Anschluss des ukrainischen Stromnetzes

Anfrage an: Bundesnetzagentur

alle Unterlagen (z.B. Stellungnahmen, Vermerke, Kommunikation) über den angekündigten Anschluss des ukrainischen Stromnetzes an das europänische Verbundsystem (UCTE/ENTSO-E).

Ergebnis der Anfrage

Die Kosten für den Anschluss des ukrainischen Stromnetzes (z.B. für Ausgleichsleistungen) tragen über die Netzentgelte die EU-Bürger.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. März 2022
  • Frist
    9. April 2022
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlagen (…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anschluss des ukrainischen Stromnetzes [#242549]
Datum
6. März 2022 10:38
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen (z.B. Stellungnahmen, Vermerke, Kommunikation) über den angekündigten Anschluss des ukrainischen Stromnetzes an das europänische Verbundsystem (UCTE/ENTSO-E).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242549/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in Ihr Anfrage mit o.g. Betreff ist bei der Bundesnetzagentur eingegangen und liegt nun zur Bea…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Anschluss des ukrainischen Stromnetzes [#242549]
Datum
14. März 2022 11:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr Anfrage mit o.g. Betreff ist bei der Bundesnetzagentur eingegangen und liegt nun zur Bearbeitung vor. Freundliche Grüße
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 6. März 2022 und nach Sichtung der…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Anschluss des ukrainischen Stromnetzes [#242549]
Datum
5. April 2022 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 6. März 2022 und nach Sichtung der betreffenden Unterlagen weise ich Sie darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG der Antrag auf Informationszugang begründet werden muss, wenn Rechte Dritter betroffen sind. Dies ist vorliegend der Fall, da sich der von Ihnen begehrte Informationszugang maßgeblich auf Dokumente Dritter bezieht. Ohne Begründung kann Ihr Antrag diesbezüglich somit nicht bearbeitet werden. Zudem weise ich darauf hin, dass gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG der Informationszugang zwar grundsätzlich innerhalb eines Monats erfolgen soll. Jedoch bleibt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 IFG § 8 IFG unberührt, was bedeutet, dass die Bearbeitung Ihres Antrags durch die notwendige Drittbeteiligung länger dauern kann. Denn gemäß § 8 Abs. 1 IFG ist dem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu gewähren. Darüber hinaus wird der von Ihnen beantragte Informationszugang, insbesondere aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung, nach vorläufiger Einschätzung nicht kostenfrei erteilt werden können. Die maximal zulässige Gebühr beträgt laut IFGGebV bis zu 500 Euro. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem individuell zurechenbaren Bearbeitungsaufwand, der erst nach Bearbeitung der Anfrage konkret bezifferbar ist. Sollten Sie an Ihrem Informationszugangsbegehren festhalten, teilen Sie mir dies bitte unter Begründung Ihres Antrags mit. Ferner weise Sie darauf hin, dass zwischenzeitlich die Stromnetze der Ukraine und der Republik Moldau erfolgreich mit dem kontinentaleuropäischen Stromnetz verbunden worden sind und diese Anbindung durch ENTSO-E intensiv überwacht wird. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG kann ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diesbezüglich weise ich insbesondere auf die Website von ENTSO-E und die dort enthaltenen Pressemitteilungen (https://www.entsoe.eu/news/2022/03/16/continental-europe-successful-synchronisation-with-ukraine-and-moldova-power-systems/) sowie auch auf die Mitteilung der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/ukraine-moldau-eu-stromnetz-2016702 hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anschluss des ukrainischen Stromnetzes“ vom 06…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anschluss des ukrainischen Stromnetzes [#242549]
Datum
23. Juni 2022 13:45
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anschluss des ukrainischen Stromnetzes“ vom 06.03.2022 (#242549) können Sie insoweit einschränken, dass lediglich Unterlagen der BNetzA und keine Dokumente Dritter davon erfasst sind. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> Anbei übersende ich vorab eine geschwärzte Fassung unserer Bescheidung Ih…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Anschluss des ukrainischen Stromnetzes [#242549]
Datum
31. August 2022 15:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Anbei übersende ich vorab eine geschwärzte Fassung unserer Bescheidung Ihrer Informationsfreiheitsanfrage sowie die entsprechenden Anlagen. Das Original wird Ihnen auf dem Postweg übersendet. Mit freundlichen Grüßen