Sehr geehrter Herr Meister,
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 2. März 2022 (Bezug 1.).
Mit Ihrem Antrag haben Sie gebeten, Ihnen "das sechsseitige Argumentationspapier vom 26. Oktober zum Sondervermögen Bundeswehr von 102 Milliarden Euro" zu übersenden.
Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Einer Herausgabe der Informationen stehen § 3 Nr. 4 und Nr. 1 b) IFG entgegen.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Vorliegend ist die von Ihnen begehrte Unterlage gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" (VS-NfD) eingestuft. Eine derartige Einstufung ist dann sachgerecht, wenn die Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Die begehrten Informationen beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen und vertrauliche Informationen, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei einer Offenlegung bestünde zum einen die Gefahr, dass sich andere feindlich gesinnte Staaten und Nachrichtendienste ein Bild über die Fähigkeiten und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr machen könnten. Die Kenntnis ließe zudem Rückschlüsse auf mögliche Planungen und Strategien in Bezug auf Optimierungen und Verbesserungen bzw. Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr zu. Unbefugte Dritte könnten daran ihre eigenen Maßnahmen zum Nachteil der Bundeswehr und somit der Bundesrepublik Deutschland ausrichten. Durch die Kenntnis der Informationen könnten ggf. auch Schwachstellen aufgedeckt werden, deren Kenntnis zum Nachteil der Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr genutzt werden könnten. Mithin wären nachteilige Auswirkungen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch eine Offenlegung der Informationen nicht auszuschließen.
Aus Anlass Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung unverändert fortbestehen.
Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG bis auf Weiteres ausgeschlossen.
Der Offenlegung der erbetenen amtlichen Informationen steht zudem § 3 Nr. 1 b) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr kann.
Dies ist aus den oben genannten Gründen vorliegend ebenfalls der Fall. Daher bitte ich um Verständnis, dass eine Herausgabe der erbetenen amtlichen Informationen nicht möglich ist.
Ich weise jedoch auf die Informationen zum Sondervermögen hin, die auf der Homepage des BMVg öffentlich zugänglich sind unter:
https://www.bmvg.de/de/themen/verteidigungshaushalt
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen