Zweite Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 201.4.25.0 - 1738/21 bat der LDI NRW die Stadt Köln um eine ergänzende Stellungnahme mit Frist zum 22.2.2022. Bitte schicken Sie mir diese Stellungnahme, bevorzugt in digitaler Form, zu.

Falls §9 (3) keine Anwendung findet, so stimme ich der Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten zu.

Ergebnis der Anfrage

Der Verkehrsdienst der Stadt Köln speichert schützenswerte personenbezogene Daten von Beschwerdeführern. Im Laufe von Anfragen über Fragdenstaat wurde interessierten Bürgern der Zugang zu den Informationen in den sogenannten Bezirksmappen stets mit dem Hinweis verwehrt, dass soviele schützenswerte personenbezogene Daten betroffen wären, dass mit einer Schwärzung kein Informationsgehalt mehr vorhanden wäre.
Eine Beschwerde vom Februar 2021 führte zu einer ersten Stellungnahme der Stadt Köln, auf welche der LDI NRW im Januar 2022 mit der Aufforderung zu einer zweiten Stellungnahme reagierte.
Mehr: https://twitter.com/sesan103/status/148…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. März 2022
  • Frist
    6. April 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zweite Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen [#242424]
Datum
4. März 2022 09:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 201.4.25.0 - 1738/21 bat der LDI NRW die Stadt Köln um eine ergänzende Stellungnahme mit Frist zum 22.2.2022. Bitte schicken Sie mir diese Stellungnahme, bevorzugt in digitaler Form, zu. Falls §9 (3) keine Anwendung findet, so stimme ich der Schwärzung schützenswerter personenbezogener Daten zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242424 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242424/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.03.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Zweite Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen [#242424]
Datum
4. März 2022 09:29
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.03.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in der Anspruch auf Information nach dem IFG NRW tritt hier hinter dem Auskunftsanspruch nach …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Zweite Stellungnahme der Stadt Köln zum Thema Datenschutz und Bezirksmappen [#242424]
Datum
16. März 2022 14:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in der Anspruch auf Information nach dem IFG NRW tritt hier hinter dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zurück, da es sich um personenbezogene Daten handelt, die aufgrund Ihrer Beschwerde zu Ihrer Person gespeichert wurden. Die Stellungnahme kann ich Ihnen nicht zur Verfügung stellen, weil mir diese aufgrund einer beantragten und gewährten Fristverlängerung noch nicht vorliegt. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme zur Beschwerde Zweite Stellungnahme der Stadt Köln sowie die Reaktion des LDI auf diese Stellungnahm…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme zur Beschwerde
Datum
17. April 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,5 MB
Zweite Stellungnahme der Stadt Köln sowie die Reaktion des LDI auf diese Stellungnahme.