Fragen zur praktischen Anwendung des §31a BtMG

1. Gibt es eine Rheinland-Pfalz-spezifische Verwaltungsvorschrift zu §31a BtMG?
Habe nichts dazu auf landesrecht.rlp.de gefunden
1b. Falls ja: Könnten Sie diese veröffentlichen oder eine Verknüpfung zur Verfügung stellen?

2. Wie viel ist eine geringe Menge Cannabis gemäss §31a BtMG in Rheinland-Pfalz?

3. Welche (weiteren) Voraussetzungen müssen für eine Einstellung gemäss §31a BtMG in Rheinland-Pfalz vorliegen?
Ich beziehe mich hier speziell, aber nicht nur, auf den minimal notwendigen, zeitlichen Abstand für eine erneute Einstellung gemäss §31a BtMG bei einem mehrfachen Besitz einer geringen Menge Cannabis.

3. Wie stellt Rheinland-Pfalz die vom BVerfG im “Cannabis-Urteil” von 1994 (http://www.bverfg.de/e/ls19940309_2bvl004392.html) geforderte “im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis” seiner Staatsanwaltschaften sicher?

4. Gibt es spezifische, interne Hausverfügungen, Handreichungen o.ä. der Behördenleiter*innen der einzelnen Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz hinsichtlich §31a BtMG?
4b. Falls ja: Könnten Sie diese veröffentlichen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. August 2017
  • Frist
    5. September 2017
  • 2 Follower:innen
Dr. Christoph Lehner
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gibt es ein…
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Dr. Christoph Lehner
Betreff
Fragen zur praktischen Anwendung des §31a BtMG [#24229]
Datum
4. August 2017 15:15
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gibt es eine Rheinland-Pfalz-spezifische Verwaltungsvorschrift zu §31a BtMG? Habe nichts dazu auf landesrecht.rlp.de gefunden 1b. Falls ja: Könnten Sie diese veröffentlichen oder eine Verknüpfung zur Verfügung stellen? 2. Wie viel ist eine geringe Menge Cannabis gemäss §31a BtMG in Rheinland-Pfalz? 3. Welche (weiteren) Voraussetzungen müssen für eine Einstellung gemäss §31a BtMG in Rheinland-Pfalz vorliegen? Ich beziehe mich hier speziell, aber nicht nur, auf den minimal notwendigen, zeitlichen Abstand für eine erneute Einstellung gemäss §31a BtMG bei einem mehrfachen Besitz einer geringen Menge Cannabis. 3. Wie stellt Rheinland-Pfalz die vom BVerfG im “Cannabis-Urteil” von 1994 (http://www.bverfg.de/e/ls19940309_2bvl004392.html) geforderte “im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis” seiner Staatsanwaltschaften sicher? 4. Gibt es spezifische, interne Hausverfügungen, Handreichungen o.ä. der Behördenleiter*innen der einzelnen Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz hinsichtlich §31a BtMG? 4b. Falls ja: Könnten Sie diese veröffentlichen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Lehner <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Lehner
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Anwendung von § 31a Betäubungsmittelgesetz Die beigefügte Datei übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme Mi…
Von
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Betreff
Anwendung von § 31a Betäubungsmittelgesetz
Datum
16. August 2017 09:26
Status
Warte auf Antwort
Die beigefügte Datei übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme Mit freundlichen Grüßen

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Dr. Christoph Lehner
AW: Anwendung von § 31a Betäubungsmittelgesetz [#24229] Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihnen Details zu …
An Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Details
Von
Dr. Christoph Lehner
Betreff
AW: Anwendung von § 31a Betäubungsmittelgesetz [#24229]
Datum
16. August 2017 15:41
An
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihnen Details zu meiner Identität per email zukommen lassen und freue mich ich auf eine Antwort innerhalb dieser Plattform. Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Lehner Anfragenr: 24229 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dr. Christoph Lehner << Adresse entfernt >>