Aufzeichnungen über Kontrolle von Fernzügen aus Polen in Frankfurt an der Oder am 02.03.2022

- Alle Unterlagen aus denen Informationen über polizeiliche Maßnahmen von Kräften der Bundespolizei im Zusammenhang mit der Einreise von Menschen über die polnische Grenze auf dem Schienenweg am 02.03.2022 hervorgehen
- Anweisungen an die Kräfte der Bundespolizei betreffend den Umgang mit Zügen, in denen sich ukrainische geflüchtete befinden, insbesondere Anweisungen die sich auf die Züge aus Polen beziehen, die am 02.03.2022 den Hauptbahnhof in Berlin erreichen sollten

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Alle Unterlagen…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aufzeichnungen über Kontrolle von Fernzügen aus Polen in Frankfurt an der Oder am 02.03.2022 [#242368]
Datum
3. März 2022 11:51
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle Unterlagen aus denen Informationen über polizeiliche Maßnahmen von Kräften der Bundespolizei im Zusammenhang mit der Einreise von Menschen über die polnische Grenze auf dem Schienenweg am 02.03.2022 hervorgehen - Anweisungen an die Kräfte der Bundespolizei betreffend den Umgang mit Zügen, in denen sich ukrainische geflüchtete befinden, insbesondere Anweisungen die sich auf die Züge aus Polen beziehen, die am 02.03.2022 den Hauptbahnhof in Berlin erreichen sollten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242368 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242368/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 22-11 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vom …
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Aufzeichnungen über Kontrolle von Fernzügen aus Polen in Frankfurt an der Oder am 02.03.2022 [#242368]
Datum
7. März 2022 09:00
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 22-11 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 03.03.2022 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Ablehnung wegen Verschlusssacheneinstufung.
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
12. März 2022
Status
Warte auf Antwort
Ablehnung wegen Verschlusssacheneinstufung.
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 12.04.2022, mit dem Sie meinen Antrag nach de…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
30. April 2022
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 12.04.2022, mit dem Sie meinen Antrag nach dem IFG ablehnen, lege ich hiermit Widerspruch ein. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 4 IFG ist nicht ausreichend dargelegt. Die Ablehnung eines IFG-Antrags darf sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Textes des Ausschlusstatbestands erschöpfen. Die Verpflichtete Stelle muss vielmehr den konkreten Inhalt der angefragten Unterlagen paraphrasieren – soweit dies möglich ist, ohne auf die schützenswerten Informationen zu schließen – und im Fall einer VS-NfD plausibel darlegen, dass die Herausgabe der Unterlagen zu konkreten Nachteilen für die Bundesrepublik Deutschland oder eines Ihrer Länder führen könnte. Der angegriffene Bescheid enthält schon keine Angaben dazu, welche Art von Unterlagen konkret ermittelt worden sind und welche Informationen Sie – auf hoher Abstraktionsebene – beinhalten. Es ist auch ausgeschlossen, dass sämtliche angefragten Unterlagen als Verschlusssache eingestuft sind. Das liegt schon daran, dass sich die Anfrage auf äußerlich wahrnehmbare Vorgänge – nämlich offene polizeiliche Maßnahmen–, die von einer Reihe von umstehenden Menschen beobachtet werden konnten bezieht. Diese Informationen sind also in keiner Weise geheim und könnten auch auf andere Weise als durch eine IFG-Anfrage in Erfahrung gebracht werden, auch wenn gegen private Stellen natürlich i. d. R. kein gesetzlicher Informationsanspruch besteht. Zudem müssten Informationen über die Maßnahmen auf Anfrage der Betroffenen gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG herausgegeben werden. Auch wenn sich betroffene gegen polizeiliche Maßnahmen verwaltungsgerichtlich zur Wehr setzen würden, wären Teile der angefragten Informationen Teil der vorzulegenden Akten und der entsprechende Einsatz würde in einer öffentlichen Verhandlung diskutiert werden. Allein schon aufgrund dieser gesetzgeberischen Wertungen können die angefragten Unterlagen nicht in Gänze unter § 3 Nr. 4 IFG fallen. Zudem ist ausgeschlossen, dass die angefragten Informationen zu Nachteilen für die Bundesrepublik führen, weil sie sich auf Einsätze beziehen, die in dieser Form nicht mehr stattfinden und auch nicht mehr stattfinden werden. Der Bescheid selbst räumt ein, dass Einsätze wie derjenige vom 02.03.2022 nur stattgefunden habe, bis eine Regelung auf europäischer Ebene erfolgt sei. Im Übrigen verkennt die Begründung die Voraussetzungen für eine Einstufung als Verschlusssache. § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG definiert eine VS-NfD wie folgt: „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.“ Der angegriffene Bescheid hingegen, geht davon aus, dass jede potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Verschlusssacheneinstufung rechtfertigen könnte. Woher dieser Maßstab kommt und auf welche Tatsachen die Behörde ihre Gefahrenprognose stützt, bleibt unklar. Überhaupt ist aus den Ausführungen des Bescheides nicht ersichtlich, weshalb die Einsätze der Bundespolizei an der polnischen Grenze derart schützenswert sein sollen, dass jedwedes Bekanntwerden von Informationen und jeder Nachteil für den Erfolg ihrer Einsätze zugleich Relevanz für die Bundesrepublik haben sollte. Aus diesen Gründen ist der angegriffene Bescheid abzuändern und mir Zugang zu den angefragten Informationen – oder zumindest einem Teil davon – zu gewähren. Zudem beantrage ich Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG und werde sodann zum Inhalt der Akte Stellung nehmen. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
Widerspruchsbescheid Zurückweisung des Widerspruchs wegen Verschlusssacheneinstufung der angefragten Dokumente.
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
31. Mai 2022
Status
Warte auf Antwort
Zurückweisung des Widerspruchs wegen Verschlusssacheneinstufung der angefragten Dokumente.
<< Anfragesteller:in >>
Klage
An Verwaltungsgericht Potsdam Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
29. Juni 2022
An
Verwaltungsgericht Potsdam
Status
geschwärzt
856,7 KB
Verwaltungsgericht Potsdam
Eingangsbestätigung
Von
Verwaltungsgericht Potsdam
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
1. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsgericht Potsdam
Fristverlängerung
Von
Verwaltungsgericht Potsdam
Via
Briefpost
Betreff
Fristverlängerung
Datum
18. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort

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Verwaltungsgericht Potsdam
Fristverlängerung
Von
Verwaltungsgericht Potsdam
Via
Briefpost
Betreff
Fristverlängerung
Datum
9. August 2022
Status
Warte auf Antwort