Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools

da ich persönlich vom Einsatz des neuen KI-Tools betroffen bin, bitte ich um Übersendung der Machbarkeitsstudie. Laut Presseberichten dient das KI-Tool dazu, deutsche Medieninhalte zu durchsuchen und zu klassifizieren.
Ferner bitte ich um Mitteilung, auf welcher Grundlage Sie personenbezogene Daten verarbeiten. Außerdem bitte ich um Übersendung der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Ergebnis der Anfrage

Obwohl zunächst die Herausgabe der Machbarkeitsstudie verweigert worden war, konnte mit Hilfe der Aufsichtsbehörden eine Herausgabe erreicht werden. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung liegt trotz der Nutzung von "KI" offenbar nicht vor, da dass Risiko für die betroffenen Personen von der Anstalt als gering eingeschätzt wird.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
  • Kosten dieser Information:
    21,35 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools [#242347]
Datum
3. März 2022 07:34
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
da ich persönlich vom Einsatz des neuen KI-Tools betroffen bin, bitte ich um Übersendung der Machbarkeitsstudie. Laut Presseberichten dient das KI-Tool dazu, deutsche Medieninhalte zu durchsuchen und zu klassifizieren. Ferner bitte ich um Mitteilung, auf welcher Grundlage Sie personenbezogene Daten verarbeiten. Außerdem bitte ich um Übersendung der Datenschutz-Folgenabschätzung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242347/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren Antrag vom 03.03.2022 auf Zugang zu Informationen zur Machbark…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools [#242347]
Datum
29. März 2022 16:47
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
466 Bytes
image002.jpg
19,1 KB


Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihren Antrag vom 03.03.2022 auf Zugang zu Informationen zur Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools. Darin hatten Sie um Übersendung einer Machbarkeitsstudie, um Mitteilung, auf welcher Grundlage personenbezogene Daten verarbeitet werden und um Übersendung der Datenschutz-Folgenabschätzung gebeten. Auf Ihren Antrag kommen wir gerne wie folgt zurück: Eine Machbarkeitsstudie zum IT-Tool liegt uns nicht vor. Vor dem Einsatz des IT-Tools wurde eine Prüfung und ein Abgleich der internen Prozesse und aufsichtsrechtlichen Bedarfen mit technischen Umsetzung durchgeführt. Dieser diente als interne Entscheidungsgrundlage im konkreten Anwendungsfall. Solche Informationen sind gemäß § 7 Absatz 2 lit a) IFG NRW vom Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht umfasst. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der Wahrnehmung unserer öffentlich-rechtlichen Aufgaben i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO in Verbindung mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sowie dem Landesmediengesetz NRW. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung war für die konkrete Anwendung des IT-Tools nicht erforderlich, daher liegt uns eine solche zur Übersendung nicht vor. Wir hoffen Ihnen mit der erteilten Auskunft weitergeholfen zu haben. Es werden dafür keine Kosten erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools“ [#242347]
Datum
5. April 2022 15:49
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/242347/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil m.E. eine DSFA für den Einsatz eines solchen KI-Tools vorliegen müsste und andernfalls ein Verstoß gegen die DSGVO darstellen könnte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 242347.pdf - 2022-03-29_1-image001.png - 2022-03-29_1-image002.jpg Anfragenr: 242347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242347/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.04.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools“ [#242347]
Datum
6. April 2022 07:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.04.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.3-2678/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 03.03.2022 an die Landesanstalt …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.3-2678/22 Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools #242347
Datum
11. April 2022 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
209.2.3.3-2678/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 03.03.2022 an die Landesanstalt für Medien NRW auf Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools Ihre E-Mail vom 06.04.2022 Sehr Antragsteller/in Sie wenden sich gemäß § 13 Abs.2 IFG NRW an die Landesbeauftragte NRW, da Sie keine ausreichende Antwort zu Ihren Antrag Zugang zu einer Machbarkeitsstudie KI-Tool und Zugang zu einer Datenschutzfolgenabschätzung dieses KI-Tools erhalten haben sollen. Mit E-Mail vom 03.03.2022 teilte Ihnen die Landesanstalt für Medien NRW mit, dass die von Ihnen beantragten Informationen dort nicht vorliegen. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass 4 Abs. 1 IFG NRW den Zugangsanspruch auf vorhandene Informationen beschränkt. Durch diese Einschränkung wird klargestellt, dass eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet ist, ihr nicht vorliegende Informationen zu beschaffen oder in irgendeiner Weise hervorzubringen, um so das Informationsbegehren erfüllen zu können. Hierbei ist es auch unerheblich, ob die informationspflichtige Stelle verpflichtet wäre die beantragten Informationen vorzuhalten. Nur für vorhandene Informationen kann der Anspruch auf Zugang nach dem IFG NRW geprüft werden. Sollten Sie persönlich datenschutzrechtlich betroffen sein, empfehle ich Ihnen sich direkt an den/die Datenschutzbeauftragte/n der Landesanstalt für Medien NRW zu wenden. Diese/r ist auch zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde (siehe hierzu: https://www.medienanstalt-nrw.de/datenschutzerklaerung.html). Die Datenschutzaufsicht der Landesanstalt für Medien ist geregelt in § 49 Abs.1 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Ich kann Ihre Eingabe daher gegenüber der Landesanstalt für Medien NRW nicht aufgreifen und hoffe, dass ich Ihnen mit den vorliegenden Erläuterungen dennoch weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie nicht bitte wenigstens prüfen oder eine Stellungnahme einholen, ob bei …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.3-2678/22 Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools #242347 [#242347]
Datum
11. April 2022 14:00
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie nicht bitte wenigstens prüfen oder eine Stellungnahme einholen, ob bei der Landesanstalt für Medien NRW wirklich keine DSFA zum KI-Tool vorliegt? Ich habe ernsthafte Zweifel an der Aufrichtigkeit der Landesanstalt bei der Beantwortung von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242347/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.3-2678/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 03.03.2022 an die Landesanstalt …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.3-2678/22 Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools #242347
Datum
12. April 2022 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
209.2.3.3-2678/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 03.03.2022 an die Landesanstalt für Medien NRW auf Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools Sehr Antragsteller/in bitte teilen Sie mir noch möglichst genau mit, um was für ein KI-Tool es sich hier vorliegend handelt und weshalb Sie persönlich vom Einsatz dieses KI-Tools betroffen sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, laut Bericht auf netzpolitik.org [1] handelt es sich um das Tool "KIVI",…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.3-2678/22 Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools #242347 [#242347]
Datum
12. April 2022 13:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, laut Bericht auf netzpolitik.org [1] handelt es sich um das Tool "KIVI", welches die LfM NRW auch anderen Bundesländern zur eigenen Nutzung überlässt. Da ich persönlich Webseiten und Inhalte im Internet betreibe bzw. zur Verfügung stelle, an sozialen Netzwerken teilnehme, Artikel und Bücher veröffentliche, Kommentare bei Internetangeboten/-plattformen verfasse und Medien (z.B. Fotos oder Software) dort einstelle, gehe ich davon aus, von dem KI-gestützten Tool erfasst zu werden. Ohne nähere Informationen, die die LfM mit der IFG-Anfrage verweigert hat, kann ich leider auch keine weiteren Angaben zur Betroffenheit machen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in [1] https://netzpolitik.org/2022/wegen-pornos-und-gewalt-medienaufsicht-will-internet-mit-ki-tool-ueberwachen/ Anfragenr: 242347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242347/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 03.03.2022 haben Sie um den Zugang zu einer Machbarkeitsst…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools [#242347]
Datum
27. Juni 2022 13:58
Status
Warte auf Antwort
image001.png
466 Bytes
image002.jpg
19,1 KB
image003.jpg
7,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 03.03.2022 haben Sie um den Zugang zu einer Machbarkeitsstudie und einer Datenschutz-Folgenabschätzung in Bezug auf den Einsatz des KI-Tools gebeten. Wir haben Ihr Auskunftsbegehren erneut geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass Ihnen ein Informationsanspruch auf den Zugang zur Machbarkeitsanalyse nach § 5 IFG NRW zusteht. Die entsprechenden amtlichen Informationen werden wir Ihnen daher gerne umgehend zukommen lassen. Vorab möchten wir jedoch Ihrer Bitte nachkommen, Ihnen mitzuteilen, ob Ihr Informationsverlangen gebührenpflichtig ist und Ihnen die Höhe der Kosten beziffern. Da die begehrten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind wir verpflichtet, diese vor der Herausgabe zu schwärzen. Aufgrund des damit einhergehenden Zeitaufwandes sind mit der Auskunft Gebühren verbunden. Punkt 1.3.3 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW sieht eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro bis 1.000,00 Euro bei einem außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand vor. Dabei wird insbesondere auf die Abtrennung und Schwärzung von Daten zum Schutz privater Interessen nach § 10 Abs. 2 IFG NRW Bezug genommen. Von einer Erhebung der Gebühren kann daher nicht nach § 2 VerwGebO IFG NRW abgesehen werden. Bei der Berechnung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass 21 Seiten auf eine etwaige Schwärzung überprüft werden müssen. Für die Überprüfung und Schwärzung wird pro Seite ca. eine Minute benötigt. Dies ergibt bei 21 Seiten einen Zeitaufwand von 21 Minuten und somit von 0,35 Stunden. Für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes wird dabei auf die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem GebG NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren Bezug genommen. Bei einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Landesanstalt für Medien NRW, der bzw. die vergleichbar der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) einzuordnen ist, wird ein Stundensatz von 61 Euro für die Berechnung veranschlagt. Daraus ergibt sich für den Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 21,35 Euro, die bei Auskunftserteilung von Ihnen zu tragen wäre. Wir möchten Sie daher bitten, uns zeitnah mitzuteilen, ob Sie die aufgeführten Kosten tragen werden und wir deshalb mit der Durchsicht der Unterlagen und Unkenntlichmachung der entsprechenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Unterlagen beginnen können. Wir werden Ihnen die entsprechenden Unterlagen sowie den Gebührenbescheid dann gerne alsbald zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bereit, die Kosten zu tragen. Mit freundlichen Grüßen << Antragstel…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools [#242347]
Datum
29. Juni 2022 13:34
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bereit, die Kosten zu tragen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 242347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242347/
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. Juni 2022 13:34
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Hiermit entsprechen wir Ihrem Auskunft…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools [#242347]
Datum
6. Juli 2022 18:58
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
466 Bytes
image002.jpg
7,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Hiermit entsprechen wir Ihrem Auskunftsbegehren hinsichtlich der Machbarkeitsanalyse des KI-Tools "KIVI". Da Sie eine elektronische Antwort bevorzugt haben, finden Sie das Dokument anbei. Um weiterhin den effizienten Einsatz des Tools im Rahmen unserer gesetzlichen Aufgaben gewährleisten zu können, waren einige Passagen des Dokuments zu schwärzen, § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW. Der Gebührenbescheid wird Ihnen separat per Post zugehen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.3-2678/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 03.03.2022 an…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.3-2678/22 Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools und Datenschutz-Folgenabschätzung
Datum
21. Juli 2022 14:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.3-2678/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 03.03.2022 an die Landesanstalt für Medien NRW auf Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools und Datenschutz-Folgenabschätzung Sehr << Antragsteller:in >> die Stellungnahme der Landesanstalt für Medien NRW mir seit Ende Juni vor, urlaubbedingt komme ich allerdings erst heute dazu Ihnen zu antworten. Ich bitte dies zu entschuldigen. Wie ich Ihrem Schriftverkehr mit Landesanstalt für Medien NRW entnehmen kann, wurde Ihnen die Machbarkeitsstudie inzwischen gebührenpflichtig (21,35 Euro) zugesandt. Sie hatten neben der Machbarkeitsstudie auch die Übersendung der Datenschutz-Folgenabschätzung beantragt. Diese von Ihnen beantragte Information ist nicht vorhanden. Dies hatte die informationspflichtige Stelle Ihnen bereits am 29.03.2022 mitgeteilt. Zu meinem Auskunftsersuchen teilt die informationspflichtige Stelle mit: 2. Datenschutz-Folgenabschätzung Eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz-Folgenabschätzung) ist nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 DSGVO dann erforderlich, wenn eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) trifft dazu eine Prognoseentscheidung, ob voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen eintreten wird oder nicht. Eine solche Risikoeinschätzung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben hat die LFM NRW gemeinsam mit den teilnehmenden Landesmedienanstalten im Vorfeld des Einsatzes von "KIVI" vorgenommen. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist die Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO i.V.m. MStV, JMStV, TMG, TTDSG i.V.m. den jeweiligen Landesmediengesetzen. Die Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Schäden ergab für die Gruppe der Verfasserinnen und Verfasser potenziell rechtswidriger Inhalte im Internet, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Schaden, der aufgrund fehlerhafter oder falscher Verarbeitung personenbezogener Daten herbeigeführt wird, als gering anzusehen ist und die Schwere des Schadens sich im überschaubaren Bereich befindet. Die Risikoanalyse gelangte schlussendlich zu dem Gesamtergebnis, dass unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, sodass ein "hohes Risiko" für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen nicht vorliegt und eine Datenschutz-Folgenabschätzung für den Einsatz von "KIVI" entsprechend nicht erforderlich war. Diese Risikoabschätzung können wir Ihnen auf Wunsch zur Verfügung stellen. Vor einer Weiterleitung an Herrn << Antragsteller:in >> müssten diese Unterlagen gleichfalls auf enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geprüft und geschwärzt werden. Wenn Sie die Risikoabschätzung erhalten wollen, bitte ich Sie sich erneut direkt an die Landesanstalt für Medien NRW zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bisher davon ausgegangen, dass bei Einsatz risikoreicher Technologien (wie…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.3-2678/22 Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools und Datenschutz-Folgenabschätzung [#242347]
Datum
21. Juli 2022 14:38
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bisher davon ausgegangen, dass bei Einsatz risikoreicher Technologien (wie z.B. Künstliche Intelligenz) immer eine DSFA erforderlich ist und nicht durch eine einfache Risikoabschätzung des Verarbeiters (vgl. dessen Interessenlage) entbehrlich wird. Ist Ihre Auffassung dazu innerhalb der DSK abgestimmt? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 242347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242347/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.3-2678/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 03.03.2022 an…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.3-2678/22 Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools und Datenschutz-Folgenabschätzung
Datum
22. Juli 2022 09:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.3-2678/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag vom 03.03.2022 an die Landesanstalt für Medien NRW auf Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools und Datenschutz-Folgenabschätzung Ihre E-Mail vom 21.07.2022 Sehr << Antragsteller:in >> ich hatte Ihnen die Stellungnahme der Landesanstalt für Medien NRW von Ende Juni bezüglich der Datenschutz-Folgenabschätzung lediglich zugesandt. Diese Nachricht beinhaltet keine datenschutzrechtliche Auffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW. Datenschutzrechtliche Fragen bitte ich zu richten die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde: https://www.medienanstalt-nrw.de/datenschutzerklaerung.html. Ich verweise auf meine E-Mail vom 11.04.2022. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bitte noch einmal konkret bestätigen, dass Ihre Behörde NICHT die z…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.3-2678/22 Zugang zu einer Machbarkeitsstudie zum Einsatz eines KI-Tools und Datenschutz-Folgenabschätzung [#242347]
Datum
20. Oktober 2022 21:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, können Sie mir bitte noch einmal konkret bestätigen, dass Ihre Behörde NICHT die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für die Landesanstalt für Medien NRW ist. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 242347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242347/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Dokumente