Meldung von nicht geimpften Mitarbeiter*innen aus dem Bereich Gesundheistwesen

Können wir jetzt schon unsere nicht geimpften Mitarbeiter*innen, bei denen auch keine Corona-Impfung erfolgen wird, melden, zwecks Einsatz bzw. Nichteinsatz im Gesundheitswesen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Kreis Herford Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldung von nicht geimpften Mitarbeiter*innen aus dem Bereich Gesundheistwesen [#242289]
Datum
2. März 2022 13:37
An
Gesundheitsamt Kreis Herford
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Können wir jetzt schon unsere nicht geimpften Mitarbeiter*innen, bei denen auch keine Corona-Impfung erfolgen wird, melden, zwecks Einsatz bzw. Nichteinsatz im Gesundheitswesen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242289 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242289/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gesundheitsamt Kreis Herford
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem. § 20a IfSG ist beim Gesun…
Von
Gesundheitsamt Kreis Herford
Betreff
AW: Meldung von nicht geimpften Mitarbeiter*innen aus dem Bereich Gesundheistwesen [#242289]
Datum
3. März 2022 14:06
Status
Anfrage abgeschlossen
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12,5 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem. § 20a IfSG ist beim Gesundheitsamt des Kreises Herford eingegangen. Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsamt eine Be- und Verarbeitung von personenbezogenen Daten erst mit Ablauf des 15.03.2022 vornehmen kann und darf. Derzeit wird noch an einem entsprechenden Meldeformular für die einrichtungsbezogene Impfpflicht gearbeitet. Der Kreis Herford wird rechtzeitig darüber informieren, wie die notwendige Meldung abgegeben werden kann. Das Meldeformular wird dann auf der Homepage des Kreises Herford veröffentlich, sobald es zur Verfügung steht. Auf der Homepage des Kreises Herford finden Sie bereits einige Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht: https://www.kreis-herford.de/LEBEN/Informationen-rund-um-Corona/Informationen-zur-Corona-Schutzimpfung-im-Kreis-Herford/Informationen-zur-einrichtungsbezogenen-Impfpflicht/<:%20https:/www.kreis-herford.de/LEBEN/Informationen-rund-um-Corona/Informationen-zur-Corona-Schutzimpfung-im-Kreis-Herford/Informationen-zur-einrichtungsbezogenen-Impfpflicht/> Bitte beachten Sie, dass für Mitarbeitende, die bis zum 15.03.2022 noch keinen Impfnachweis vorgelegt haben, nicht automatisch ab dem 16.03.2022 ein Tätigkeitsverbot gilt. Die Mitarbeitenden können aus Sicht des Infektionsschutzgesetzes zunächst weiterarbeiten; arbeitsrechtliche Fragestellungen sind jedoch vom Arbeitgeber zu klären. Mit freundlichen Grüßen