Argumentationspapier Sondervermögen Bundeswehr

Das sechsseitige Argumentationspapier vom 26. Oktober zum Sondervermögen Bundeswehr von 102 Milliarden Euro, wie berichtet in https://www.spiegel.de/politik/deutschland/ukraine-krieg-die-100-milliarden-dollar-bazooka-von-olaf-scholz-a-daf9203c-2737-4cb2-9c99-308e50dea945

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
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Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das sechsseitige …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Argumentationspapier Sondervermögen Bundeswehr [#242296]
Datum
2. März 2022 14:13
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das sechsseitige Argumentationspapier vom 26. Oktober zum Sondervermögen Bundeswehr von 102 Milliarden Euro, wie berichtet in https://www.spiegel.de/politik/deutschland/ukraine-krieg-die-100-milliarden-dollar-bazooka-von-olaf-scholz-a-daf9203c-2737-4cb2-9c99-308e50dea945
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 242296 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242296/ Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V93 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 2. März…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Argumentationspapier Sondervermögen Bundeswehr [#242296]
Datum
2. März 2022 15:10
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V93 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 2. März 2022 (s.u.) Sehr geehrter Herr Meister, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 2. März 2022 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/V93 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az. 39-22-17/A5/V93 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Anfrage vom 2. M…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Argumentationspapier Sondervermögen Bundeswehr [#242296]
Datum
1. April 2022 13:37
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az. 39-22-17/A5/V93 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Anfrage vom 2. März 2022 Sehr geehrter Herr Meister, ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützten Anfrage vom 2. März 2022 (Bezug). Hierzu muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Bearbeitung nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG zum Abschluss gebracht werden kann. Leider ist es uns aufgrund des derzeit hohen IFG-Antragsaufkommens und der dadurch entstehenden längeren Bearbeitungszeiten nicht immer möglich, die IFG-Anfragen zeitnah zu einem Abschluss zu bringen. Aktuell stehen aktuell zahlreiche Personen innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung bedingt durch die besonderen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise nicht in der im "Normalbetrieb" gewohnten Art und Weise für die Aufgabenerledigung zur Verfügung, so dass Verzögerungen der Bearbeitungsgänge leider nicht komplett vermieden werden können. Zudem sorgen bestehende Personalvakanzen für weitere Verzögerungen. Wir arbeiten mit Nachdruck daran, die Anträge schnellstmöglich zu beantworten. Aktuell befindet sich Ihr Vorgang noch in der Prüfung. Ich möchte Sie daher noch um etwas Geduld bitten und bedanke mich für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Meister, ich komme zu…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
23. Juni 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 2. März 2022 (Bezug 1.). Mit Ihrem Antrag haben Sie gebeten, Ihnen "das sechsseitige Argumentationspapier vom 26. Oktober zum Sondervermögen Bundeswehr von 102 Milliarden Euro" zu übersenden. Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Einer Herausgabe der Informationen stehen § 3 Nr. 4 und Nr. 1 b) IFG entgegen. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend ist die von Ihnen begehrte Unterlage gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" (VS-NfD) eingestuft. Eine derartige Einstufung ist dann sachgerecht, wenn die Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die begehrten Informationen beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen und vertrauliche Informationen, die im öffentlichen Interesse schutzbedürftig sind. Bei einer Offenlegung bestünde zum einen die Gefahr, dass sich andere feindlich gesinnte Staaten und Nachrichtendienste ein Bild über die Fähigkeiten und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr machen könnten. Die Kenntnis ließe zudem Rückschlüsse auf mögliche Planungen und Strategien in Bezug auf Optimierungen und Verbesserungen bzw. Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr zu. Unbefugte Dritte könnten daran ihre eigenen Maßnahmen zum Nachteil der Bundeswehr und somit der Bundesrepublik Deutschland ausrichten. Durch die Kenntnis der Informationen könnten ggf. auch Schwachstellen aufgedeckt werden, deren Kenntnis zum Nachteil der Einsatz- und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr genutzt werden könnten. Mithin wären nachteilige Auswirkungen für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch eine Offenlegung der Informationen nicht auszuschließen. Aus Anlass Ihres Antrages hat eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung unverändert fortbestehen. Ein Informationszugang ist daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG bis auf Weiteres ausgeschlossen. Der Offenlegung der erbetenen amtlichen Informationen steht zudem § 3 Nr. 1 b) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr kann. Dies ist aus den oben genannten Gründen vorliegend ebenfalls der Fall. Daher bitte ich um Verständnis, dass eine Herausgabe der erbetenen amtlichen Informationen nicht möglich ist. Ich weise jedoch auf die Informationen zum Sondervermögen hin, die auf der Homepage des BMVg öffentlich zugänglich sind unter: https://www.bmvg.de/de/themen/verteidigungshaushalt Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen