schulen in Baden-Württemberg durch das Kultusministerium entschieden wurde, so ist doch das "Wie", nämlich die exakte Konfiguration der einzelnen Dienste, in dem aktuell laufenden Dialog mit dem LfDI abzustimmen und zu entscheiden. Die durch Artikel 54 Abs. 2 DSGVO normierte Verschwiegenheitspflicht erfasst zwingend auch den Bereich der in Artikel 31 DSGVO geregelten Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Wir erachten somit den benannten Abstimmungs- und Beratungsprozess als vertraulich. Die Öffentlichkeit der Beratungen und auch der darin befangenen Unterlagen hätte nachteilige Auswirkungen auf diese vertraulichen Beratungen und die Entscheidungsfindung. Wenn wir durch eine Herausgabe der Datenschutzfolgenabschätzung Öffentlichkeit der Punkte schaffen würden, die es nun gemeinsam mit dem LfDI nachzuarbeiten gilt, könnte dieser vertrauliche Prozess nachteilig beeinflusst werden. Im hier vorliegenden Bereich des Handelns der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Kultusministerium innerhalb des gesetzlichen Rahmens des Artikel 31 DSGVO besteht die Gefahr ganz konkret darin, dass die Veröffentlichung der gegenständlichen Informationen die sensiblen Abstimmungen belastet und in der Folge deren Zweck - nämlich die datenschutzkonforme Bereitstellung von digitalen Anwendungen für die Schulen in Baden-Württemberg - gefährdet. Wir weisen darauf hin, dass außerdem Anhaltspunkte für schutzwürdige Interessen geschützter Personen bestehen, so dass in jedem Fall ein Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 LIFG anzustrengen wäre. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Cord Santelmann
AW: Ihre Anfrage vom 13. Febr. 2022 [#240729] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. I…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Cord Santelmann
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 13. Febr. 2022 [#240729]
Datum
30. März 2022 13:14
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich werde eine konkretere Anfrage stellen, die sich nicht auf einen laufenden Beratungsprozess bezieht, sodass diese hoffentlich erfolgreicher sein wird. Mit freundlichen Grüßen Cord Santelmann Anfragenr: 240729 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240729/ Postanschrift Cord Santelmann << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Anfragenr: #245022 Sehr geehrter Herr Santelmann, Sie haben am 13. Februar 2022 einen Antrag nach Landesinformati…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Anfragenr: #245022
Datum
8. September 2022 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Santelmann, Sie haben am 13. Februar 2022 einen Antrag nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) gestellt und diesen am 30. März 2022 erneuert. Das Kultusministerium hat Ihren Antrag unter Verweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG sowie auf den laufenden Abstimmungs- und Beratungsprozess abschlägig beschieden. Am 7. Juli 2022 übersandten Sie uns ein Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI), welches Ihnen am 26. Juni 2022 zuging. Darin führt der LfDI aus, dass das Kultusministerium das von Ihnen begehrte Schreiben auf schutzwürdige Interessen prüfen und ggf. ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 LIFG durchführen sollte. Sie bitten erneut um die Herausgabe des Schreibens und erfragen, wann der Beratungsprozess durch den LfDI abgeschlossen ist. Vorliegend bleibt das Kultusministerium bei der Ablehnung Ihres Antrags und verweist auf den Ihnen am 9. März 2022 bekannt gegebenen Bescheid. Im Einzelnen ist der Beratungsprozess durch den LfDI noch nicht abgeschlossen. Wie Ihnen aus dem entsprechenden Kontext bekannt ist, wendet sich das Kultusministerium aktuell mit den bisherigen Ergebnissen an den LfDI und wird im Anschluss die entsprechende Rückmeldung von itslearning ebenfalls mit dem LfDI thematisieren. Somit ist das Schreiben noch Teil des laufenden Beratungsprozesses und damit von einer Veröffentlichung ausgenommen. Einen konkreten Endpunkt für die Beratung können wir Ihnen aufgrund des ergebnisoffenen Charakters des Prozesses nicht nennen, wir rechnen aber mit einer Fortführung bis in den Herbst 2022. Mit freundlichen Grüßen