Funkzellenabfrage

Eine Auflistung der Anzahl der Funkzellenanfragen im Stadtgebiet Köln im Rahmen polizeilicher Ermittlungen im Jahr 2021 sortiert nach Monaten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Februar 2022
  • Frist
    26. März 2022
  • 2 Follower:innen
Joshua Ackermann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
Joshua Ackermann
Betreff
Funkzellenabfrage [#241836]
Datum
24. Februar 2022 14:07
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Anzahl der Funkzellenanfragen im Stadtgebiet Köln im Rahmen polizeilicher Ermittlungen im Jahr 2021 sortiert nach Monaten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joshua Ackermann Anfragenr: 241836 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241836/ Postanschrift Joshua Ackermann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joshua Ackermann
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 25.02.2022 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
25. Februar 2022 11:30
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 25.02.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4018/22 Herrn Joshua Ackermann - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 24.02.2022 Sehr geehrter Herr Ackermann, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 11.03.2022 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
11. März 2022 11:42
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 11.03.2022 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4018/22 Herrn Joshua Ackermann - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 24.02.2022 Sehr geehrter Herr Ackermann, mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zu einer Auflistung der Funkzellenabfragen im Stadtgebiet Köln im Rahmen polizeilicher Ermittlungen im Jahr 2021 sortiert nach Monaten. Eine Auflistung im Sinne Ihrer Anfrage ist bei der Polizei Köln nicht vorhanden. Da sich das Informationsrecht gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW lediglich auf behördlich vorhandene Informationen beschränkt und keine Verpflichtung besteht, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Daten erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann zugänglich zu machen, wäre Ihr Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen