Bürgerbeschwerden über ihre Webseite

1) Wie viele Bürgerbeschwerden gab es in den Jahren 2020, 2019 und 2018 über ihre Webseite?
2) Welche Maßnahmen (ohne Nennung der Unternehmen, gerne auch in Kategorien und als Liste) haben sie nach Bürgerbeschwerden in den Jahren 2020, 2019 und 2018 unternommen?
3)Wie häufig diese Maßnahmen ergriffen wurden ?
4) Bitte ich um die Übermittlung sämtlicher Dokumente (z.B. Dienstanweisungen, Leitfäden) und Informationen zum Umgang, Ablauf und Prüfung von Bürgerbeschwerden, sowie den Katalog von möglichen Maßnahmen nach Bürgerbeschwerden.

Vielen Dank!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Februar 2022
  • Frist
    25. März 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie viele Bür…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bürgerbeschwerden über ihre Webseite [#241777]
Datum
23. Februar 2022 20:20
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie viele Bürgerbeschwerden gab es in den Jahren 2020, 2019 und 2018 über ihre Webseite? 2) Welche Maßnahmen (ohne Nennung der Unternehmen, gerne auch in Kategorien und als Liste) haben sie nach Bürgerbeschwerden in den Jahren 2020, 2019 und 2018 unternommen? 3)Wie häufig diese Maßnahmen ergriffen wurden ? 4) Bitte ich um die Übermittlung sämtlicher Dokumente (z.B. Dienstanweisungen, Leitfäden) und Informationen zum Umgang, Ablauf und Prüfung von Bürgerbeschwerden, sowie den Katalog von möglichen Maßnahmen nach Bürgerbeschwerden. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241777/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bürgerbeschwerden über ihre Webseite“ vom 23.0…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
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Betreff
AW: Bürgerbeschwerden über ihre Webseite [#241777]
Datum
25. März 2022 08:48
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bürgerbeschwerden über ihre Webseite“ vom 23.02.2022 (#241777) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bürgerbeschwerden über ihre Webseite“ vom 23.0…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bürgerbeschwerden über ihre Webseite [#241777]
Datum
25. März 2022 08:49
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bürgerbeschwerden über ihre Webseite“ vom 23.02.2022 (#241777) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 23.02.2022, zu der ich Ihnen zunächst Folgendes mitteilen …
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
AW: IFG-Antrag Herr Antragsteller/in Antragsteller/in (fragdenstaat.de) zu Bürgerbeschwerden über ihre Webseite
Datum
25. März 2022 12:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 23.02.2022, zu der ich Ihnen zunächst Folgendes mitteilen möchte: Im Jahr 2018 sind rund 3.300, im Jahr 2019 rund 5.000 und im Jahr 2020 rund 6.000 Beschwerden über das Onlinebeschwerdeformular der BaFin eingereicht worden. Aus einer Beschwerde können sich im Einzelfall Maßnahmen ergeben, worüber die BaFin aber keine gesonderte Statistik führt. In der Regel sind allerdings Beschwerden nur ein Indikator, die dazu führen können, dass die BaFin einen Sachverhalt näher aufklärt, was – in Abhängigkeit vom Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung – zur Ergreifung von konkreten Maßnahmen führen kann. Hinzu kommen weitere Indikatoren, wie interne Erkenntnisse (z.B. aus der laufenden Aufsicht) sowie externe Erkenntnisse (z.B. Hinweise von Verbraucherzentralen). Oft können Maßnahmen erst in der Gesamtschau ergriffen werden, und können daher regelmäßig nicht allein einer einzelnen oder auch einer bestimmten Anzahl von Beschwerden zugeordnet werden. Allgemeine Hinweise zur Beschwerdebearbeitung finden Sie auf der BaFin-Homepage unter folgendem Link: BaFin - Bei der BaFin beschweren<https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/B...>. Hier finden Sie auch Informationen, wie die BaFin Beschwerden prüft. Mögliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die die BaFin ergreifen kann, ergeben sich aus den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen, u.a. dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Im Übrigen hatten Sie in Ihrer Anfrage darum gebeten, Ihnen vorab mitzuteilen, sofern der von Ihnen begehrte Informationszugang gebührenpflichtig ist. Sollten Sie Angaben wünschen, die über die vorgenannten Informationen hinausgehen, würde es sich meines Erachtens nicht mehr um eine einfache Auskunft handeln, da ich dafür weitere Einheiten innerhalb der BaFin einbeziehen, sowie nicht unwesentliche Recherchen betreiben müsste. Außer für die Erteilung einfacher Auskünfte, die einen geringen Verwaltungsaufwand verursachen, sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG gemäß § 10 Abs. 1, 3 IFG Gebühren zu erheben, die sich gemäß § 1 Abs. 1 IFGGebV nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) richten. Dabei kann eine Gebühr in Höhe von bis zu 500 Euro festgesetzt werden. Aus Ihrer Anfrage ergeben sich meines Erachtens auch keine Gründe, die für eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren sprechen würden. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie weiter vorgehen möchten. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider ist mir nicht ganz klar, ob der v…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag Herr Antragsteller/in Antragsteller/in (fragdenstaat.de) zu Bürgerbeschwerden über ihre Webseite [#241777]
Datum
10. April 2022 19:21
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider ist mir nicht ganz klar, ob der vierte Teil der Anfrage (Bitte ich um die Übermittlung sämtlicher Dokumente (z.B. Dienstanweisungen, Leitfäden) und Informationen zum Umgang, Ablauf und Prüfung von Bürgerbeschwerden, sowie den Katalog von möglichen Maßnahmen nach Bürgerbeschwerden.) beantwortet wurde. Haben Sie dazu keine Dokumente. Wenn doch würde ich um eine Übermittlung der Dokumente bitten. Falls dies gebührenpflichtig sein sollte, bitte ich um Rücksprache und Nennung der möglichen Gebührenhöhe. Nochmals herzlichen Dank für ihre bisherige Antwort und für die nächste Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241777/

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich Ihnen gerne nachfolgend beantworte. Es ist richtig,…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
AW: IFG-Antrag Herr Antragsteller/in Antragsteller/in (fragdenstaat.de) zu Bürgerbeschwerden über ihre Webseite [#241777]
Datum
12. April 2022 12:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, die ich Ihnen gerne nachfolgend beantworte. Es ist richtig, dass ich Ihnen in meiner letzten E-Mail keinen Katalog von Maßnahmen nach Bürgerbeschwerden gesendet habe. Wie in meiner letzten E-Mail ausgeführt, führt die BaFin keine gesonderte Statistik darüber, ob sich aus einer Beschwerde im Einzelfall Maßnahmen ergeben. Auch habe ich zunächst von der Übermittlung von Dokumenten (z.B. Dienstanweisungen, Leitfäden) und von über den von mir zuvor gesendeten Link zu den allgemeinen Hinweisen zur Beschwerdebearbeitung auf der BaFin-Homepage hinausgehenden Informationen zum Umgang, Ablauf und Prüfung von Bürgerbeschwerden abgesehen, weil dies über eine einfache Auskunft hinausgehen würde. Sollten Sie eine Auflistung von Maßnahmen die aufgrund von Bürgerbeschwerden ergriffen wurden sowie die Übermittlung der von Ihnen genannten Dokumente wünschen, müsste ich weitere Einheiten innerhalb der BaFin einbeziehen. Ich als auch die einbezogenen Einheiten müssten nicht unwesentliche Recherchen betreiben, um die gewünschten Informationen bereitzustellen. Daher würde es sich dann nicht mehr – wie schon zuvor mitgeteilt - um eine einfache Auskunft handeln und wäre mithin gemäß § 10 Abs. 1, 3 IFG gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich gemäß § 1 Abs. 1 IFGGebV nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) und kann in Hohe von bis zu 500 Euro festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr kann ich Ihnen nicht im Voraus mitteilen, da der tatsächliche Aufwand erst im Nachhinein abschließend festgestellt werden kann. Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie weiter vorgehen möchten. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen