Einführung des Verfahrens PINGO in der Finanzbehörde - Steuerverwaltung -

Mit Erlass FB5.S1442-2021/001-51 vom 13.12.2021 wurde das Verfahren PINGO in der Finanzbehörde - Steuerverwaltung - eingeführt. Ich bitte um Übersendung der Unterlagen zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Auswertung der im Rahmen der Funktionalität Statistik / Zeitanschreibung von den Außenprüfern zu erhebenden Daten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einführung des Verfahrens PINGO in der Finanzbehörde - Steuerverwaltung - [#242286]
Datum
2. März 2022 12:25
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Mit Erlass FB5.S1442-2021/001-51 vom 13.12.2021 wurde das Verfahren PINGO in der Finanzbehörde - Steuerverwaltung - eingeführt. Ich bitte um Übersendung der Unterlagen zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Auswertung der im Rahmen der Funktionalität Statistik / Zeitanschreibung von den Außenprüfern zu erhebenden Daten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242286 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/242286/upload/11be003fa24fec9d8036a0add2484f2b0813f0a2/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einführung des Verfahrens PINGO in der Finanzb…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einführung des Verfahrens PINGO in der Finanzbehörde - Steuerverwaltung - [#242286]
Datum
5. April 2022 08:58
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Einführung des Verfahrens PINGO in der Finanzbehörde - Steuerverwaltung -“ vom 02.03.2022 (#242286) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Finanzbehörde Hamburg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage bezüglich Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgeset…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: Einführung des Verfahrens PINGO in der Finanzbehörde - Steuerverwaltung - [#242286]
Datum
6. April 2022 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
2,1 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage bezüglich Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Ablehnung Ihres Antrages ist bereits schriftlich auf dem Postwege zu Ihnen, denn §13 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburger Transparenzgesetzes sieht bei Ablehnungen immer die Schriftform vor. Ich kann Ihnen den Ablehnungsgrund aber gerne auch schon vorab per Mail mitteilen: Das Hamburger Transparenzgesetz enthält in § 5 Nr. 4 eine Bereichsausnahme für Vorgänge der Steuerverwaltung ("Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht für Vorgänge der Steuerverwaltung und der Innenrevision."), so dass ich keine Auskunft zu den von Ihnen angeforderten Unterlagen geben darf. Die Steuerverwaltung veröffentlicht nur allgemeine Vorgänge, die auf Außenwirkung gerichtet sind, verbindlichen Charakter haben und die nicht lediglich "für den internen Dienstgebrauch" deklariert sind (z.B. Organisations- und Dienstvorschriften oder Vorschriften zur sachlichen Aufgabenerledigung). Der von Ihnen angeforderte, nur für den internen Dienstgebrauch deklarierte, Erlass fällt leider nicht unter die Dokumente, die die Steuerverwaltung veröffentlicht. Ihr Antrag war daher abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen