Sarah Bosetti und ZDF: Blinddarm-Aussage

Antrag nach dem LTranspG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat entschieden, wegen des öffentlichen Aufrufes von Sarah Bosetti zur Abspaltung eines Viertels der deutschen Bevölkerung aus der Bundesrepublik und ihre potentielle Vernichtung ("Blinddarm-Aussage") nicht gegen sie und die Verantwortlichen beim ZDF vorzugehen.
Es läge trotz des öffentlichen Aufrufes zur Abspaltung und potentiellen Vernichtung von ca. einem Viertel der Bevölkerung deutscher Nation kein Tatbestand der Volksverhetzung vor, da durch diesen Aufruf nicht das Lebensrecht von ca. einem Viertel der Bevölkerung deutscher Nation in Frage gestellt werde(!?).

Ich frage daher
1. Welche Politiker (m/w/d) haben auf diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz Einfluss genommen (§§ 146, 147 GVG)?
2. Gibt es einen (ggf. schon älteren) Erlass oder eine sonstige Anweisung seitens der Politik, nicht strafrechtlich gegen das ZDF vorzugehen (§§ 146, 147 GVG)?
(Gemeint sind natürlich die verantwortlichen Personen beim ZDF.)
Wenn ja, bitte ich um dessen (elektronische) Zusendung.

Ich weise darauf hin, dass kein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LTranspG).
Denn die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz zur Nichterhebung der Anklage in dem gravierenden Fall des öffentlichen Aufrufes zur Abspaltung und dessen potentiellen Vernichtung eines nicht unerheblichen Teils der deutschen Bevölkerung ist geeignet, zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates zu führen.
Daher wäre zwingend Anklage zu erheben gewesen (vgl. BVerfG vom 15.01.2020, 2 BvR 1763/16).

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG).

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Anfrage zwar abgelehnt, aber Antwort trotzdem gegeben:
Politiker hätten keinerlei Einflußmöglichkeit auf die Staatsanwaltschaft Mainz, eine solche Einflußnahme wäre unzulässig.
Dies steht zwar anders im Gesetz (§§ 146, 147 GVG) und wird auch vom EuGH anders gesehen, auch z.B. der Fall Barschel zeigt das genaue Gegenteil, aber wenn ich vom Oberstaatsanwalt für blöde verkauft werden soll ...

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Februar 2022
  • Frist
    23. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Staatsanwaltsc…
An Staatsanwaltschaft Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sarah Bosetti und ZDF: Blinddarm-Aussage [#241376]
Datum
19. Februar 2022 19:32
An
Staatsanwaltschaft Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Staatsanwaltschaft Mainz hat entschieden, wegen des öffentlichen Aufrufes von Sarah Bosetti zur Abspaltung eines Viertels der deutschen Bevölkerung aus der Bundesrepublik und ihre potentielle Vernichtung ("Blinddarm-Aussage") nicht gegen sie und die Verantwortlichen beim ZDF vorzugehen. Es läge trotz des öffentlichen Aufrufes zur Abspaltung und potentiellen Vernichtung von ca. einem Viertel der Bevölkerung deutscher Nation kein Tatbestand der Volksverhetzung vor, da durch diesen Aufruf nicht das Lebensrecht von ca. einem Viertel der Bevölkerung deutscher Nation in Frage gestellt werde(!?). Ich frage daher 1. Welche Politiker (m/w/d) haben auf diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz Einfluss genommen (§§ 146, 147 GVG)? 2. Gibt es einen (ggf. schon älteren) Erlass oder eine sonstige Anweisung seitens der Politik, nicht strafrechtlich gegen das ZDF vorzugehen (§§ 146, 147 GVG)? (Gemeint sind natürlich die verantwortlichen Personen beim ZDF.) Wenn ja, bitte ich um dessen (elektronische) Zusendung. Ich weise darauf hin, dass kein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LTranspG). Denn die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz zur Nichterhebung der Anklage in dem gravierenden Fall des öffentlichen Aufrufes zur Abspaltung und dessen potentiellen Vernichtung eines nicht unerheblichen Teils der deutschen Bevölkerung ist geeignet, zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates zu führen. Daher wäre zwingend Anklage zu erheben gewesen (vgl. BVerfG vom 15.01.2020, 2 BvR 1763/16). Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241376/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Staatsanwaltschaft Mainz
Kein Nachrichtentext
Von
Staatsanwaltschaft Mainz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
25. Februar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen