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Dokument "Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)"

Dokument "Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)".

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2. Hat dieser Dokument den Rechtswert einer Ausführungs- oder Durchführungsverordnung eines Gesetzes?

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Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Juli 2017
  • Frist
    29. August 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokument "Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)" [#24107]
Datum
26. Juli 2017 11:46
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokument "Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)". 1. Wo ist dieser Dokument in der aktuellen Version veröffentlicht? 2. Hat dieser Dokument den Rechtswert einer Ausführungs- oder Durchführungsverordnung eines Gesetzes? Bitte geben Sie nähere Informationen zu diesem Dokument.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokument "Einheitliche Auslegun…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Dokument "Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)" [#24107]
Datum
29. August 2017 00:25
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Dokument "Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)"“ vom 26.07.2017 (#24107) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage #24107 über fragdenstaat.de vom 26. Juli 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage nehm…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage #24107 über fragdenstaat.de vom 26. Juli 2017
Datum
6. September 2017 11:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-West­falen (IFG NRW) hat jede natürli­che Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amt­lichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage #24107 über fragdenstaat.de vom 26. Juli 2017 [#24107] Sehr geehrte<Information-entfernt> …
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage #24107 über fragdenstaat.de vom 26. Juli 2017 [#24107]
Datum
6. September 2017 11:45
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich gebe meine Postadresse nicht weiter. Alle benötigten Daten haben Sie schon. Jede andere Stelle bearbeitet Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz NRW ohne zusätzliche Angaben zur Postadresse, nur Staatskanzlei NRW macht jedes mal so ein Zirkus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dokument "Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)"“ [#24107]
Datum
6. September 2017 11:46
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24107 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man von mir auch jetzt die Postadresse fordert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3078/17 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3078/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3078/17
Datum
20. September 2017 10:48
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-3078/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihre Fragen an die Staatskanzlei NRW vom 26.07.2017 zum Dokument Einheitliche Auslegung der Rundfunkanstalten zu den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages Ihre E-Mail vom 06.09.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 06.09.2017 wenden Sie sich gem. § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Die auskunftspflichtige Stelle hatte Ihnen am 06.09.2017 mitgeteilt, dass Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift bezüglich Ihres Antrags auf Informationszugang angeben müssen und verweist hierzu auf § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Haltung der LDI NRW zu der Frage der Antragstellung ist Ihnen bekannt. Die LDI NRW versucht in dieser Angelegenheit und in gleichgelagerten Fällen eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
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