Fragen zur praktischen Anwendung des §31a BtMG
1. Gibt es eine Rheinland-Pfalz-spezifische Verwaltungsvorschrift zu §31a BtMG?
Habe nichts dazu auf landesrecht.rlp.de gefunden
1b. Falls ja: Könnten Sie diese veröffentlichen oder eine Verknüpfung zur Verfügung stellen?
2. Wie viel ist eine geringe Menge Cannabis gemäss §31a BtMG in Rheinland-Pfalz?
3. Welche (weiteren) Voraussetzungen müssen für eine Einstellung gemäss §31a BtMG in Rheinland-Pfalz vorliegen?
Ich beziehe mich hier speziell, aber nicht nur, auf den minimal notwendigen, zeitlichen Abstand für eine erneute Einstellung gemäss §31a BtMG bei einem mehrfachen Besitz einer geringen Menge Cannabis.
3. Wie stellt Rheinland-Pfalz die vom BVerfG im “Cannabis-Urteil” von 1994 (http://www.bverfg.de/e/ls19940309_2bvl004392.html) geforderte “im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis” seiner Staatsanwaltschaften sicher?
4. Gibt es spezifische, interne Hausverfügungen, Handreichungen o.ä. der Behördenleiter*innen der einzelnen Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz hinsichtlich §31a BtMG?
4b. Falls ja: Könnten Sie diese veröffentlichen?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum4. August 2017
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5. September 2017
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